Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Südwestrenta/Südwestrentaplus, Südwest Finanz Vermittlung AG, SW-Gruppe

Überblick


Die zur sog. SW-Gruppe, bzw. der SW-Unternehmensgruppe (Markdorf) gehörenden Südwest Finanz Vermittlung Aktiengesellschaften (Südwest Finanz Vermittlung AG, Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG, Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG) bieten nach eigenen Angaben unter dem Namen „Südwestrentaplus“ basierend auf einer atypisch stillen Beteiligung „eine zukunftsfähige Form der Vermögensanlage und Vermögensbildung“ an, die bei einer Laufzeit von 10 bis 30 Jahren eine „größtmögliche Chance auf hohe Renditen“ durch eine Investition in Immobilien, Wertpapiere und sog. Venture Capital, bzw. Private-Equity-Fonds ermöglichen soll.

Das Gesamt-Fondsvolumen der Südwest Finanz Vermittlung AG’s wird zum Ende des Jahres 2006 mit mehr als € 460 Mio. bei über 26.000 (Beteiligungs-) Verträgen angegeben.

Geworben wird, bzw. wurde vom Vorstand der Gesellschaften u.a. damit, man arbeite bspw. im Wertpapierbereich mit der Dr. Jens Erhardt Finanz AG und der UBS AG zusammen. Im übrigen ziele das Investitionskonzept der Südwest Finanz Vermittlung Aktiengesellschaften darauf ab, durch eine Verteilung des Anlegerkapitals auf Immobilien und Wertpapiere dauerhaft und langfristig zu einem individuell abgestimmten Vermögensaufbau beizutragen.

Von der SW-Unternehmensgruppe wurden in der Vergangenheit auch diverse geschlossene Immobilienfonds (z.B. S.W. Immo-Fonds 2051 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, S.W. Immo-Fonds 2006 GbR, S.W. Immo-Fonds 2007 GbR, S.W. Zukunftsvorsorge-Fonds 1, VENTAR SW Immobilien-Fonds 2011 GbR) initiiert und vertrieben, bei denen u.a. eine Fa. S.W. Immo-Fonds Kapital- und Vermögensverwaltungs-Beteiligungsgesellschaft mbH als Komplementär und eine Fa. Südwest Finanz Vermittlungs- und Treuhandgesellschaft mbH als Schließungsgarant aufgetreten sind.

Bei dem als „Südwestrentaplus“ bezeichneten Anlagekonzept handelt es sich letztlich um mitunternehmerische Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter an den o.g. Aktienfirmen (Südwest Finanz Vermittlung AG, Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG, Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG), bei denen der Anleger grundsätzlich am Gewinn, aber auch an den Verlusten des Beteiligungsunternehmens partizipiert und daher auch die Chancen und Risiken (bis hin zum Risiko eines Totalverlustes) ähnlich wie ein eigenständiger Unternehmer trägt. Aus diesem Grunde gilt eine solche atypisch stille Beteiligung auch regelmäßig als ungeeignet für eine etwaige Altersvorsorge, bzw. als Alternative zu einem „Sparbuch“ oder einer sonstigen (Spar-) Anlage mit feststehenden Zinsen und Renditen.

Die Laufzeit dieser „Südwestrenta“-Verträge liegt zwischen 10 und 30 Jahren, wobei das Anlagekapital an den Südwest Finanz Vermittlung Aktiengesellschaften als Einmalanlage ab € 2.500,-, monatliche Raten ab € 50,- oder als eine Kombination aus beidem erbracht werden kann, bzw. konnte.

Aktuelles


In Bearbeitung…

Rechtslage


… gegenüber den Beteiligungsgesellschaften:

Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az. II ZR 354/02; BGH, Urt. v. 29.11.2004, Az. II ZR 6/03) können atypisch still an einem Unternehmen wie den Südwest Finanz Vermittlung AG’s beteiligte Anleger u.U. dann gegenüber der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft eine vollständige Rückzahlung ihres Beteiligungskapitals, bzw. Rückgewähr ihrer Einlage verlangen, wenn sie ggf. darlegen und beweisen können, daß sie im Zeitpunkt ihres Gesellschaftsbeitritts über die Besonderheiten und Risiken solcher atypisch stillen Beteiligungen unvollständig aufgeklärt und beraten oder arglistig getäuscht wurden.

Eine solche fehlerhafte Aufklärung und Beratung oder arglistige Täuschung kommt etwa dann in Betracht, wenn der Anleger nicht darüber informiert wurde, daß er auch an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt und daher unter Umständen verpflichtet ist, über seine Einlagen hinaus auch noch etwaige Nachschüsse in erheblichem Umfange zu leisten (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 140/03).

Außerdem muß ein Anleger auch ausdrücklich darüber aufgeklärt und beraten werden, daß mögliche (gewinnunabhängige) Entnahmen unter Umständen zu einer erheblichen Verringerung des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen könnten, so daß gleichzeitig die erhöhte Gefahr von Nachschußpflichten entsteht (so etwa BGH, Urt. v. 26.09.2005, Az. II ZR 314/03).

Schließlich hat der Bundesgerichtshof eine ausdrückliche Aufklärungs- und Beratungspflicht angenommen, wenn tatsächlich nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wurde, während mit einem großen Teil des Geldes sog. Weichkosten abgedeckt worden sind (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).

Die aus einer solch fehlerhaften Aufklärung und Beratung resultierenden Ansprüche auf Schadensersatz kann der Anleger den weiteren Zahlungsforderungen der betreffenden Beteiligungsgesellschaft entgegenhalten und darüberhinaus die Rückzahlung aller bislang erbrachten Einlagen verlangen.

•••

 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Ein Anspruch des Anlegers auf Schadensersatz, bzw. Erstattung möglicher Verluste im Zusammenhang mit seiner Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einem Beteiligungsunternehmen wie etwa den Südwest Finanz Vermittlung AG’s kommt auch gegenüber dem jeweiligen Anlageberater, bzw. Anlegevermittler in Betracht, falls der Nachweis einer unvollständigen oder fehlerhaften Aufklärung und Beratung, bzw. arglistigen Täuschung gelingt.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) einen Aufklärungs- und Beratungsfehler des betreffenden Anlagevermittlers darin gesehen, daß dieser dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische Beteiligung als „sicher“ bezeichnet hat, obwohl es sich hierbei tatsächlich um eine mehr oder weniger riskante bis spekulative Investition handelt.

Im Zweifel ist der Anlageberater oder Anlagevermittler verpflichtet, den Anleger, dem er zum Erwerb einer solchen unternehmerischen Beteiligung rät, ggf. auch ungefragt darauf hinzuweisen, daß die vorzeitige Beendigung einer solchen Kapitalanlage oder deren Veräußerung, bzw. Verkauf mangels eines entsprechenden Marktes (sog. Zweitmarkt) nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06).

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus eventuell ergebenden Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger liegt inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte vor.

Urteile


In Bearbeitung…

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel

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