Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Falk-Fonds, Falkfonds (Renditefonds, Zinsfonds, Falk Capital AG)

Überblick


Die seit 1979 existierende Falk-Gruppe hat bis zum Jahre 2004 annähernd 80 geschlossene Immobilienfonds initiiert, die ihr Vermögen überwiegend in Gewerbeimmobilien in Deutschland und in den USA investieren.

Bei diesen Fonds handelt es sich u.a. um die sog. Falk-Fonds Nr. 15 (HWF Bauherren Treuhand- und Geschäftsbesorgungs-GmbH & Co. Objekt Stettiner Straße KG), Falk-Fonds 29 (Berlin-Charlottenburg Paulsborner Straße GbR),  37 (Berlin-Friedenau Stubenrauchstraße GbR), Nr. 40 (Objekt Berlin Nordufer KG, bzw. GmbH & Co. KG),  44 (Baumarkt Wasserburg GbR), Falkfonds 46 (Berlin-Schöneberg Langenscheidtstraße GbR), Nr. 47 (Einkaufs- und Dienstleistungszentrum Objekt Jena-Winzerla KG), Nr. 48 (Zeitz-Neumarkt 10 GbR), Nr. 50 (Geschäfts- und Fachärztezentrum Objekt Leipzig/Lausen KG), Falk-Fonds 51 (Einkaufs- und Dienstleistungszentrum Objekt Leipzig Elsterpassage KG), Nr. 52 (Dessau Rennstraße GbR), 53 (Einkaufs- und Dienstleistungszentrum Objekt Angermünde KG), Nr. 54 (Hotel-, Einkaufs- und Dienstleistungszentrum Objekt Hennigsdorf KG), Falkfonds Nr. 55 (Einkaufs- und Dienstleistungszentrum Objekt Erfurt KG), 56 (Einkaufs- und Dienstleistungszentrum Objekt Potsdam-Drewitz KG), 57 (Multi-Center Objekt Merseburg KG), Nr. 58 (Einkaufs- und Dienstleistungszentrum Objekt Leipzig-Lössnig KG), 59 (Q1 Büro- und Geschäftshaus Berlin-Hohenschönhausen und Hotel Westerland KG), 60 (Berlin Objekt Am Steinberg GbR), Nr. 61 (Leipzig Lausen GbR), Nr. 63 (Objekt Leipzig Am Mückenschlösschen GbR), Falk-Fonds Nr. 64 (Objekt Jena Dornburger Straße KG), 66 (Falk Renditefonds KG), Nr. 67 (Einkaufs- und Dienstleistungszentrum Objekt Zwickau KG), Falk Beteiligungsgesellschaft 68 KG, Falkfonds 69 (Objekt Leipzig Lutherstraße 7-11 GbR), Falk Beteiligungsgesellschaft 70 GmbH & Co. KG, Falk Beteiligungsgesellschaften Nr. 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80 GmbH & Co. KG, Falk-Fonds Canada (Falk Capital Objekte Toronto GmbH & Co. KG), Falkfonds USA (Falk US Property Income Fund L.P.) und die sog. Falk-Zinsfonds GbR.

Das Investionsvolumen aller Falk-Fonds, an denen sich etwa 32.000 Anleger beteiligt haben, belief sich auf insgesamt ca. 3,2 Mrd. Euro.

Spätestens ab dem Jahre 2004 hat sich eine grundlegende finanzielle Krise bei einigen der sog. Falkfonds abgezeichnet, nachdem die Ausschüttungen einzelner Beteiligungsgesellschaften zunächst reduziert und dann zum Teil ganz eingestellt wurden. Der Grund hierfür lag u.a. darin, daß die prospektierten Mieteinnahmen aus verschiedenen Fondsimmobilien nicht erzielt werden konnten und weil der als „Erbbaurechts-Fonds“ konzipierte Falk-Fonds 80 aufgrund einer Änderung in der Steuergesetzgebung für potentielle Anleger weniger interessant wurde, so daß der Vertrieb von Anteilen an diesem Fonds praktisch zum Erliegen kam.

Mitte des Jahres 2005 wurden schließlich über die Vermögen der Falk Capital AG, der Falk Asset Management KG, der Falk Development KG und der Falk Financial Marketing AG diverse Insolvenzverfahren eröffnet und gegen den Fondsinitiator Helmut W. Falk sowie gegen weitere Verantwortliche der Falk Capital AG bei der Staatsanwaltschaft München ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und der Untreue eingeleitet.

Aufgrund der wirtschaftlichen Krise der Falk-Gruppe und den damit einhergehenden Involvenzverfahren gerieten auch die Falk-Fonds selbst in wirtschaftliche Bedrängnis. So mussten die Falk-Fonds 68, 71 und 77 zwischenzeitlich Insolvenz anmelden. Außerdem hat der Insolvenzverwalter der Falk-Fonds 68 und 71 bereits von den Anlegern dieser beiden Beteiligungsgesellschaften einen Teil der in der Vergangenheit gezahlten Ausschüttungen zurückgefordert.

Eine Insolvenz droht auch den Falk-Fonds 72, 73 und 75, während die Falk-Fonds 70 und 80 sowie der Falk-Zinsfonds derzeit aufgelöst, bzw. liquidiert werden. Nachdem die Anleger des Falk-Zinsfonds zum Anfang des Jahres 2007 immerhin bereits ca. 35% ihrer Einlage zurückerhalten haben und wohl auch noch mit weiteren Rückerstattungen rechnen können, werden Anleger des Falk-Fonds 70 voraussichtlich keine Gelder mehr aus ihrer Beteiligung zurückerhalten.

Dies ist vor allem für diejenigen Anleger problematisch, die ihre Fondsbeteiligung über einen Kredit finanziert haben, da den Verpflichtungen aus diesem Darlehen keine werthaltige Kapitalanlage mehr gegenübersteht.

Aktuelles


In Bearbeitung…

Rechtslage


 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Gegenüber dem Anlageberater, bzw. dem Vermittler einer solchen Fondsbeteiligung können betroffene Anleger im Wege eines Schadensersatzanspruchs grundsätzlich die volle Rückzahlung ihrer Einlage durchsetzen, wenn sie von diesem Berater oder Vermittler unvollständig oder fehlerhaft über die Besonderheiten und Risiken dieser Kapitalanlage aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden.

Ein solcher Schadensersatzanspruch gegen den Anlageberater oder Anlagevermittler kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) etwa dann in Betracht, wenn der Berater oder Vermittler dem Anleger die empfohlene Beteiligung als „sicher“ dargestellt hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativer Natur war.

Ausserdem liegt regelmäßig ein schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler vor, wenn der Anleger von seinem Berater nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der betreffenden Kapitalanlage oder über die Bonität und Seriosität der Initiatoren und Kapitalsuchenden aufgeklärt wurde (BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 381/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Liegen dem Anlageberater oder Anlagevermittler hierzu keine gesicherten Informationen vor, hat er den Anleger hierüber ebenfalls ausdrücklich zu informieren.

Dabei sind die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken der betreffenden Beteiligung regelmässig kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken und Besonderheiten abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen. das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06).

Falls die Anlageberatung oder -vermittlung durch eine Bank erfolgt ist, können sich dieser gegenüber entsprechende Schadensersatzansprüche auch dann ergeben, wenn der Anleger von seinem Kreditinstitut nicht darüber informiert wurde, dass und in welcher Höhe aus der Anlagevermittlung sog. Rückvergütungen (Kick-Backs) an die Bank zurückgeflossen sind (z.B. BGH, Urt. v. 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05).

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus ergebenden Ansprüchen geschädigter Kapitalanleger auf Schadensersatz existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.

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 … gegenüber den Fondsinitiatoren, bzw. Gründungsgesellschaftern:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. III ZR 361/04) und diverser Instanzgerichte (z.B. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2009, Az. 14 U 51/08) haften auch die sog. Gründungsgesellschafter einer solchen Fondsgesellschaft den Anlegern gegenüber sowohl bei unvollständigem oder fehlerhaften Prospekt wie auch bei pflichtwidriger Aufklärung und Beratung des Anlegers durch den Anlagevermittler unmittelbar selbst auf Ersatz des entstandenen Vermögensschadens.

Insbesondere müssen die Gründungsgesellschafter dafür einstehen, dass ein (Emissions-) Prospekt bei dem Anleger keine falschen Vorstellungen über die von ihm einzugehende Beteiligung weckt und dass die schriftlichen Angaben richtig und auch nicht irreführend sind (BGH, Urt. v. 06.10.1980, Az. II ZR 60/80). Verletzen die Gründungsgesellschafter diese Pflicht(en), haben sie den betroffenen Anlegern ihren gesamten Schaden aus der Eingehung dieser Beteiligung, also im Zweifel das volle Anlagekapital zu erstatten.

Urteile


 11.02.2010: BGH zu Schadensersatzansprüchen bei Falk Zinsfonds GbR

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.02.2010 (Az. III ZR 7/09) in einem vorinstanzlich von der Kanzlei Seimetz & Kollegen geführten Klageverfahren bestätigt hat, haftet der mit der Mittelverwendungskontrolle beauftragte Wirtschaftsprüfer der Falk Zinsfonds GbR zwei von uns vertretenen Anlegern auf Schadensersatz, weil er seine sich aus dem zugrundeliegenden Mittelverwendungskontrollvertrag ergebende Pflicht verletzt hat, vor dem Vertrieb von Anteilen an der Falk Zinsfonds GbR zu überpüfen, ob die Konditionen des von der Fondsgesellschaft eingerichteten Sonderkontos mit den im Mittelverwendungskontrollvertrag genannten Kriterien übereinstimmten. Insbesondere hatte sich der Mittelverwendungskontrolleur nach Auffassung des BGH zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten über dieses Sonderkonto nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren. Außerdem hatte er die Anleger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bis zum Beitritt der Anleger zu der Fondsgesellschaft tatsächlich nicht stattgefunden hatte.

Da noch ergänzende Feststellungen erforderlich waren, wurde der Rechtsstreit an das OLG München zurückverwiesen.

BGH, Urt. v. 11.02.2010, Az. III ZR 7/09

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22.10.2007: OLG München zur Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs beim Falk-Zinsfonds

Das Oberlandesgericht München (Az. 21 U 2687/07) hat mit Urteil vom 22.10.2007 sowohl den Mittelverwendungskontrolleur wie auch den Vorstand der geschäftsführenden Gesellschaft der Falk-Zinsfonds GbR zur Leistung von Schadensersatz an zwei Anleger verurteilt, weil entgegen den Angaben im Fondsprospekt nicht sichergestellt war, daß die Fondsinitiatoren über ein Sonderkonto der Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen konnten.

Nach Auffassung des Gerichts hätten die jeweiligen Anleger der Falk-Zinsfonds GbR auf diese Diskrepanz zwischen Emissionsprospekt und Realität von dem Vorstand und dem Mittelverwendungskontrolleur jeweils vor ihrem Fondsbeitritt ausdrücklich hingewiesen werden müssen.

OLG München, Urt. v. 22.10.2007, Az. 21 U 2687/07

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 25.04.2007: OLG Dresden zum Widerruf eines Darlehensvertrages bei Falk-Fonds

Am 25.04.2007 hat das Oberlandesgericht Dresden (Az. 12 U 2211/06) ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Dresden vom 27.10.2006 (Az. 7 O 940/06) aufgehoben und die Klage einer Bank auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilen an einem sog. Falk-Fonds abgewiesen mit der Begründung, der Darlehensvertrag sei von dem Anleger wirksam widerrufen worden, weshalb dem Kreditinstitut kein Zahlungsanspruch mehr gegen seinen Darlehensnehmer zustünde.

Eine Besonderheit dieser Entscheidung liegt darin, daß das Gericht trotz eines Zeitablaufs von ca. zwei Monaten zwischen Haustürsituation und Unterzeichnung des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht des dortigen Anlegers zugelassen hat.

OLG Dresden, Urt. v. 25.04.2007, Az. 12 U 2211/06

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Patrick Didas, Rechtsanwalt Klaus Seimetz

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