Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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VICTORY MultiMediaFonds, VICTORY Media Gruppe (Medienfonds, Filmfonds)

Überblick


Die im Jahre 1991 von dem Fondsinitiator Franz Landerer gegründete VICTORY Media Gruppe (Kaufbeuren) hat seit ihrem Bestehen insgesamt 23 Medienfonds mit einem Fondsvolumen von mehr als € 350 Mio. aufgelegt, an denen über 8.500 Anleger als (meist stille) Gesellschafter beteiligt sind.

Laut Eigendarstellung des Unternehmens finanziert, produziert und vermarktet die VICTORY Media Gruppe aus einer Hand Prime-Time-Familienprogramme für den internationalen TV-Markt und soll über eine Rechtebibliothek mit mehr als 100 Film- und Medienprojekten verfügen.

Nachdem die VICTORY Children tv Production GmbH als erstes Beteiligungsunternehmen der Gruppe im Jahre 1993 die Finanzierung einer Kinderzeichentrickserie durchgeführt hatte, erfolgte im Jahre 1995 die Gründung der (zwischenzeitlich insolventen) VICTORY Media AG als Holding über den einzelnen Firmen.

Im gleichen Jahr wurden zur Finanzierung weiterer Medienprojekte drei atypisch stille (Fonds-) Gesellschaften namens VICTORY Medienprogramm (MP) Nr. 2, 3 und 4 errichtet, bei denen es sich um Beteiligungen atypisch stiller Gesellschafter an der VICTORY Children zweite, dritte und vierte tv Production GmbH gehandelt hat.

Ein Jahr später folgte die Gründung der atypisch stillen (Fonds-) Gesellschaften VICTORY MultiMediaFonds (MM) Nr. 5 und 6 an der VICTORY Children fünfte, bzw. sechste tv Production GmbH und im Jahre 1997 die MultiMediaFonds Nr. 7 und 8 an der VICTORY Children siebte, bzw. achte tv Production GmbH.

In 1998 wurden die MultiMediaFonds Nr. 9 (VICTORY Children neunte tv Production GmbH) und 10 errichtet und außerdem der Sonderfonds „Shaka Zulu“ gegründet.

Diesen folgten im Jahre 1999 die MultiMediaFonds Nr. 11 und 12 sowie der sog. VICTORY Millennium Fonds als atypisch stille Gesellschaft an der VICTORY Millennium tv Production GmbH und im Jahre 2000 die MultiMediaFonds Nr. 16 und 18, der Millenium Fonds II und der sog. Junior Medienfonds an der VICTORY 14. tv Production GmbH.

Schließlich kam es im Jahre 2001 noch zur Gründung der MultiMediaFonds Nr. 19, 20 (sog. Jubiläumsfonds), 21 und 22 sowie im Jahre 2002 zur Errichtung des letzten Fonds der VICTORY Media Gruppe, der sog. VICTORY MultiMediaFonds 23 GmbH & Co. KG.

Neben den o.g. Fondsgesellschaften gehören, bzw. gehörten zur VICTORY Media Gruppe u.a. noch die TREUMEDIA Beteiligungs GmbH, die vor allem die Geschäftsbesorgung sowie die Verwaltung für die einzelnen Fondsgesellschaften übernommen hat, die sog. VICTORY Film Production & Distribution GmbH, die in der Vergangenheit für den aktiven Vertrieb und die Verwertung der Rechte der Fonds zuständig war, sowie die DeAngelis Film Production & Distribution GmbH als zuständiges Unternehmen für die Produktion, den Vertrieb und den Verleih von Filmen und anderen audiovisuellen und multimedialen Produkten.

Desweiteren zählen, bzw. zählten zur Unternehmensgruppe die VICTORY Media Musikverlag GmbH, die im Auftrag der Co-Produktionspartner in erster Linie mit dem ordnungsgemäßen Erwerb der mit der Herstellung von Filmprojekten neu geschaffenen Musikrechte befaßt war, die VICTORY Interactive & Merchandising GmbH als zuständiges Unternehmen für die Vermarktung von Urheberrechten und die VICTORY Film Productions GmbH für die Produktion und Co-Produktion von Film- und Fernsehbeiträgen.

Außerdem war als Produktionsdienstleister und Lizenznehmer eine in Amsterdam ansässige Fa. Global Productions Holland B.V. zwischengeschaltet, die den einzelnen Fonds zwar einen Rückfluß von mindestens 50% der Filmproduktionskosten garantieren sollte, die zuletzt jedoch Verbindlichkeiten gegenüber einzelnen Fondsgesellschaften in Höhe von angeblich rund € 30 Mio. hatte, die nicht bedient werden konnten (Stand 2006).

Vertrieben wurden die Fondsbeteiligungen u.a. von der multimedia Vermittlungsgesellschaft mbH, die sich wiederum diverser Untervertriebe bedient hatte.

Am 15.01.2007 hat das Amtsgericht Kempten (Az. IN 770/06) über das Vermögen der Holding der Gruppe, der VICTORY Media AG ein Insolvenzverfahren eröffnet. Als Grund für die Insolvenz wurde angegeben, dass die Gesellschaft zwei Gerichtsverfahren über Forderungen von ca. € 6 Mio. gegen die EM.TV AG verloren habe.

Im Jahre 2008 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg u.a. gegen den Fondsinitiator Franz Landerer Anklage wegen des Verdachts des Betruges, der Untreue und der Steuerhinterziehung erhoben, weil Versicherungsprämien in Millionenhöhe für eine Erlösausfallversicherung nicht bestimmungsgemäß verwendet, falsche Steuererklärungen für verschiedene Fonds bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht und Lizenzeinnahmen einzelner Fondsgesellschaften an nicht berechtigte Anleger anderer Fonds ausgeschüttet worden sein sollen.

Aktuelles


 30.04.2009: Aktuelle Mitteilung über steuerliche Situation der VICTORY-Fonds

Am 30.04.2009 teilt die VICTORY Media Gruppe auf ihrer Homepage mit, dass die Anleger der VICTORY-Medienfonds nach entsprechenden Verhandlungen mit den Finanzbehörden ihre bisherigen Verlustzuweisungen behalten könnten. Auch werde die Gewinnerzielungsabsicht der Fondsgesellschaften nicht mehr in Frage gestellt.

Allerdings würden die Verluste nicht bereits im Jahr der Zeichnung, sondern nur über mehrere Jahre verteilt zugewiesen, worüber jedoch noch ein Musterverfahren geführt werden solle.

•••

 11.02.2009: Noch kein Prozeßtermin gegen VICTORY-Gründer in Sicht

Nach einer Meldung der Online-Ausgabe der Allgäu-Rundschau vom 11.02.2009 ist ein Termin für den Strafprozeß gegen den Initiator der sog. VICTORY Medienfonds Herrn Franz Landerer vor dem Landgericht Augsburg noch nicht in Sicht.

Als Grund hierfür wird angegeben, dass zuvor noch andere Verfahren abgearbeitet werden und ältere Anklagen vorrangig verhandelt werden müssten.

Rechtslage


 … gegenüber den Beteiligungsgesellschaften:

Gegenüber den einzelnen VICTORY-Medienfonds können die als atypisch stille Gesellschafter beteiligten Anleger dann eine vollständige Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Rückerstattung ihrer Einlage verlangen, wenn sie im Rahmen ihres Beitritts über konkrete Besonderheiten einer solchen unternehmerischen Beteiligung oder über deren spezielle Risiken und (Prospekt-) Unrichtigkeiten unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden.

So kommt etwa nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Beteiligungsmodellen ein auf Rückabwicklung des Gesellschaftsbeitritts gerichteter Anspruch des betroffenen Kapitalanlegers auf Schadensersatz in Betracht, wenn dieser nicht oder nicht hinreichend deutlich darüber informiert wurde, dass er auch an den Verlusten einer solchen atypisch stillen Gesellschaft beteiligt und daher eventuell verpflichtet ist, über die von ihm getätigten Einlagen hinaus unter Umständen auch noch weitere Nachschüsse zu leisten (so z.B. BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 140/03).

Ein Anspruch auf Rückgewähr der Einlage läßt sich unter Umständen auch dann herleiten, wenn dem Anleger nicht mitgeteilt wurde, dass gewinnunabhängige Entnahmen zu einer Verringerung des für die Investition zur Verfügung stehenden Kapitals führen und damit gleichzeitig die erhöhte Gefahr von Nachschußpflichten auslösen können (BGH, Urt. v. 26.09.2005, Az. II ZR 314/03).

Desweiteren besteht ein Anspruch des Anlegers auf Erstattung seiner Einlage, wenn er nicht deutlich darauf hingewiesen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken zur Verfügung steht, während ein Großteil des Geldes für sog. Weichkosten aufgewendet wird (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).

Die aus einer solch fehlerhaften Aufklärung und Beratung resultierenden Ansprüche können atypisch still beteiligte Anleger grundsätzlich direkt der Beteiligungsgesellschaft entgegenhalten und die Freistellung von weiteren Zahlungen, Entlassung aus sämtlichen Verbindlichkeiten und Rückerstattung der gesamten Einlagen verlangen.

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 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Auch gegenüber dem Anlageberater, bzw. dem Anlagevermittler einer solch atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung, bzw. dem dahinter stehenden Beratungs- oder Vertriebsunternehmen ist ein auf Rückabwicklung dieser Kapitalanlage gerichteter Anspruch auf Schadensersatz durchsetzbar, falls der Nachweis einer fehlerhaften Aufklärung und Beratung oder gar einer arglistigen Täuschung erbracht werden kann.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) liegt ein schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler seitens des Beraters oder Vermittlers bspw. dann vor, wenn dieser dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische Beteiligung als „sicher“ dargestellt hat, obwohl diese tatsächlich mehr oder weniger spekulativer Natur war.

Eine entsprechende Schadensersatzpflicht des Anlageberaters oder -vermittlers kommt auch dann in Betracht, wenn er den Anleger nicht ausdrücklich darüber aufgeklärt hat, dass die vorzeitige Beendigung einer solchen Beteiligung oder  deren Veräußerung, bzw. Verkauf mangels eines entsprechenden Marktes (sog. Zweitmarkt) nicht oder nur höchst eingeschränkt möglich ist (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06).

Dabei sind auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken der betreffenden Beteiligung regelmäßig kein Freibrief für den Anlageberater oder -vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (so u.a. BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07).

Als Aufklärungs- und Beratungsfehler ist es auch anzusehen, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der von ihm angebotenen Kapitalanlage oder die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden aufgeklärt wurde (BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Liegen dem Anlageberater oder Anlagevermittler hierüber keine gesicherten Informationen vor, hat er den Anleger auch hierüber ausdrücklich zu informieren.

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus ergebenden Ansprüchen geschädigter Kapitalanleger auf Schadensersatz existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.

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 … gegenüber den Fondsinitiatoren:

Soweit von einzelnen Fondsinitiatoren strafrechtlich relevante Täuschungen gegenüber den jeweiligen Anlegern verübt worden sind, haften diese Initiatoren grundsätzlich unabhängig vom Bestehen etwaiger vertraglicher Beziehungen zu den einzelnen (Fonds-) Gesellschaftern diesen gegenüber unmittelbar auf Ersatz des eingetretenen Schadens, bzw. des mit der Anlage verursachten Verlustes.

Eine solche Haftung der maßgeblichen Fondsinitiatoren kommt bspw. dann in Betracht, wenn in dem Emissionsprospekt zu einer solchen Kapitalanlage Hinweise auf Innenprovisionen, bzw. Kick-Back-Zahlungen an einzelne Projektbeteiligte fehlen oder wenn sonstige Risiken wie etwa die Gefahr eines Totalverlustes der Einlage o.ä. in irreführender oder verharmlosender Weise dargestellt werden (so z.B. OLG München, Urt. v. 24.10.2007, Az. 20 U 1954/07).

Desweiteren ist regelmäßig gegen die verantwortlichen Fondsinitiatoren ein unmittelbarer Anspruch auf Schadensersatz gegeben, wenn – etwa in Prospekten – unwahre Angaben über die Kosten der Kapitalbeschaffung gemacht (OLG München, Urt. v. 19.04.2007, Az. 6 U 3130/06) oder Umsätze, bzw. sonstige Geschäftszahlen frei erfunden wurden (so z.B. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.10.2004, Az. 5 U 263/03).

Schließlich ist auch dann von einem entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen die Initiatoren einer solchen Kapitalanlagegesellschaft auszugehen, wenn z.B. der Abschluß eines Verlustübernahmevertrages o.ä. den Anlegern nicht in einem Prospekt mitgeteilt worden ist (vgl. etwa OLG München, Urt. v. 22.07.2004, Az. 8 U 4397/03).

Urteile


Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel

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