Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
  •     Verehrte Besucher, bitte nutzen Sie bei Fragen zu bank- und kapitalmarktrechtlichen Themen, zu einzelnen Kapitalanlagen oder in versicherungsrechtlichen Fragen unser kostenloses Rückrufangebot!
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KSH Energy Fund III: Risiko einer unbeschränkten und persönlichen Haftung der Anleger mit ihrem gesamten Privatvermögen

In einem Schreiben an die Anleger der KSH Energy Fund III GmbH & Co. KG vom 13.04.2017 weist die KSH Fund Verwaltungsgesellschaft mbH darauf hin, dass dringend die Bestellung einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin für den Fonds geboten sei, da ansonsten die erhöhte Gefahr bestünde, dass die derzeit als Komplementärin zuständige KSH Fund Verwaltungsgesellschaft mbH, die in dieser Funktion auch für weitere Fondsgesellschaften tätig sei, in eine Insolvenz geraten könne.

Sollte eine solche Insolvenz eintreten, die bisherige Komplementärin aus der Gesellschaft ausscheiden und diese ohne eine neue persönlich haftende Gesellschafterin fortgesetzt werden, würde sich der „KSH Energy Fund III“ automatisch in eine sogenannte offene Handelsgesellschaft (OHG) umwandeln, wodurch die einzelnen Anleger unbeschränkt und in voller Höhe mit ihrem gesamten Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft haften müssten.

Dieses Risiko einer unbeschränkten Haftung eines jeden einzelnen Anlegers könne nur dadurch vermieden werden, dass eine neue persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen werde, die diese Funktion ausschließlich bei der KSH Energy Fund III GmbH & Co. KG ausübe.

 

KSH Fund Verwaltungsgesellschaft mbH klärt nur über die halbe Wahrheit auf

Soweit die KSH Fund Verwaltungsgesellschaft mbH den Anlegern des „KSH Energy Fund III“ in ihrem Schreiben vom 13. April 2017 vorspiegelt, das ihnen drohende Risiko einer unbeschränkten persönlichen Haftung der investierten Anleger mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Schulden und Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft ließe sich einfach durch die Bestellung einer neuen Komplementärin beseitigen, ist dies allenfalls die halbe Wahrheit.

Sollte nämlich auch die neue persönlich haftende Gesellschafterin insolvent werden oder aus sonstigen Gründen als Komplementärin aus dem Fonds ausscheiden, lebt das Risiko einer unbeschränkten Haftung eines jeden einzelnen Anlegers mit seinem gesamten Privatvermögen bei Fortführung der Gesellschaft ohne weiteres wieder auf.

Je nachdem wie hoch die Schulden und Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft sind, kann eine solche Haftung leicht dazu führen, dass die betroffenen Anleger überhaupt nicht in der Lage sind, diese auch nur annährend zu begleichen und daher unter Umständen selbst eine (Privat-) Insolvenz anmelden müssen, sofern sie auf Ausgleich dieser Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden.

 

Rechtsrat für Anleger des KSH Energy Fund III

Im Hinblick auf die Gefahr einer unbeschränkten und persönlichen Haftung eines jeden Anlegers der KSH Energy Fund III GmbH & Co. KG für sämtliche Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft sollten diese durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft vorzeitig aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen und bei etwaigen Verlusten Schadensersatz gegen die Initiatoren und deren Erfüllungsgehilfen geltend zu machen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.

 

Ich habe Ihren Beitrag "KSH Energy Fund III: Risiko einer unbeschränkten und persönlichen Haftung der Anleger mit ihrem gesamten Privatvermögen" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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