Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Canada Gold Trust: Klage auf Rückzahlung der Ausschüttungen abgewiesen

Mit Urteil vom 21.11.2016 hat das Landgericht Tübingen (Az. 2 O 153/16, n.rkr.) eine Klage der Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG gegen einen von der Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen vertretenen Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von € 12.600,- in vollem Umfang abgewiesen.

Die Fondsgesellschaft hatte den betreffenden Anleger mit Schreiben vom 01.04.2015 zunächst aufgefordert, einen Teilbetrag seiner im Zusammenhang mit der von ihm gezeichneten Beteiligung erhaltenen Auszahlungen, bzw. Ausschüttungen in Höhe von € 12.600,- bis zum 01.05.2015 zurückzuzahlen.

Gestützt wurde dieser Rückzahlungsanspruch auf § 24 Ziff. 8 des der Beteiligung zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrages, wonach die „Kommanditisten“ des Fonds zur Rückzahlung verpflichtet sein sollten, wenn die „Vorabausschüttungen“ nicht durch die Gesellschafterversammlung genehmigt würden oder wenn sonst ein nicht vorgesehener Liquiditätsbedarf der Gesellschaft entstehen sollte.

Auf einen solchen „nicht vorgesehenen Liquidiätsbedarf“ hatte sich Canada  Gold Trust in einem Schreiben an ihre Anleger vom 07.07.2016 berufen, wonach die Liquiditätslage bei dem sogen. „Canada Gold Trust III“ (CGT III) und dem „Canada Gold Trust IV“ (CGT IV) extrem angespannt sei, so dass eine Vereinbarung hätte getroffen werden müssen, dass der sogen. „Canada Gold Trust I“ und der „Canada Gold Trust II“ bei Verbindlichkeiten des CGT III und des CGT IV gegen Kostenersatz und Aufwandsentschädigung in Vorlage treten würden.

Die Gründe des Urteils gegen die Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG

In seinem Urteil vom 21.11.2016 hat das Landgericht Tübingen die Abweisung der Klage der Fondsgesellschaft zunächst damit begründet, dass sich ein Rückzahlungsanspruch nicht aus § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages herleiten lasse, da nach der dortigen Regelung eine Rückzahlungsverpflichtung nur für sogen. „Kommanditisten“ gelte. Allerdings sei der hier in Anspruch genommene Anleger kein unmittelbarer Kommanditist, sondern nur Treugeber für die Treuhänderin des Fonds, die ihrerseits als (Treuhand-) Kommanditistin an dem Fonds beteiligt sei.

Darüber hinaus bestünde ein Zahlungsanspruch des Fonds auch nicht aus abgetretenem Recht dieser Treuhandkommanditistin, da diese gegenüber dem Anleger nur einen Anspruch auf etwaige Freistellung von ihren Verbindlichkeiten habe. Eine solche Verbindlichkeit läge hier jedoch nicht vor.

Rechtsrat für Anleger von „Canada Gold Trust“-Fonds

Falls Anleger von den Fondsgesellschaften der CGT-Gruppe außergerichtlich oder gerichtlich auf Rückzahlung bereits erhaltener Auszahlungen, bzw. Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, sollten sie vor dem Hintergrund des o.g. Urteils des Landgerichts Tübingen in jedem Falle anwaltlich prüfen lassen, ob sie sich gegen diese Rückforderung der „Canada Gold Trust“-Fonds zur Wehr setzen können.

Diejenigen Anleger, die ihre Ausschüttungen bereits an die Gesellschaft zurückgezahlt haben, können auf der Grundlage des o.g. Urteils die Rückerstattung ihrer Zahlung verlangen.

 

Ich habe Ihren Beitrag "Canada Gold Trust: Klage auf Rückzahlung der Ausschüttungen abgewiesen" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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