Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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EEV AG Genussrechte: Intransparent und widersprüchlich?

Laut einer Bewertung des Kapitalanlagen-Informationsdienstes „fondstelegramm“ sind die von der Erneuerbare Energie Versorgung AG (Papenburg) angebotenen „EEV AG Genussrechte“ intransparent und widersprüchlich und weisen eine ungleiche Verteilung von Chancen und Risiken auf.

Begründet wird diese Einschätzung vom „fondstelegramm“ u.a. damit, dass bei diesem Angebot ein Prospektgutachten nach IDW S4 und eine unabhängige Mittelverwendungskontrolle fehle. Außerdem würden laut Prospekt keine Bewertungsgutachten für die getätigten Investments erstellt, während gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass „Wirtschaftsexperten“ eine Unternehmensbewertung vorgenommen hätten.

Auch die prognostizierten künftigen Erträge der „EEV AG Genussrechte“ lassen sich nach Auffassung des „fondstelegramm“ kaum nachvollziehen. Unerfreulich sei ferner die Gewinnverteilungsabrede. Zwar sei es bei Genussrechten üblich, dass neben einer Verlustbeteiligung die Gewinnbeteiligung gedeckelt sei. Dafür stünde aber bei einem operativ tätigen Unternehmen in der Regel neben dem Genussrechtskapital auch ein signifikantes Eigenkapital zur Verfügung. Existiere jedoch wie im vorliegenden Fall kein wirtschaftlich relevantes Eigenkapital, würden die Genussrechtsinhaber sofort für mögliche Verluste in voller Höhe haften.

Das Anlageangebot der „EEV AG Genussrechte“

Mit ihren Angebot zur Zeichnung der „EEV AG Genussrechte“ bietet die EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG interessierten Anlegern die Möglichkeit, mittelbar in die Konzeption, Planung, Projektierung, Finanzierung, Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien im In- und Ausland zu investieren.

Diese Investition erfolgt durch die Zeichnung unverbriefter Namensgenussrechte mit qualifiziertem Nachrang.

Das Emissionsvolumen soll sich auf insgesamt € 38 Mio. belaufen. Die Mindestanlage pro Anleger beträgt € 1.000,-, wobei eine Erhöhung jederzeit möglich ist.

Für diese Genussrechtsbeteiligung wird den Anlegern eine sogen. Grundverzinsung von 6% p.a. des gezeichneten Genussrechtskapitals in Aussicht gestellt. Ab dem Jahre 2014 soll darüber hinaus eine Beteiligung der Anleger an 20% des handelsrechtlichen Jahresüberschusses der Emittentin erfolgen.

Die Laufzeit der Genussrechtsbeteiligungen ist grundsätzlich unbefristet. Eine Kündigung soll jedoch erstmals nach Ablauf von 5 Jahren ab Zeichnung möglich sein.

Das maximale Risiko für Zeichner der „EEV AG Genussrechte“ besteht in einem möglichen Totalverlust ihrer Investition nebst Zinsen. Dieses Risiko kann sich bspw. im Falle einer Liquidation oder Insolvenz der Emittentin realisieren. Falls Anleger ihr Genussrechtskapital fremdfinanziert haben und die Kosten für Zins und Tilgung dieses Darlehens nicht (mehr) aus eigenen Mitteln aufbringen können, kann dies unter Umständen sogar zu einer (Privat-) Insolvenz der betreffenden Genussrechtsinhaber führen.

Rechtsrat für Zeichner der „EEV AG Genussrechte“

Falls Anleger sich bei Zeichnung ihrer Genussrechtsbeteiligung an der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG der damit verbundenen (Totalverlust-) Risiken nicht bewusst waren oder hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, diese „EEV AG Genussrechte“ vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und bei etwaigen Verlusten Schadensersatz gegen die Initiatoren und deren Emissionshelfer geltend zu machen.

 

Ich habe Ihren Beitrag "EEV AG Genussrechte: Intransparent und widersprüchlich?" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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