Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Anlagevermittler: Pflicht zur Aufklärung über (Innen-) Provisionen von mehr als 15% (BGH, Urt. v. 23.06.2016)

Wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 23.06.2016 (Az. III ZR 308/15) bestätigt hat, ist ein Anlagevermittler ebenso wie ein Anlageberater auch bei der Vermittlung einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage verpflichtet, seinen Kunden über eine von dem Verkäufer, bzw. Initiator an ihn gezahlte (Innen-) Provision von mehr als 15% des Kaufpreises aufzuklären.

Begründet wurde diese Entscheidung vom BGH u.a. damit, dass ein Anlagevermittler den Erwerber einer von ihm vermittelten Kapitalanlage generell über Vertriebsprovisionen aufzuklären habe, wenn diese 15% des von den Anlegern aufzubringenden Kapitals überschreiten. Dem läge die Erwägung zugrunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage zulassen würden, was wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstelle, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden müsse.

Anlagevermittler muss durch Prospekt oder mündlich über Provision aufklären

Diese Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob die Wohnung mittels eines Prospektes vertrieben wurde oder nicht. Dieser sei stets zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für die Anlageentscheidung seines Kunden von besonderer Bedeutung sind. Existiert daher kein Prospekt, aus dem die Zahlung einer (Innen-) Provision von mehr als 15% zu entnehmen ist, hat der Anlagevermittler diese Pflicht durch eine eigenständige mündliche oder schriftliche Aufklärung zu erfüllen.

Aus diesem Grunde muss laut Bundesgerichtshof im Zweifel Beweis über die Behauptung eines Anlegers erhoben werden, der ihm gegenüber tätige Anlagevermittler habe eine (Innen-) Provision von 20% des Kaufpreises erhalten und ihn hierüber nicht aufgeklärt.

Rechtsrat für Anleger bei fehlerhafter Aufklärung und Beratung durch einen Anlagevermittler

Falls Anleger, die auf Empfehlung durch einen Anlagevermittler eine Eigentumswohnung oder eine sonstige Kapitalanlage erworben haben, von diesem Anlagevermittler über eine an ihn gezahlte Provision von mehr als 15% des Kaufpreises oder über andere wesentliche Besonderheiten der vermittelten Anlage unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, wegen etwaiger Verluste Schadensersatz gegenüber dem Berater oder Vermittler, bzw. dem dahinter stehenden Verkäufern oder Initiatoren geltend zu machen.

 

Ich habe Ihren Beitrag "Anlagevermittler: Pflicht zur Aufklärung über (Innen-) Provisionen von mehr als 15% (BGH, Urt. v. 23.06.2016)" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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