Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Capital Store Invest GmbH: Nachrangdarlehen „CapStar One“ in der Kritik des „fondstelegramm“

In einer Bewertung des Angebots von Nachrangdarlehen „CapStar One“ der Capital Store Invest GmbH (Marktredwitz) vom 29.07.2016 kommt der Kapitalanlagen-Informationsdienst „fondstelegramm“ zu dem Ergebnis, dass für Anleger jeder Grund fehle, der Gesellschaft ein solches Nachrangdarlehen zu gewähren.

Begründet wird diese Einschätzung vom „fondstelegramm“ u.a. damit, dass die Emittentin über keine nennenswerte Bonität verfüge. Auch werde aus dem Angebot nicht deutlich, dass die Initiatoren über nötige Erfahrung für den Handel mit Immobilien verfügen würden.

Darüber hinaus könnten die mittels der Nachrangdarlehen eingeworbenen Gelder in Unternehmen (z.B. Derivest GmbH, Sensus Vermögen GmbH) fließen, die mit den Gesellschaftern der Capital Store Invest GmbH, den Herren Markus Fürst und Gerhard Schaller verbunden seien und die zuletzt überwiegend Jahresfehlbeträge erwirtschaftet hätten.

Alles in allem lasse sich daher laut „fondstelegramm“ auf Basis der angebotenen Unterlagen eher bezweifeln, ob das Unternehmen letztlich in der Lage sei, die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen.

 

Besonderheiten und Risiken des Nachrangdarlehens „CapStar One“ der Capital Store Invest GmbH

Mit ihrem im Jahre 2016 aufgelegten Angebot namens „CapStar One“ will die Capital Store Invest GmbH interessierten Anlegern die Möglichkeit bieten, der Emittentin ab einem Mindestanlagebetrag von € 500,- zzgl. Agio als Einmalzahlung oder € 25,- zzgl. Agio monatlich bei Ratenzahlung ein sogen. „Nachrangdarlehen“ zu gewähren.

Die dadurch eingenommenen Gelder will die Emittentin in den unmittelbaren und mittelbaren Erwerb von Bestands- und Handelsimmobilien sowie in Bauträgerprojekte im gesamten Bundesgebiet investieren und so die Mittel für die Zinsen und die Rückzahlung der eingeworbenen Nachrangdarlehen erwirtschaften.

Für dieses Darlehen sollen die Anleger während der Laufzeit Zinsen in Höhe von 5% p.a. erhalten. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit soll dann die Rückzahlung des Darlehens an den Investor erfolgen.

Das Emissionsvolumen dieses Nachrangdarlehens beläuft sich auf insgesamt € 25 Mio. und die Mindestlaufzeit beträgt 24 Monate. Vor Ablauf dieser Mindestlaufzeit soll eine ordentliche Kündigung nicht möglich sein.

Die Nachrangdarlehen „CapStar One“ sind mit einem sogen. „Nachrang“ ausgestattet, weswegen Zins- und Rückzahlungen von dem Anleger nur dann verlangt werden können, wenn hierdurch bei der Capital Store Invest GmbH kein Insolvenzeröffnungsgrund herbeigeführt wird. Die Forderungen aus den Nachrangdarlehen treten im Falle einer vorzeitigen Liquidation oder Insolvenz der Emittentin hinter alle nicht nachrangigen Forderungen sonstiger Gläubiger zurück.

Für Anleger und Zeichner eines solchen Nachrangdarlehens besteht somit ein nicht unerhebliches Risiko des Totalverlustes ihrer Investition. Sollten Anleger den Darlehensbetrag durch ein privates Darlehen fremdfinanziert haben und nicht mehr aus eigenen Mitteln in der Lage sein, die Kosten für Zins und Rückzahlung dieses Darlehens aufzubringen, besteht über ein mögliches Totalverlustrisiko hinaus sogar die Gefahr einer persönlichen Verschuldung bis hin zur (Privat-) Insolvenz.

 

Rechtsrat für Anleger und Zeichner des Nachrangdarlehens „CapStar One“ der Capital Store Invest GmbH

Falls sich Anleger bei Zeichnung ihres Nachrangdarlehens der damit einhergehenden Besonderheiten und Risiken nicht bewusst waren oder hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten wurden, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, dieses Darlehen aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen und bei etwaigen Verlusten Schadensersatz gegen die Initiatoren oder deren Emissionshelfer geltend zu machen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Resonanz in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.

 

 

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