Hypothekenanleihen, Genussrechte
Überblick
Gründung der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG
Hypothekenanleihen der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG
Besicherung der WGF-Hypothekenanleihen
Genussrechte der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG
Aktuelles
14.03.2013: Terminsbestimmung für Gläubigerversammlung der WGF Westfälische Grundbesitz
Wie die insolvente WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG am 14.03.2013 auf ihrer Homepage mitteilt, hat das Amtsgericht Düsseldorf mit einem Beschluss vom 12.03.2013 betreffend diverse Hypotheken-Anleihen der WGF AG (u.a. Schuldverschreibungen WGFH04, WGFH05, WGFH06, WGFH07 und WGFH08) einen Termin zur Gläubigerversammlung auf Montag, den 08.04.2013 im Congress Center Düsseldorf Süd bestimmt.
Dieser Termin diene der Beschlussfassung durch die jeweiligen Schuldverschreibungsgläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren für alle Gläubiger (§ 19 Abs. 2 S. 2 SchVG), über Weisungen an einen jeweils gewählten Vertreter der einzelnen Anleihen (§ 7 Abs. 2 SchVG) und über die Vergütung des jeweiligen gemeinsamen Vertreters.
An der Abstimmung nehme jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des Nennbetrages der von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen teil, soweit er zum Zeitpunkt der Abstimmung deren Inhaber ist.
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14.12.2012: „Börse-Online“ über „Insolvenz statt hoher Zinsen“ bei der WGF AG
In einem Beitrag vom 14.12.2012 berichtet der Brancheninformationsdienst „Börse-Online“ unter der Überschrift „Insolvenz statt hoher Zinsen“ über den Insolvenzantrag der WGF AG vom 11.12.2012 beim Amtsgericht Düsseldorf, über die Tatsache, dass sich der Bilanzverlust des Unternehmens für 2011 auf rund € 71,3 Mio. belaufe und auch darüber, dass die Börse Düsseldorf am 03.12.2012 den Handel mit sämtlichen WGF-Anleihen ausgesetzt habe.
Diese Misere habe sich schon länger angekündigt, denn das Unternehmen habe bereits mehrfach Fristen für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2011 verstreichen lassen.
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13.12.2012: „GoMoPa“ sieht „schwarzen Freitag“ für Anleihezeichner der WGF AG
Wie der Finanznachrichtendienst „GoMoPa“ am 13.12.2012 unter der Überschrift „Schwarzer Freitag für WGF AG – Anleihezeichner“ vermeldet, habe die Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG drei Tage vor dem Auszahlungstermin einer fälligen Hypothekenanleihe Insolvenz angemeldet, die allerdings als sehr ungewöhnlich zu bezeichnen sei. Mit dieser „nichtklassischen“ Insolvenz umgehe man nämlich einen Insolvenzverwalter, der sonst alle Immobilientransaktionen seit Bestehen des Unternehmens überprüfen würde.
Die Anleger seien nun weiter darauf angewiesen, wie die WGF AG selbst den eigenen Immobilienbestand bewerte.
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03.12.2012: „Handelsblatt“/“WirtschaftsWoche“ befürchten Millionenschaden bei WGF AG
Nach übereinstimmenden Berichten im „Handelsblatt“ und der „WirtschaftsWoche“ (WiWo) vom 03.12.2012 droht Anlegern der WGF AG ein Millionenschaden, nachdem die Börse deren Hypothekenanleihen vom Handel ausgesetzt habe, weil der Jahresabschluss nicht rechtzeitig zum 30.11.2012 vorgelegt wurde. Der WGF-Chef Pino Sergio habe zwar zuvor noch versucht, einen Aufschub gewährt zu bekommen, aber der Handelsbetreiber habe dies abgelehnt.
Im übrigen habe die Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG bereits bei dem für das Jahr 2010 erstellten Geschäftsabschluss Unregelmäßigkeiten einräumen müssen, da das Unternehmen in seinem Kerngeschäftsfeld, dem Immobilienhandel, Verlust gemacht habe.
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04.11.2012: „Die Welt“ über Ultimatum der Börse Düsseldorf für WGF AG
In einem Beitrag vom 04.11.2012 berichtet die Tageszeitung „Die Welt“ über ein Ultimatum der Börse Düsseldorf für die von dem Immobilienkaufmann Pino Sergio gegründete Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG, bis spätestens zum 30.11.2012 den bereits am 01.07.2012 fälligen Jahresabschluß vorzulegen, da ansonsten ab dem 01.12.2012 der Börsenhandel der betreffenden Hypothekenanleihen ausgesetzt und deren Einbeziehung in den Freiverkehr der Börse Düsseldorf zum 29.12.2012 widerrufen werde.
Einen vor dem Hintergrund dieser Meldung von der „Welt am Sonntag“ übersandten Fragekatalog habe der WGF-Vorstand Pino Sergio jedoch nicht beantworten wollen.
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15.11.2011: „GoMoPa“ über „potentielles Schneeballsystem“ der WGF AG
In einer Pressemitteilung vom 15.11.2011 berichtet der Finanznachrichtendienst „GoMoPa“ unter der Überschrift „WGF AG: das potentielle Schneeballsystem des Pino Sergio“ darüber, dass sich die von dem Immobilienkaufmann Pino Sergio gegründete Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG den Vorwurf gefallen lassen müsse, es bestehe eine potentielle Liquiditätsgefahr und die Rückzahlung der ständig neu aufgelegten Hypothekenanleihen könne auch durch ein – in den Wertpapierprospekten der WGF umschriebenes – Schneeballsystem erfolgen.
Das Landgericht Köln habe am 21.09.2011 (Az. 28 O 596/11) geurteilt, es sei entsprechend den Bedingungen der WGF-Hypothekenanleihen möglich, dass Geld aus neuen Anleihen dazu verwandt werde, um Altgläubiger der WGF AG zu befriedigen.
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22.09.2011: „Börse-Online“ zu überraschendem Einbruch von WGF-Hypothekenanleihen
Wie der Brancheninformationsdienst „Börse-Online“ am 22.09.2011 unter der Überschrift „WGF – Was steckt hinter der Fassade?“ berichtet, brachen im Sommer 2011 mehrere Hypothekenanleihen der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG aus Düsseldorf regelrecht ein, bevor sie einen Teil ihrer Verluste wieder aufholten.
Zwar habe das Unternehmen noch am 06. Juli 2011 „deutliche Anstiege“ beim Umsatz und bei maßgeblichen Ertragskennzahlen für 2010 vermeldet. Allerdings lege die WGF AG nur einen Einzelabschluss nach Handelsgesetzbuch vor, der wichtige Bereiche nicht abbilde, weil das Hauptgeschäft auf nicht konsolidierte Gesellschaften ausgelagert sei.
Was die Aussagekraft des Zahlenwerks anbetreffe, habe WGF-Chef Pino Sergio Besserung gelobt.
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05.08.2011: „Handelsblatt“/“WirtschaftsWoche“ zu Ermittlungen der BaFin bei WGF AG
Nach übereinstimmenden Berichten im „Handelsblatt“ und in der „WirtschaftsWoche“ (WiWo) vom 05.08.2011 ermittelt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufgrund einer Bitte der WGF AG wegen möglicher Kursmanipulationen bei drei Anleihen der Immobilienfirma. Grund für diese Ermittlungen seien hohe Umsätze und Kursstürze von bis zu 20 Prozent bei den Wertpapieren.
Diese seien nur noch um die 60 Prozent ihres Rückzahlungsbetrags von ursprünglich 100% wert.
Rechtslage
… im Insolvenzverfahren:
Im Falle der Eröffung eines Insolvenzverfahrens können geschädigte Anleger ihre Rückzahlungs- und Zinsansprüche gegenüber der WGF AG innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter, bzw. – im Falle einer Eigenverwaltung – gegenüber dem eingesetzten Sachwalter zur Insolvenztabelle, bzw. Forderungstabelle anmelden und ihre Sicherungsrechte benennen. Die Insolvenz begründet zudem ein Recht auf ausserordentliche Kündigung der Hypothekenanleihen, bzw. Teilschuldverschreibungen.
Aufgrund der Tatsache, dass die Anleihen mit erstrangigen Hypotheken besichert sein sollen, dürfte den betroffenen Anlegern hinsichtlich ihrer Forderungen ein Absonderungsrecht zustehen, das nach Abschluss einer Verwertung der Immobilien zu einer bevorzugten Befriedigung der Anleihegläubiger führen würde.
Da jedoch nur ein Teil des Verkehrswertes der Immobilien mit entsprechenden Hypotheken, bzw. erstrangigen Grundschulden besichert ist und zudem bei einem Verkauf der Immobilien mit einem erheblichen (Wert-) Verlust zu rechnen ist, wird der eventuelle Verwertungserlös voraussichtlich nicht ausreichen, um alle Anleihegläubiger, geschweige denn die Inhaber von Genussscheinen, bzw. Genussrechten in voller Höhe zu befriedigen.
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… gegenüber den Initiatoren (Vorstand, Treuhänder, Mittelverwendungskontrolleur etc.)
Soweit in den Anleihebedingungen und Emissionsprospekten eine Mittelverwendungskontrolle vorgesehen war, kommt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 19.11.2009, Az. III ZR 108/08) u.U. ein Schadensersatzanspruch gegen den jeweiligen Mittelverwendungskontrolleur in Betracht, falls sich herausstellen sollte, dass eine solche Mittelverwendungskontrolle tatsächlich nicht erfolgt ist oder fehlerhaft war.
Insbesondere falls sich der Vorwurf eines Schnellballsystems bestätigen sollte, können die geschädigten Anleger u.U. sogar unmittelbar gegenüber dem Vorstand und den sonstigen Funktionsträgern im Wege des Schadensersatzes die Erstattung ihrer im Zusammenhang mit den Hypothekenanleihen, bzw. Genussrechten der WGF AG erlittenen Verluste durchzusetzen. Eine unmittelbare Haftung dieser Personen kommt insbesondere im Falle einer Untreue, eines Betruges, wegen einer etwaigen Prospekthaftung und möglicherweise auch wegen eventueller Insolvenzverschleppung in Betracht.
Dabei sind je nach Anspruchsgrundlage unterschiedliche Verjährungsfristen für die verschieden Schadensersatzansprüche zu beachten, die im Einzelfall einer gesonderten Überprüfung bedürfen.
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… gegenüber einer beratenden oder vermittelnden Bank:
Falls die Hypothekenanleihen, bzw. Genussrechte der WGF AG auf Empfehlung oder Vermittlung einer Bank (oder eines sonstigen Anlageberaters oder -vermittlers) gezeichnet wurden, kommt darüberhinaus ein Anspruch geschädigter Anleger gegen das betreffende Kreditinstitut, bzw. den Berater oder Vermittler auf Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über die Besonderheiten und Risiken dieser „Kapitalanlagen“ oder wegen verschwiegender Rückvergütungen (sog. Kick-Back’s) in Betracht.
Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, Urt. v. 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05) muss nämlich eine Bank ihren Kunden, den sie über eine Kapitalanlage berät und dem sie eine solche empfiehlt, über sog. verdeckte Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen (Agio) und/oder regelmäßigen Verwaltungsgebühren aufklären, die sie von dem Emittenten erhält. Grund für diese Aufklärungspflicht ist, dass der Kunde vor Zeichnung einer solchen Kapitalanlage beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung einer Bank allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Darüberhinaus kommt ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) auch dann in Betracht, wenn der Berater oder Vermittler dem Anleger eine solche Kapitalanlage als „sicher“, „mündelsicher“ oder als geeignete Altersvorsorge dargestellt hat, obwohl diese tatsächlich mehr oder weniger riskanter oder gar spekulativer Natur ist.
Dabei sind die in einem Emissionsprospekt, bzw. Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken der betreffenden Beteiligung regelmäßig kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen oder mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (z.B. BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06).
Im übrigen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofshofs regelmäßig auch dann von einem schadensersatzbegründenden Aufklärungs- und Beratungsfehler auszugehen, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler nicht oder unzutreffend das sog. Emittentenrisiko oder über die wirtschaftliche Plausibilität der betreffenden Kapitalanlage oder über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden aufgeklärt wurde (z.B. BGH, Urt. v. 10.11.2011, Az. III ZR 81/11; BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 381/02).
Verstößt eine Bank gegen diese Aufklärungspflichten, haftet sie dem Anleger grundsätzlich in voller Höhe auf Schadensersatz, bzw. Erstattung eingetretener Verluste.
Auch etwaige Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung unterliegen u.U. einer unterschiedlichen Verjährung, weswegen in jedem Einzelfall eine gesonderte (Verjährungs-) Prüfung angezeigt ist.
Urteile
21.09.2011: Landgericht Köln zu „Schneeballsystem“ bei Hypothekenanleihen der WGF AG
Mit Urteil vom 21.09.2011 hat das Landgericht Köln (Az. 28 O 596/11) entschieden, dass die in dem dortigen Verfahren konkret beanstandete Äußerung, es läge bei den Hypothekenanleihen der WGF AG ein „legitimes Schneeballsystem“ vor, als freie Meinungsäusserung nicht zu beanstanden sei. Auch läge in der konkreten Verwendung des Begriffs „Schneeballsystem“ keine Schmähkritik, da die betreffende Äußerung in allen Veröffentlichungen, in denen der Verfügungsbeklagte den Begriff „Schneeballsystem“ verwandt habe, auf die Anleihebedingungen der WGF AG und ihre Geschäftstätigkeit bezogen wäre und damit sachliche Kritik am Geschäftsmodell der Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG äussere.
Schließlich stelle die im Urteil zitierte Äußerung keine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der WGF AG dar, weil diese sich im Rahmen ihrer Sozialsphäre als ein auf dem Markt tätiges Unternehmen grundsätzlich den kritischen und sachlichen Äußerungen anderer Marktakteure zu stellen habe.
LG Köln, Urt. v. 21.09.2011, Az. 28 O 596/11
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel