Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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EN Storage – Anhaltspunkte für Vermittlerhaftung?

Wie sich inzwischen nach Auswertung einer Vielzahl von aktuellen Zuschriften geschädigter Anleger der EN Storage GmbH herausgestellt hat, wurden diese beim Erwerb der Anleihen dieser Gesellschaft von ihren Anlageberatern, bzw. Anlagevermittlern oftmals mit falschen oder zumindest grob irreführenden Aussagen über die angebliche „Sicherheit“ dieser Geldanlage für den Kauf der jeweiligen Inhaber-Teilschuldverschreibungen geworben.

So hatte z.B. ein Vermittler seinem Kunden, den er vom Erwerb einer solchen Anleihe überzeugen wollte, in einem uns vorliegenden Schreiben vor Zeichnung mitgeteilt, dass er ihm dieses Angebot nur wärmstens empfehlen könne, „weil ich mit der EN Storage für eine Gesellschaft vermittele, die all meine Forderungen an seriöse Geldanlagen, Solidität und Rentabilität, verbunden mit höchsten Sicherheiten für den Anleger erfüllt.“

Ein anderer Anlagevermittler hatte einen Anleger nach längerer „Bearbeitung“ schließlich zur Zeichnung von Anleihen der EN Storage GmbH mit den Worten überredet: „Grundsätzlich ist es natürlich verständlich, wenn Sie zögern, diese Anleihe zu zeichnen. Ein quartalsweise ausgeschütteter Zins von 7% jährlich ist zunächst einmal außergewöhnlich und fast nicht zu glauben. Gibt es doch bei Banken (…) nichts vergleichbares und selbst namhafte Fonds tun sich derzeit schwer mit dem Erreichen dieser Rendite. Richtig, hier investieren SIE jedoch SELBST in die Industrie und haben Teil an deren Erfolg und Gewinn (…), so dass praktisch keine Gefahr besteht, dass die Zinsen nicht bezahlt werden können.“

In einem weiteren uns vorliegenden Schreiben wurde dem Anleger von seinem Vermittler vor Zeichnung der Anleihen versichert: „Es ist keine Geldanlage der üblichen Art, bei der Sie nicht wissen, was dahinter steckt und wie es weitergeht, sondern eine Investition in eine zu jeder Seite hin offene Firma (…).“

 

Allgemeine Rechtslage zur Haftung von Anlageberatern und Anlagevermittlern

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Anlagevermittler dem geschädigten Anleger für den mit einer solchen Geldanlage entstandenen Vermögensverlust regelmäßig in voller Höhe auf Schadensersatz, wenn er dem Anleger diese als „sicher“ dargestellt hat, obwohl erhebliche Risiken bestehen und möglicherweise sogar ein Totalverlust droht (BGH, Urteil vom 19.10.2006, Az. III ZR 122/05).

Außerdem kommen Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater oder Anlagevermittler wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung immer dann in Betracht, wenn er den Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der von ihm empfohlenen Geldanlage oder über die Bonität und Seriosität der Initiatoren und Kapitalsuchenden aufgeklärt hat (BGH, Urteil vom 10.11.2011, Az. III ZR 81/11; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.03.2006, Az. 5 U 257/05).

Selbst wenn der Anlagevermittler seinem Kunden einen Verkaufsprospekt oder Emissionsprospekt aushändigt, in dem die jeweiligen Risiken der empfohlenen Geldanlage genannt sind, haftet er dem Anleger grundsätzlich auf Schadensersatz in Höhe des Anlageverlustes, wenn er diesem gegenüber die tatsächlich bestehenden Risiken (schriftlich oder mündlich)  verharmlost, bzw. abweichend von den Prospektangaben dargestellt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. III ZR 83/06).

 

Rechtsrat für Anleger der EN Storage GmbH

Falls Anleger der EN Storage GmbH in ähnlicher Art und Weise wie vorstehend beschrieben von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler mit unzutreffenden oder irreführenden Aussagen zum Erwerb dieser Anleihe geworben wurden, sollten sie in jedem Falle anwaltlich prüfen lassen, ob aufgrund einer solchen fehlerhaften Aufklärung und Beratung Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler in Betracht kommen.

Auch wenn der betreffende Vermittler selbst finanziell nicht in der Lage sein sollte, für den Vermögensschaden des Anlegers aufzukommen, verfügt dieser in aller Regel von Berufs wegen über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die je nach Sachlage für den durch ihn verursachten Schaden, also für den beim Anleger eingetretenen Vermögensverlust aufzukommen hat.

In solchen Fällen bestehen daher in der Regel überdurchschnittliche Erfolgsaussichten, das verlorene Geld zurückzuerhalten.

Vor diesem Hintergrund sollten Anleger auch sehr skeptisch sein, wenn ihnen ausgerechnet von ihrem Berater oder Vermittler ein bestimmter Anwalt oder sonstiger Beratungsdienstleister empfohlen wird, der ihnen dann ohne genaue Prüfung solcher Schadensersatzansprüche empfiehlt, von einer Inanspruchnahme dieses Vermittlers abzusehen. Solche Empfehlungen sollten Anleger aus den oben genannten Gründen immer besonders kritisch hinterfragen und im Zweifel lieber von der Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts absehen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu der oben genannten Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Resonanz in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.

 

 

Ich habe Ihren Beitrag "EN Storage – Anhaltspunkte für Vermittlerhaftung?" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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