Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Green Energy Fonds, Green Energy Beteiligungen, Green Energy Gruppe

Überblick


Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Seimetz
Die im Jahre 2002 als Green Energy Emissionshaus GmbH gegründete und im Jahre 2007 in eine Aktiengesellschaft umgewandelte Green Energy AG (Hannover) bezeichnet sich selbst als eines der führenden Geothermie-Unternehmen in Deutschland, das mit seinen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften die gesamte Kompetenz im Bereich der Tiefengeothermie bündele und profitable Finanzprodukte für umwelt- und renditeorientierte Investoren und Anleger biete.

Zu ihren Tätigkeitsfeldern zählt die Green Energy AG die Planung, Realisierung und den Betrieb von Geothermiekraftwerken (Green Energy Kraftwerke), strategische (Unternehmens-) Beteiligungen (Green Energy Beteiligungen), Geothermie-Finanzprodukte (Green Energy Finance) sowie oberflächennahe Geothermie.

Neben der Green Energy AG gehören zur sog. Green Energy Gruppe u.a. noch die Green Energy GOF Verwaltungsgesellschaft mbH, die Green Energy Treuhandgesellschaft mbH, die Green Energy Financial Consulting GmbH, die Green Energy Servicegesellschaft und die Green Energy Beteiligungen GmbH.

Bei der ersten von der Green Energy Gruppe aufgelegten Fondsgesellschaft handelt es sich um den sog. Green Energy Geotherm Power Fonds mit einer Investitionssumme ab € 5.000,- pro Anleger, der im Frühjahr 2007 geschlossen wurde.

Zwecks Konzeption, Projektierung, schlüsselfertiger Errichtung einschließlich Probebetrieb und anschließendem Verkauf eines Geothermie-Kraftwerks in Deutschland wurde im Jahre 2007 die sog. Green Energy Geotherm Opportunity Fonds GmbH & Co. KG gegründet, an der sich Anleger und Investoren mit einem Mindestanlagebetrag von € 15.000,- beteiligen können, bzw. konnten. Bei einer Laufzeit von 5 Jahren wird, bzw. wurde den Anlegern ein Gewinn von 47% in Aussicht gestellt, was einer Rendite von 9,5% im Jahr entspreche. Die Rückflüsse von prognostizierten 152% sind allerdings erst zum Ende der Laufzeit vorgesehen.

Gemäß dem Fondskonzept des sog. Green Energy Opportunity Fonds sollen 60 Millionen Euro in den Bau eines Erdwärme-Kraftwerks an einem der besten Geothermiestandorte im süddeutschen Molassebecken investiert werden.

Laut Emissionsprospekt der „Green Energy Geotherm Opportunity Fonds GmbH & Co. KG für den Bau eines Geothermiekraftwerkes“ vom 13.06.2007 sind deren Gründungsgesellschafter die Green Energy GOF Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin, die (damalige) Green Energy Emissionshaus GmbH als Kommanditistin mit einer Einlage von € 10.000,- und die Green Energy Treuhandgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin mit einer Einlage von (zunächst) € 5.000,-, wobei letztere berechtigt ist, durch Abschluß entsprechender Treuhand- und Verwaltungsverträge mit einzelnen Anlegern und Investoren das Kommanditkapital um insgesamt bis zu € 59.985.000,- zu erhöhen.

Für die Vermittlung des erforderlichen Eigenkapitals der Fondsgesellschaft war, bzw. ist die Green Energy Financial Consulting GmbH zuständig.

Neben diesen Geothermie-Fonds bietet die Green Energy Gruppe unter der Bezeichnung „Green Energy Wertpapier“ über die Green Energy Beteiligungen GmbH außerdem noch auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen an, bei denen eine feste Verzinsung von 7,0% p.a. ab € 5.000,- Anlagesumme (Typ A), bzw. 9,0% p.a. ab € 20.000,- Anlagesumme (Typ B) zugesagt wird. Mit dieser Geothermie-Anleihe sollen laut Wertpapierprospekt vom 19.12.2006 Investitionen in Gesellschaften aus der Geothermie-Branche getätigt, bzw. strategische Unternehmensbeteiligungen eingegangen werden.

Seit März 2008 hat die Green Energy Gruppe eine weitere Anlagemöglichkeit namens „Green Energy Geotherm PP 3 Fonds“ mit einer Mindesteinlage von € 200.000,- im Programm, bei der nach einer Laufzeit von 4 Jahren ein Gesamtmittelrückfluß von 159,4% prognostiziert wird.

Im Rahmen ihrer Unternehmensdarstellung wirbt die Green Energy AG u.a. damit, für den Fall, daß man bei einer Bohrung nicht im erwarteten Maße fündig werde, eine sog. „Fündigkeitsversicherung“ abzuschließen, die dann einspringen würde, wenn bspw. weniger als 70% der nötigen Wärmemenge gefördert werden könnten. Mit dieser Versicherung und der Verwendung von Simulationsmodellen sichere man die kostenintensiven Bohrungen ab und schütze so das Geld der Investoren und Anleger. Bei den Produkten der Green Energy Gruppe sei eine „hervorragende Kombination aus Sicherheit und überdurchschnittlichen Gewinnerwartungen“ gewährleistet.

In die Schlagzeilen geriet die Green Energy Gruppe, als sich im Jahre 2007 kritische Medienberichte häuften, in denen u.a. der Vorwurf erhoben wurde, der Verkaufsprospekt zur Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG weise schwer wiegende Ungereimtheiten auf (so der Brancheninformationsdienst „fondstelegramm“ vom 19.09.2007), es würden unterschiedliche Angaben zum Betriebsbeginn des Kraftwerkes gemacht (so das ZDF-Wirtschaftsmagazin WISO vom 27.08.2007) und im Prospekt werde auf Verträge über die schlüsselfertige Erstellung eines Geothermiekraftwerkes mit Firmen verwiesen, die jedoch nach eigenen Angaben jedenfalls mit der Green Energy keine Verträge über den Bau eines solchen Kraftwerkes abgeschlossen hätten (so das SWR-Fernsehmagazin Report Mainz vom 29.10.2007).

Aktuelles


 02.05.2008: FINANZtest setzt Green Energy Geotherm Opportunity Fonds auf Warnliste

Im Rahmen eines Berichts über Neue-Energien-Fonds hat die Verbraucherzeitschrift FINANZtest in ihrer Ausgabe 5/2008 im Zusammenhang mit dem Green Energy Geotherm Opportunity Fonds u.a. darauf hingewiesen, Anleger wüssten nicht, in welche Projekte ihr Geld fließt und außerdem würde auf unrealistische Erlöse aus einem späteren Verkauf der geplanten Kraftwerke gesetzt.

Der Fonds wurde in die Warnliste von FINANZtest aufgenommen.

Rechtslage


 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Gegenüber dem jeweiligen Anlageberater oder Anlagevermittler kann unter Umständen ein auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichteter Schadensersatzanspruch bestehen, falls dem Anleger der Nachweis gelingt, daß er im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Erwerb der betreffenden Beteiligung, bzw. Kapitalanlage über deren Besonderheiten und Risiken fehlerhaft oder unvollständig aufgeklärt und beraten oder sogar arglistig getäuscht wurde.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) bspw. einen Aufklärungs- und Beratungsfehler darin gesehen, daß der dortige Anlageberater, bzw. -vermittler dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische Beteiligung an einer (Fonds-) Gesellschaft als angeblich „sicher“ bezeichnet hatte, obwohl diese schon nach der Zuordnung durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst dem Risikoprofil „gewinnorientiert“ und „risikobewußt“ unterfiel.

In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06) ausdrücklich klargestellt, daß auch die in einem Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise auf Chancen und Risiken einer solchen (Fonds-) Beteiligung kein Freibrief für den Berater oder Vermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Auch ist der Anlageberater oder -vermittler grundsätzlich gehalten, von sich aus einen Anleger ggf. auch ungefragt ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die vorzeitige Wiederveräußerung, bzw. der Verkauf eines solchen (Fonds-) Anteils mangels entsprechendem Zweitmarkt wenn überhaupt nur sehr eingeschränkt möglich ist (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06).

Ein schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler kommt auch in Betracht, wenn der Berater oder Vermittler den Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der von ihm vertriebenen Kapitalanlage aufgeklärt hat (BGH, Urt. v. 13.01.2000, Az. III ZR 62/99; BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02 m.w.N.). Liegen ihm hierüber keine gesicherten Informationen vor, hat er auch dies dem Anleger ausdrücklich mitzuteilen (BGH aaO).

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus unter Umständen ergebenden Ansprüchen geschädigter Kapitalanleger auf Schadensersatz existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verschiedenster Instanzgerichte.

Urteile


Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel

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