Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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IFK Sachwertfonds Deutschland 2 bei FINANZtest (Stiftung Warentest) durchgefallen

Nach einer Übersicht der Stiftung Warentest (FINANZtest) vom 13.11.2012 zählt diese den sogen. IFK Sachwertfonds Deutschland 2 zu einem von mehreren geschlossenen Immobilienfonds, die nicht einmal den Grundanforderungen von FINANZtest entsprächen und für Anleger zu riskant seien. Konkret bemängelt wurde von FINANZtest in seiner Bewertung des IFK Sachwertfonds Deutschland 2, dass dieser sich u.a. an Ratensparer und somit an Kleinanleger wende, für die ein solcher Fonds völlig ungeeignet sei, weil immer das Risiko einer Pleite, bzw. einer Insolvenz bestünde. In einem solchen Falle müssten Ratensparer auch bei einer Insolvenz unter Umständen noch weitere Zahlungen bis zur Höhe der vereinbarten Gesamtsumme, bzw. der gezeichneten Beteiligung leisten.

Darüberhinaus handele es sich bei dem IFK Sachwertfonds Deutschland 2 um einen Blindpool, bei dem ein Großteil der Investitionen bei Zeichnung durch den Anleger noch nicht feststünde. Daher könne sich eine solche Investition nur lohnen, wenn die Fondsmanager die richtigen Immobilien kaufen, weswegen das Risiko für die Anleger hier nur schwer kalkulierbar sei.

 

Eckdaten des IFK Sachwertfonds Deutschland 2

Nach einer Verkaufspräsentation der Initiatorin IFK Initiatorengesellschaft für Kapitalanlagen (Grünwald) tritt die BVT-Unternehmensgruppe (München) als Fondsmanager des IFK Sachwertfonds Deutschland 2 auf. Die Investitionsstrategie der IFK Sachwertfonds Deutschland 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG soll u.a. darin bestehen, ausschließlich deutsche Immobilien an mehreren Standorten mit unterschiedlichen Nutzungsarten zu erwerben. Für interessierte Anleger werden dabei 7 verschiedene Beteiligungsarten (4 Varianten Kommanditkapital, 3 Varianten Stilles Kapital) angeboten. Bei der Variante „V1 MAX“ soll der Ertrag im Vordergrund stehen und bei der Variante „V2 PRO“ das Wachstum, während es sich bei den Varianten „V3 PLUS“ und „V4“ um reine Ansparpläne handelt. Bei den sogen. Stillen Beteiligungen gibt es zwei „Kurzläufer“ von 3 Jahren (CLASSIC 3) und 6 Jahren (CLASSIC 6) und einen Auszahlplan mit einer Laufzeit von 120 Monaten (CLASSIC 10). Vor Ablauf der jeweiligen Beteiligungsdauer soll der Anleger seine Anlage grundsätzlich nicht kündigen können. Ungeachtet dessen ist eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Anlaß grundsätzlich immer zulässig. Ob ein solche wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt, muss aber in jedem Einzelfalls gesondert geprüft werden.

Vor der Emission des IFK Sachwertfonds Deutschland 2 hat die IFK Initiatorengesellschaft für Kapitalanlagen bereits im Jahre 2008 den ähnlich strukturierten IFK Sachwertfonds Deutschland 1 angeboten.

 

Verkaufsprospekt der IFK Sachwertfonds Deutschland 2 Beteiligungs GmbH & Co. KG

Nach dem Prospekt, bzw. Verkaufsprospekt des IFK Sachwertfonds Deutschland 2 handelt es sich bei dieser Beteiligung um einen geschlossenen Immobilienfonds, der neben dem von den Anlegern aufzubringenden Eigenkapital auch ca. € 36,2 Mio. Fremdkapital zur Finanzierung seiner Investitionen aufnehmen will. Eine solche Aufnahme von Fremdkapital erhöht nach allgemeinen Erfahrungen des Risiko von Verlusten oder gar eines Totalverlustes, was interessierte Anleger in jedem Falle vor einer entsprechenden Beteiligung bedenken sollten.

 

Rechtsrat für Anleger des IFK Sachwertfonds Deutschland 2 GmbH & Co. KG

Falls sich Anleger im Zeitpunkt der Zeichnung ihrer Beteiligung an dem IFK Sachwertfonds 2 GmbH & Co. KG der Besonderheiten und Risiken dieser Kapitalanlage nicht bewusst waren oder hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig und fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihre Beteiligung vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und bei etwaigen Verlusten Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler oder den Initiatoren geltend zu machen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.

 

 

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