Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Thomae und Partner AG (TuP-Immobilienfonds, Wohnbesitz-Anteile, HBV)

Überblick


Die bereits im Jahre 1968 von Herrn Werner Thomae als Einzelfirma gegründete und nach mehreren Umwandlungen zuletzt seit dem Jahre 1995 als Aktiengesellschaft firmierende Thomae und Partner AG hat sich im Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit im wesentlichen mit der Durchführung von Baumaßnahmen, der Baubetreuung sowie mit der Verwaltung und Vermietung von Immobilien befaßt.

Seit dem Jahre 1992 lag ein besonderer Schwerpunkt des Unternehmens vor allem in der Emission und dem Vertrieb von Beteiligungen an selbst initiierten geschlossenen Immobilienfonds mittels sog. „TuP-Wohnbesitz-Anteile“. Auf diese Art und Weise wurden bis zum Jahre 2000 insgesamt acht solcher Fondsgesellschaften konzipiert (sog. TuP-Fonds: Thomae und Partner Immobilienfonds Paderborn KG, Thomae und Partner Immobilienfonds 2 KG, Thomae und Partner Immobilienfonds 3 KG, Thomae und Partner Immobilienfonds 4 KG, Thomae und Partner Immobilienfonds 5 KG, Thomae und Partner Wohnbesitz-Anteile KG 6, Thomae und Partner Wohnbesitz-Anteile KG 7, Thomae Wohnbesitz-Anteile Immobilien-Kommanditgesellschaft  8).

An diesen Fondsgesellschaften konnten die Anleger Anteile ab DM 20.000,- zeichnen, deren Erwerb meist über Darlehens-, bzw. Bausparverträge mit der damaligen L-Bank (Landeskreditbank Baden-Württemberg, später dann LBBW Landesbank Baden-Württemberg, bzw. BW Bank oder Baden-Württembergische Bank), der BHW Allgemeine Bausparkasse AG und der damaligen Badenia Bausparkasse AG finanziert wurde.

Bei allen Fonds waren der Initiator Werner Thomae als persönlich haftender Gesellschafter und die  Thomae Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (TVVG) als Treuhandkommanditistin eingesetzt, während die Mittelverwendungskontrolle von der ebenfalls zur Thomae-Gruppe gehörenden Fiducia Immobilien-Treuhand GmbH durchgeführt werden sollte.

Nachdem der Vorstand der Thomae und Partner AG Herr Werner Thomae im April 2000 wegen (drohender) Zahlungsunfähigkeit für das Unternehmen Insolvenz anmelden musste, wurde ihm gegenüber u.a. seitens der Staatsanwaltschaft Mannheim der Vorwurf erhoben, er habe pflichtwidrig die Liquiditätsreserven diverser Fondsgesellschaften in mehrfacher Millionenhöhe als Darlehen an die Thomae und Partner AG vergeben und hierdurch möglicherweise eine Untreue zum Nachteil der jeweiligen Anleger begangen.

Aufgrund der Insolvenz der Thomae und Partner AG waren auch die von ihr gegenüber den einzelnen Fondsgesellschaften übernommenen Mietgarantien nicht mehr werthaltig mit der Folge, daß die prognostizierten Ausschüttungen an die einzelnen Anleger erheblich reduziert und teilweise auch ganz eingestellt werden mussten.

Nach Eintreten der Insolvenz der Thomae & Partner AG wurde die Verwaltung der einzelnen Fondsgesellschaften von der HBV Hausbesitz-Verwaltungs-GmbH weitergeführt, während die HBV Immobilien- und Treuhandgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten ist. Die Stellung der Treuhandkommanditistin wurde von der TVVG Treukapital Vermögensverwaltungs GmbH übernommen.

Aktuelles


In Bearbeitung…

Rechtslage


 … gegenüber der finanzierenden Bank:

Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 193/04) kann beim fremdfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einem sog. geschlossenen Immobilienfonds wie den o.g. TuP-Fonds unter Umständen auch heute noch eine vollständige Rückabwicklung des zum Erwerb der Beteiligung abgeschlossenen Darlehens-, bzw. Kreditvertrages durchgesetzt werden, falls diese Beteiligung nebst Darlehensvertrag in einer sog. Haustürsituation (z.B. zu Hause, am Arbeitsplatz o.ä.) vermittelt und der Anleger nicht, bzw. nicht ordnungsgemäß über sein sich daraus ergebendes Widerrufsrecht belehrt wurde.

Eventuell kann sich gegenüber der finanzierenden Bank ein Rückabwicklungsanspruch hinsichtlich des Darlehensvertrages und der Fondsbeteiligung auch daraus ergeben, daß der Anleger von seinem Berater, bzw. Vermittler (BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05) oder dem Verkäufer, bzw. Fondsinitiator (BGH, Urt. v. 21.11.2006, Az. XI ZR 347/07), hier also insbesondere von Herrn Werner Thomae über bestimmte Umstände und Risiken im Zusammenhang mit diesen Fondsbeteiligungen arglistig getäuscht wurde.

Schließlich können auch durchaus übliche Formfehler des Darlehensvertrages zur Folge haben, dass der geschädigte Anleger gegen die finanzierende Bank zumindest einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der bisher geleisteten Zinsen geltend machen kann (z.B. BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05 sowie BGH, Urt. v. 08.06.2004, Az. XI ZR 150/03).

•••

 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Gegenüber dem Anlageberater, bzw. Vermittler eines solchen TuP-Fonds steht dem Anleger u.U. dann ein auf Erstattung sämtlicher Verluste und Freistellung von allen Verbindlichkeiten gerichteter Schadensersatzanspruch zu, wenn er im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Erwerb dieser Beteiligung unvollständig oder fehlerhaft über deren Besonderheiten und Risiken aufgeklärt und beraten wurde.

So muß ein Berater, bzw. Anlagevermittler den Anlageinteressenten, dem er zum Erwerb einer solchen unternehmerischen Beteiligung rät, ggf. auch ungefragt darauf hinweisen, dass die (Wieder-) Veräußerung, bzw. der vorzeitige Verkauf dieses Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Zweitmarktes nicht oder allenfalls eingeschränkt möglich ist (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06).

Einen schadensersatzbegründenden Aufklärungs- und Beratungsfehlers des Anlagevermittlers hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) auch darin gesehen, dass dieser dem Anleger gegenüber eine solche „Kapitalanlage“ als „sicher“ bezeichnet hat, obwohl diese tatsächlich als mehr oder weniger  spekulativ einzustufen war, bzw. ist.

Schließlich kommt eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung des Anlegers in Betracht, wenn er von seinem Berater, bzw. Vermittler nicht darüber informiert wurde, dass eine gewinnunabhängige Ausschüttung nicht mit einer Rendite gleichgesetzt werden darf (BGH, Urt. v. 26.09.2005, Az. II ZR 314/03).

Dabei sind auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Chancen und Risiken der angebotenen Beteiligung kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen oder mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06).

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleger existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verschiedener Instanzgerichte.

Urteile


In Bearbeitung…

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Patrick Didas

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