Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB): Unrichtige Prospektangaben begründen Schadensersatz (BGH, Urt. v. 24.06.2014)

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.06.2014 (Az. VI ZR 560/13) bestätigt hat, kann die Verbreitung unrichtiger Informationen im Verkaufs-, bzw. Emissionsprospekt einer Fondsgesellschaft den objektiven Tatbestand „Kapitalanlagebetrug“ im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB erfüllen und damit zu unmittelbaren Schadensersatzansprüchen getäuschter Anleger gegenüber den hierfür verantwortlichen Personen führen.

Begründet wurde dies vom BGH u.a. damit, dass es sich bei der Vorschrift des § 264a StGB um ein sogen. Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des jeweiligen Kapitalanlegers handelt, das bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz auslöst.

Angabe unrichtiger vorteilhafter Angaben in Verkaufs- und Emissionsprospekten als Kapitalanlagebetrug

Nach § 264a Abs. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt und dadurch bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageprodukt verbundenen Risiken erzeugt (BGH aaO).

Diese Vorschrift soll Kapitalanleger vor möglichen Schädigungen schützen und zugleich die Funktion des Kapitalmarktes sichern.

Von dem Tatbestand des § 264a Abs. 1 StGB erfasst werden neben Prospekten auch sonstige öffentlich gemachte Angebote gegenüber einem zahlenmäßig unbestimmten Publikum wie etwa im Falle der Medienwerbung, der massenhaften Direktwerbung (Post, Fax, E-Mail) oder durch das Aushängen oder Auslegen von Werbemitteln in öffentlich zugänglichen Räumen. Erforderlich ist dabei lediglich, dass die betreffenden Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden „internen“ Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis von Anlegern zugänglich gemacht wurden.

Rechtsrat für potentielle Opfer von Kapitalanlagebetrug

Anleger, die aufgrund von Verlusten ihrer Investition den Verdacht oder die Vermutung haben, durch unrichtige vorteilhafte Angaben in Prospekten oder sonstigen Werbemitteln von den Initiatoren seiner Kapitalanlage fehlerhaft aufgeklärt oder gar arglistig getäuscht worden zu sein, sollten anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, aufgrund von fehlerhaften Prospektangaben Schadensersatzansprüche gegenüber den für diese Prospekte verantwortlichen Initiatoren geltend zu machen.

 

Ich habe Ihren Beitrag "Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB): Unrichtige Prospektangaben begründen Schadensersatz (BGH, Urt. v. 24.06.2014)" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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