Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH, GFE Group

Überblick


Die im Jahre 1991 gegründete und im Jahre 2009 umfirmierte GFE Gesellschaft für erneuerbare Energien mbH (vormals SBK Schober-Brodbecker-Kirsten Wirtschaftsberatung GmbH) mit Sitz in Nürnberg bezeichnet sich selbst als Service-, Verwaltungs- und Betreibergesellschaft, die ausschließlich im Bereich erneuerbarer Energien tätig ist und als Dienstleister auf Lizenzbasis unter der Dienstleistungsmarke „GFE“ im Verbund der GFE Group in Nürnberg arbeitet.

Nach Unternehmensangaben ist die GFE – Gesellschaft für erneuerbare Energien mbH (GFE mbH) Vorreiter im Betreiben von Blockheizkraftwerken (BHKWs) in Containerbauweise und zählt sich insoweit zu den Marktführern in Deutschland.

Die GFE Group bezeichnet sich selbst als Verbund von Gesellschaften, die sich unter der Dienstleistungsmarke „GFE“ zu einer effizienten Kooperation im Bereich erneuerbarer Energien zusammengeschlossen haben.

Neben der GFE – Gesellschaft für erneuerbare Energien mbH zählen zur sog. GFE Group noch die GFE Energy AG (Schweiz, Heiden), die als Hersteller der Blockheizkraftwerke (BHKW) in Containerbauweise auftritt, die GFE Distribution GmbH (Nürnberg) als Vertriebsgesellschaft für Produkte zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die sich auf die Vermittlung der Produkte der Schweizer GFE Energy AG spezialisiert hat, sowie die GFE Production GmbH (Nürnberg), die sich als Dienstleister und Spezialist für Montage und Anlagenbau versteht, ebenfalls im Auftrag der Schweizer GFE Energy AG tätig ist und sich mit der Produktion von Blockheizkraftwerken (BHKWs) in Containerbauweise beschäftigt.

Die GFE – Gesellschaft für eneuerbare Energien mbH (Geschäftsführer: Rene Teichelmann, Stand Oktober 2010) bietet interessierten Kapitalanlegern die Möglichkeit, rapsölbetriebene Blockheizkraftwerke in Containerbauweise mit einer Leistung zwischen 30 und 100 kw zu Preisen zwischen € 30.000,- und € 100.000,- zzgl. Mwst. zu kaufen, die von der Gesellschaft für fest vereinbarte monatliche Pachteinnahmen von den Anlegern, bzw. Käufern (zurück-) gepachtet werden sollen. Außerdem wird die Möglichkeit in Aussicht gestellt, feste Einnahmen durch die Vermietung von Stellplätzen zu erzielen. Betrieb und regelmäßige Wartung der Blockheizkraftwerke sollen von der GFE – Gesellschaft für erneuerbare Energien mbH übernommen werden.

Als Kooperationspartner benennt die GFE – Gesellschaft für erneuerbare Energien mbH auf ihrer Internetseite die RSW Steuerberatungsgesellschaft mbH (Stand Oktober 2010).

Aktuelles


 01.12.2010: Staatsanwaltschaft Nürnberg ermittelt gegen GFE Group wegen Betruges

Nach einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wurde am 30.11.2010 wegen des Verdachts des Betruges eine Durchsuchung u.a. in den Geschäftsräumen der GFE – Gesellschaft für erneuerbare Energien mbH durchgeführt. In diesem Zusammenhang ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen mehrere Personen aus dem Umfeld der GFE Group, die mehr als 1.000 Anleger, bzw. Käufer in Deutschland und in der Schweiz geschädigt haben sollen.

Den betreffenden Personen wird vorgeworfen, die von den geworbenen Anlegern, bzw. Käufern eingesammelten Gelder in wesentlichen Teilen für sich selbst und nicht für den Bau der Blockheizkraftwerke verwendet zu haben.

Die Schadenssumme wird von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag geschätzt.

Rechtslage


… gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Geschädigten Anlegern, bzw. Käufern steht gegenüber ihrem Anlageberater oder -vermittler oder einem eventuell dahinter stehenden Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn sie von dem Berater oder Vermittler vor Zeichnung ihres (Anlage-) Vertrages fehlerhaft oder unvollständig über dessen Besonderheiten und Risiken aufgeklärt und beraten wurden.

So liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte (z.B. BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05) eine fehlerhafte Aufklärung und (Anlage-) Beratung etwa dann vor, wenn der Berater, bzw. Vermittler den Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der von ihm angebotenen Kapitalanlage, bzw. über die (fehlende) Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden informiert hat. Liegen dem Berater oder Vermittler hierzu keine gesicherten Informationen vor, hat er den Anleger auch auf diese Tatsache hinzuweisen (BGH aaO).

Als schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers wurde es vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) auch angesehen, wenn dieser dem Anleger gegenüber eine von ihm empfohlene Kapitalanlage als „sicher“ darstellt, obwohl es sich hierbei tatsächlich um eine mehr oder weniger riskante Investition handelt.

Dabei sind auch die in einem (Emissions-) Prospekt möglicherweise enthaltenen Hinweise auf Chancen und Risiken einer solchen Investition kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06).

Von einer fehlerhaften Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Vertrieb solcher Kapitalanlagen ist desweiteren dann auszugehen, wenn der Anleger von dem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht darauf hingewiesen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten gezahlt oder andere investitionsfremde Ausgaben getätigt werden (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).

Zu solchen oder ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus zugunsten geschädigter Anleger ergebenden Ansprüche auf Schadensersatz existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verschiedenster Instanzgerichte.

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 … gegenüber den Initiatoren:

Bei Vorliegen eines (Kapitalanlage-) Betruges durch die Initiatoren einer Anlagegesellschaft haften diese einem Anleger gegenüber in der Regel unmittelbar und persönlich auf Ersatz des durch diesen Betrug eingetretenen Schadens aus unerlaubter Handlung (so zuletzt u.a. BGH, Beschl. v. 28.10.2010, Az. III ZR 255/09 m.w.N.), bzw. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).

Urteile


Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel

Ich habe Ihren Beitrag "GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH, GFE Group" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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