Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG

Hypothekenanleihen, Genussrechte

Überblick

Gründung der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG
Bei der im Jahre 2003 von dem Düsseldorfer Immobilienkaufmann Pino Sergio gegründeten WGF AG (WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG) handelt es sich um ein Immobilienunternehmen mit den Schwerpunkten Projektentwicklung, Immobilienhandel und Immobilieninvestment. Nach eigenen Angaben konzentriert sich die WGF AG auf den Erwerb von Wohn- und Gewerbeimmobilien, die Projektentwicklung und Wertoptimierung sowie den gewinnbringenden Verkauf von Immobilienportfolios. Dabei finanziert sich die WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG bankenunabhängig durch die Emission von (Hypotheken-) Anleihen und Genussrechtskapital.
Unter der WGF Finanzgruppe Holding GmbH als Konzernmutter fungiert die WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG nach eigenen Angaben in erster Linie als Immobilieninvestor und Immobilienhändler sowie als Emittent der Hypothekenanleihen und Genussrechte. Als Tochter-, bzw. Schwesterfirmen gehören zur WGF-Gruppe ausserdem noch die Ilse Bau und Planung GmbH, die Project 4 Real Estate Development GmbH und die WGF Asset Management GmbH. Während die Ilse Bau und Planung GmbH im Konzernverbund als Generalübernehmerin für das Baumanagement zuständig ist, zeichnet die Project 4 Real Estate Development GmbH für die Projektentwicklung verantwortlich. Die WGF Asset Management GmbH soll die Betreuung der Mieter sämtlicher Immobilien der WGF AG gewährleisten. Ebenfalls zur Firmengruppe zählen noch die WGF Kreditbetreuung und Servicing GmbH, die hypopartner GmbH, die my home partners GmbH, die NVG Vermögens- und Verwaltungsgesellschaft mbh sowie die deboka Deutsche Grund und Boden Kapital AG als Tochter der WGF AG (Stand 2012).
Seit dem Jahre 2004 hat die Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG inzwischen bereits Hypothekenanleihen und Genussrechte in Höhe von nominal insgesamt € 450 Mio., bzw. € 150 Mio. herausgegeben (Stand 2012).
Hypothekenanleihen der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG
Die erste „WGF 6,35% Hypothekenanleihe 2004/2009 (WKN AOAQSM)“ über ein Kapital von nominal € 20 Mio., aufgelegt am 01.07.2004, wurde von der Emittentin während ihrer Laufzeit noch vertragsgemäss verzinst und am 01.07.2009 nach fünfjähriger Laufzeit in voller Höhe an die Anleger und Investoren zurückgezahlt. Nach Angaben der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG soll diese Anleihe u.a. von der comdirect bank AG, der Cortal Consors S.A. und der DAB bank AG angeboten worden sein.
Im Jahre 2006 wurde die zweite „WGF 6,35% Hypothekenanleihe 2006/2011 (WKN AOJRUK)“ über ein Nominalkapital von € 30 Mio. begeben, die ebenfalls vertragsgemäss verzinst und am 15.11.2011 zu 100% zurückgezahlt worden ist. Beworben wurde diese Anleihe von der WGF AG u.a. mit einem hohen Festzins, einer laufend überprüften Absicherung und mit dem Hinweis, dass die beiden Amtsgerichte Neuss und Rheinberg in Einzelentscheidungen positiv über die Mündelsicherheit dieser Anlage gemäß §§ 1807, 1811 BGB geurteilt hätten. Das öffentliche Angebot dieser Anleihe ist seit dem 04.10.2007 beendet.
Die dritte „WGF 6,35% Hypothekenanleihe 2008/2013 (WKN AOLDUL)“ aus dem Jahre 2008 lautet bereits über ein (Nominal-) Kapital von € 50 Mio und wurde von der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG ebenfalls damit beworben, das „von amtlicher Seite (…) die Sicherheit des Wertpapiers bescheinigt“ sei, weil das Amtsgericht Rheinberg einen Antrag auf Anlage von Mündelgeld in dieser Anleihe bewilligt habe. Als Mittelverwendungskontrolleur wurde laut Emissionsprospekt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Ferdinand Dahlmanns eingesetzt und als Treuhänder die Anwaltssozietät Hoffmann, Liebs, Fritsch & Partner.
Im Jahre 2009 folgte schließlich die vierte „WGF 6,35% Hypothekenanleihe 2009/2014 (WKN WGFH04)“ über ein Emissionsvolumen von nominal € 50 Mio., deren Rückzahlung am 15.02.2014 erfolgten soll(te). Das öffentliche Angebot dieser Anleihe ist seit dem 11.12.2009 beendet. In demselben Jahr wurde auch die fünfte „WGF 6,35% Hypothekenanleihe 2009/2016 (WKN WGFH05)“ begeben, die bereits ein Volumen von € 100 Mio. aufwies und deren Rückzahlung für den 01.12.2016 vorgesehen ist, bzw. war. Auch bei dieser Anleihe wurden der Rechtsanwalt Ferdinand Dahlmanns als Mittelverwendungskontrolleur und die Sozietät Hoffmann, Liebs, Fritsch & Partner als Treuhänder eingesetzt.
Bereits ein Jahr später wurde von der WGF Grundbesitz und Finanzverwaltung AG die sechste „WGF 4,875% Hypothekenanleihe 2010/2012 (WKN WGFH06)“ über ein Emissionsvolumen von weiteren € 100 Mio. aufgelegt, die am 15.12.2012 in voller Höhe zurückgezahlt werden sollte. Ebenfalls im Jahre 2010 folgte noch die siebte „WGF 5,35% Hypothekenanleihe 2010/2015 (WKN WGFH07)“ über nochmals € 100 Mio. mit Rückzahlungstermin am 15.05.2015. Das öffentliche Angebot dieser Anleihe ist seit dem 29.09.2011 beendet.
Im Jahre 2011 begab die WGF AG schließlich noch die „WGF 6,35% Plus Hypothekenanleihe 2011/2017 (WKN WGFH08)“ über € 50 Mio. mit einer Laufzeit von sechs Jahren, für die eine jährliche Zinsanpassung proportional zur prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindex vorgesehen ist. Beworben wurde diese Anleihe explizit damit, dass eine Absicherung durch erstrangige Grundpfandrechte an deutschen Immobilien erfolgen soll(te), sobald die WGF Grundbesitz und Finanzverwaltung AG diese Immobilien aus dem Emissionserlös erworben hat.
Besicherung der WGF-Hypothekenanleihen
Besichert war das Anleihekapital maximal zu 90% des Verkehrswertes der jeweiligen Immobilien mit erstrangigen Grundschulden. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung der Hypothekenanleihen, bzw. Teilschuldverschreibungen wurde regelmäßig ausgeschlossen, unbeschadet eines außerordentlichen Kündigungsrechts aus wichtigem Grund.
Im Zusammenhang mit den von ihr vertriebenen Hypothekenanleihen weist die WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG zwar darauf hin, dass diese grundsätzlich nicht mündelsicher im Sinne der Aufzählung in § 1807 BGB seien. Allerdings könne das Vormundschaftsgericht im Einzelfall auch andere Anlagen von Mündelgeld gestatten, wovon u.a. das Amtsgericht Rheinberg, das Amtsgericht Neuss und das Amtsgericht Lörrach Gebrauch gemacht und die Anlage von Mündelgeld in Hypothekenanleihen der WGF AG zugelassen hätten.
Genussrechte der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG
Neben den o.g. Anleihen hat die WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG außerdem noch die Zeichnung von Genussrechten angeboten. Die Laufzeit des „WGF 8% Premium-Genussrechtskapital (WKN WGFH90)“ mit einem Emissionsvolumen von € 100 Mio. endet am 30.09.2021, wobei dessen Rückzahlung zum Nennwert am 01.07.2022 erfolgen soll. Der „WGF 8% Premium Plus Genussschein (WKN WGFH91)“ mit einem Volumen von € 30 Mio. endet laut Prospekt am 31.12.2019 und soll am 01.07.2020 zurückgezahlt werden.
Das Rating der Anleihen AOLDUL, WGFH04 und WGFH05 war nach Unternehmensangaben bereits im Sommer 2012 ausgelaufen. Eine entsprechende (Neu-) Bewertung der Anleihen im Rahmen aktuellen Ratings soll(te) auch in den Jahresabschluss 2011 eingehen.
In einer Kundeninformation vom 31.10.2012 hat die WGF AG ihre Anleger darüber informiert, dass sich der Jahresabschluss 2011 in der finalen Abstimmung mit dem zuständigen Wirtschaftsprüfer befände, wobei die Börse Düsseldorf eine Nachfrist für die eigentlich bereits am 01.07.2012 fällige Vorlage dieses Abschlusses auf den 30.11.2012 gesetzt habe. Am 30.11.2012 teilt der Vorstand jedoch mit, dass die WGF AG ihren Jahresabschluss 2011 wegen notwendiger Abschlußarbeiten der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einer dazu erforderlichen Aufsichtsratsitzung erst am 10.12.2012 veröffentlichen werde. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass nicht auszuschließen sei, dass die Börse Düsseldorf aufgrund der verspäteten Vorlage des Abschlusses eine befristete Aussetzung des Handels mit ihren Hypothekenanleihen vornehmen werde. Am 03./06.12.2012 wird schließlich von der WGF AG bestätigt, dass der Handel an den Börsen Düsseldorf und Berlin vorübergehend ausgesetzt wurde und dass ihr nicht bekannt sei, ob eine Aussetzung auch an der Börse Frankfurt am Main drohe.
Am 11.12.2012 vermeldet die WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG in einer offiziellen Pressemitteilung, dass sie nunmehr ihren Jahresabschluss für 2011 mit einem Bilanzverlust von insgesamt rd. € 71 Mio. vorgelegt habe, der im Wesentlichen auf „strategische Desinvestments und bilanztechnische Maßnahmen, insbesondere Abschreibungen auf das Anlagevermögen“ zurückzuführen sei. Aufgrund dieses Verlustes habe der Vorstand daraufhin beschlossen, beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Düsseldorf enen Antrag auf Eigenverwaltung gemäß den §§ 270, 270 a Insolvenzordnung (InsO) zu stellen, um die Bevorzugung von Einzelinteressen zu vermeiden und zu verhindern, dass die Immobiliensubstanz der WGF AG durch Bedienung kurzfristiger Interessen (z.B. Notverkäufe werthaltiger Immobilien) beschädigt werde. Außerdem kündigt das Unternehmen an, die Rückzahlung der am 14.12.2012 fälligen „WGF 4,875% Hypothekenanleihe 2010/2012 (WKN WGFH06)“ mit einem Gesamtvolumen von € 43 Mio. bis auf weiteres auszusetzen.
Einen Tag später am 12.12.2012 teilt der Vorstand der WGF AG mit, dass das Amtsgericht Düsseldorf dem Antrag der Gesellschaft auf Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren stattgegeben und Herrn Prof. Rolf Rattunde zum vorläufigen Sachwalter bestellt habe (Az. 504 IN 269/12).

Aktuelles


14.03.2013: Terminsbestimmung für Gläubigerversammlung der WGF Westfälische Grundbesitz

Wie die insolvente WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG am 14.03.2013 auf ihrer Homepage mitteilt, hat das Amtsgericht Düsseldorf mit einem Beschluss vom 12.03.2013 betreffend diverse Hypotheken-Anleihen der WGF AG  (u.a. Schuldverschreibungen WGFH04, WGFH05, WGFH06, WGFH07 und WGFH08) einen Termin zur Gläubigerversammlung auf Montag, den 08.04.2013 im Congress Center Düsseldorf Süd bestimmt.

Dieser Termin diene der Beschlussfassung durch die jeweiligen Schuldverschreibungsgläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren für alle Gläubiger (§ 19 Abs. 2 S. 2 SchVG), über Weisungen an einen jeweils gewählten Vertreter der einzelnen Anleihen (§ 7 Abs. 2 SchVG) und über die Vergütung des jeweiligen gemeinsamen Vertreters.

An der Abstimmung nehme jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des Nennbetrages der von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen teil, soweit er zum Zeitpunkt der Abstimmung deren Inhaber ist.

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 14.12.2012: „Börse-Online“ über „Insolvenz statt hoher Zinsen“ bei der WGF AG

In einem Beitrag vom 14.12.2012 berichtet der Brancheninformationsdienst „Börse-Online“ unter der Überschrift „Insolvenz statt hoher Zinsen“ über den Insolvenzantrag der WGF AG vom 11.12.2012 beim Amtsgericht Düsseldorf, über die Tatsache, dass sich der Bilanzverlust des Unternehmens für 2011 auf rund € 71,3 Mio. belaufe und auch darüber, dass die Börse Düsseldorf am 03.12.2012 den Handel mit sämtlichen WGF-Anleihen ausgesetzt habe.

Diese Misere habe sich schon länger angekündigt, denn das Unternehmen habe bereits mehrfach Fristen für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2011 verstreichen lassen.

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 13.12.2012: „GoMoPa“ sieht „schwarzen Freitag“ für Anleihezeichner der WGF AG

Wie der Finanznachrichtendienst „GoMoPa“ am 13.12.2012 unter der Überschrift „Schwarzer Freitag für WGF AG – Anleihezeichner“ vermeldet, habe die Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG drei Tage vor dem Auszahlungstermin einer fälligen Hypothekenanleihe Insolvenz angemeldet, die allerdings als sehr ungewöhnlich zu bezeichnen sei. Mit dieser „nichtklassischen“ Insolvenz umgehe man nämlich einen Insolvenzverwalter, der sonst alle Immobilientransaktionen seit Bestehen des Unternehmens überprüfen würde.

Die Anleger seien nun weiter darauf angewiesen, wie die WGF AG selbst den eigenen Immobilienbestand bewerte.

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 03.12.2012: „Handelsblatt“/“WirtschaftsWoche“ befürchten Millionenschaden bei WGF AG

Nach übereinstimmenden Berichten im „Handelsblatt“ und der „WirtschaftsWoche“ (WiWo) vom 03.12.2012 droht Anlegern der WGF AG ein Millionenschaden, nachdem die Börse deren Hypothekenanleihen vom Handel ausgesetzt habe, weil der Jahresabschluss nicht rechtzeitig zum 30.11.2012 vorgelegt wurde. Der WGF-Chef Pino Sergio habe zwar zuvor noch versucht, einen Aufschub gewährt zu bekommen, aber der Handelsbetreiber habe dies abgelehnt.

Im übrigen habe die Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG bereits bei dem für das Jahr 2010 erstellten Geschäftsabschluss Unregelmäßigkeiten einräumen müssen, da das Unternehmen in seinem Kerngeschäftsfeld, dem Immobilienhandel, Verlust gemacht habe.

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 04.11.2012: „Die Welt“ über Ultimatum der Börse Düsseldorf für WGF AG

In einem Beitrag vom 04.11.2012 berichtet die Tageszeitung „Die Welt“ über ein Ultimatum der Börse Düsseldorf für die von dem Immobilienkaufmann Pino Sergio gegründete Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG, bis spätestens zum 30.11.2012 den bereits am 01.07.2012 fälligen Jahresabschluß vorzulegen, da ansonsten ab dem 01.12.2012 der Börsenhandel der betreffenden Hypothekenanleihen ausgesetzt und deren Einbeziehung in den Freiverkehr der Börse Düsseldorf zum 29.12.2012 widerrufen werde.

Einen vor dem Hintergrund dieser Meldung von der „Welt am Sonntag“ übersandten Fragekatalog habe der WGF-Vorstand Pino Sergio jedoch nicht beantworten wollen.

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 15.11.2011: „GoMoPa“ über „potentielles Schneeballsystem“ der WGF AG

In einer Pressemitteilung vom 15.11.2011 berichtet der Finanznachrichtendienst „GoMoPa“ unter der Überschrift „WGF AG: das potentielle Schneeballsystem des Pino Sergio“ darüber, dass sich die von dem Immobilienkaufmann Pino Sergio gegründete Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG den Vorwurf gefallen lassen müsse, es bestehe eine potentielle Liquiditätsgefahr und die Rückzahlung der ständig neu aufgelegten Hypothekenanleihen könne auch durch ein – in den Wertpapierprospekten der WGF umschriebenes – Schneeballsystem erfolgen.

Das Landgericht Köln habe am 21.09.2011 (Az. 28 O 596/11) geurteilt, es sei entsprechend den Bedingungen der WGF-Hypothekenanleihen möglich, dass Geld aus neuen Anleihen dazu verwandt werde, um Altgläubiger der WGF AG zu befriedigen.

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 22.09.2011: „Börse-Online“ zu überraschendem Einbruch von WGF-Hypothekenanleihen

Wie der Brancheninformationsdienst „Börse-Online“ am 22.09.2011 unter der Überschrift „WGF – Was steckt hinter der Fassade?“ berichtet, brachen im Sommer 2011 mehrere Hypothekenanleihen der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG aus Düsseldorf regelrecht ein, bevor sie einen Teil ihrer Verluste wieder aufholten.

Zwar habe das Unternehmen noch am 06. Juli 2011 „deutliche Anstiege“ beim Umsatz und bei maßgeblichen Ertragskennzahlen für 2010 vermeldet. Allerdings lege die WGF AG nur einen Einzelabschluss nach Handelsgesetzbuch vor, der wichtige Bereiche nicht abbilde, weil das Hauptgeschäft auf nicht konsolidierte Gesellschaften ausgelagert sei.

Was die Aussagekraft des Zahlenwerks anbetreffe, habe WGF-Chef Pino Sergio Besserung gelobt.

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 05.08.2011: „Handelsblatt“/“WirtschaftsWoche“ zu Ermittlungen der BaFin bei WGF AG

Nach übereinstimmenden Berichten im „Handelsblatt“ und in der „WirtschaftsWoche“ (WiWo) vom 05.08.2011 ermittelt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufgrund einer Bitte der WGF AG wegen möglicher Kursmanipulationen bei drei Anleihen der Immobilienfirma. Grund für diese Ermittlungen seien hohe Umsätze und Kursstürze von bis zu 20 Prozent bei den Wertpapieren.

Diese seien nur noch um die 60 Prozent ihres Rückzahlungsbetrags von ursprünglich 100% wert.

Rechtslage


 … im Insolvenzverfahren:

Im Falle der Eröffung eines Insolvenzverfahrens können geschädigte Anleger ihre Rückzahlungs- und Zinsansprüche gegenüber der WGF AG innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter, bzw. – im Falle einer Eigenverwaltung – gegenüber dem eingesetzten Sachwalter zur Insolvenztabelle, bzw. Forderungstabelle anmelden und ihre Sicherungsrechte benennen. Die Insolvenz begründet zudem ein Recht auf ausserordentliche Kündigung der Hypothekenanleihen, bzw. Teilschuldverschreibungen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Anleihen mit erstrangigen Hypotheken besichert sein sollen, dürfte den betroffenen Anlegern hinsichtlich ihrer Forderungen ein Absonderungsrecht zustehen, das nach Abschluss einer Verwertung der Immobilien zu einer bevorzugten Befriedigung der Anleihegläubiger führen würde.

Da jedoch nur ein Teil des Verkehrswertes der Immobilien mit entsprechenden Hypotheken, bzw. erstrangigen Grundschulden besichert ist und zudem bei einem Verkauf der Immobilien mit einem erheblichen (Wert-) Verlust zu rechnen ist, wird der eventuelle Verwertungserlös voraussichtlich nicht ausreichen, um alle Anleihegläubiger, geschweige denn die Inhaber von Genussscheinen, bzw. Genussrechten in voller Höhe zu befriedigen.

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 … gegenüber den Initiatoren (Vorstand, Treuhänder, Mittelverwendungskontrolleur etc.)

Soweit in den Anleihebedingungen und Emissionsprospekten eine Mittelverwendungskontrolle vorgesehen war, kommt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 19.11.2009, Az. III ZR 108/08) u.U. ein Schadensersatzanspruch gegen den jeweiligen Mittelverwendungskontrolleur in Betracht, falls sich herausstellen sollte, dass eine solche Mittelverwendungskontrolle tatsächlich nicht erfolgt ist oder fehlerhaft war.

Insbesondere falls sich der Vorwurf eines Schnellballsystems bestätigen sollte, können die geschädigten Anleger  u.U. sogar unmittelbar gegenüber dem Vorstand und den sonstigen Funktionsträgern im Wege des Schadensersatzes die Erstattung ihrer im Zusammenhang mit den Hypothekenanleihen, bzw. Genussrechten der WGF AG erlittenen Verluste durchzusetzen. Eine unmittelbare Haftung dieser Personen kommt insbesondere im Falle einer Untreue, eines Betruges, wegen einer etwaigen Prospekthaftung und möglicherweise auch wegen eventueller Insolvenzverschleppung in Betracht.

Dabei sind je nach Anspruchsgrundlage unterschiedliche Verjährungsfristen für die verschieden Schadensersatzansprüche zu beachten, die im Einzelfall einer gesonderten Überprüfung bedürfen.

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 … gegenüber einer beratenden oder vermittelnden Bank:

Falls die Hypothekenanleihen, bzw. Genussrechte der WGF AG auf Empfehlung oder Vermittlung einer Bank (oder eines sonstigen Anlageberaters oder -vermittlers) gezeichnet wurden, kommt darüberhinaus ein Anspruch geschädigter Anleger gegen das betreffende Kreditinstitut, bzw. den Berater oder Vermittler auf Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über die Besonderheiten und Risiken dieser „Kapitalanlagen“ oder wegen verschwiegender Rückvergütungen (sog. Kick-Back’s) in Betracht.

Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, Urt. v. 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05) muss nämlich eine Bank ihren Kunden, den sie über eine Kapitalanlage berät und dem sie eine solche empfiehlt, über sog. verdeckte Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen (Agio) und/oder regelmäßigen Verwaltungsgebühren aufklären, die sie von dem Emittenten erhält. Grund für diese Aufklärungspflicht ist, dass der Kunde vor Zeichnung einer solchen Kapitalanlage beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung einer Bank allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

Darüberhinaus kommt ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) auch dann in Betracht, wenn der Berater oder Vermittler dem Anleger eine solche Kapitalanlage als „sicher“, „mündelsicher“ oder als geeignete Altersvorsorge dargestellt hat, obwohl diese tatsächlich mehr oder weniger riskanter oder gar spekulativer Natur ist.

Dabei sind die in einem Emissionsprospekt, bzw. Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken der betreffenden Beteiligung regelmäßig kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen oder mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (z.B. BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06).

Im übrigen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofshofs regelmäßig auch dann von einem schadensersatzbegründenden Aufklärungs- und Beratungsfehler auszugehen, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler nicht oder unzutreffend das sog. Emittentenrisiko oder über die wirtschaftliche Plausibilität der betreffenden Kapitalanlage oder über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden aufgeklärt wurde (z.B. BGH, Urt. v. 10.11.2011, Az. III ZR 81/11; BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 381/02).

Verstößt eine Bank gegen diese Aufklärungspflichten, haftet sie dem Anleger grundsätzlich in voller Höhe auf Schadensersatz, bzw. Erstattung eingetretener Verluste.

Auch etwaige Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung unterliegen u.U. einer unterschiedlichen Verjährung, weswegen in jedem Einzelfall eine gesonderte (Verjährungs-) Prüfung angezeigt ist.

Urteile


21.09.2011: Landgericht Köln zu „Schneeballsystem“ bei Hypothekenanleihen der WGF AG

Mit Urteil vom 21.09.2011 hat das Landgericht Köln (Az. 28 O 596/11) entschieden, dass die in dem dortigen Verfahren konkret beanstandete Äußerung, es läge bei den Hypothekenanleihen der WGF AG ein „legitimes Schneeballsystem“ vor, als freie Meinungsäusserung nicht zu beanstanden sei. Auch läge in der konkreten Verwendung des Begriffs „Schneeballsystem“ keine Schmähkritik, da die betreffende Äußerung in allen Veröffentlichungen, in denen der Verfügungsbeklagte den Begriff „Schneeballsystem“ verwandt habe, auf die Anleihebedingungen der WGF AG und ihre Geschäftstätigkeit bezogen wäre und damit sachliche Kritik am Geschäftsmodell der Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG äussere.

Schließlich stelle die im Urteil zitierte Äußerung keine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der WGF AG dar, weil diese sich im Rahmen ihrer Sozialsphäre als ein auf dem Markt tätiges Unternehmen grundsätzlich den kritischen und sachlichen Äußerungen anderer Marktakteure zu stellen habe.

LG Köln, Urt. v. 21.09.2011, Az. 28 O 596/11

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel

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