Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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RWB Private Capital Emissionshaus AG

RWB-Fonds, RWB RenditeWertBeteiligungen

Überblick

Gründung und Geschäftstätigkeit der RWB AG

Die im Jahre 1999 gegründete RWB AG, bzw. RWB RenditeWertBeteiligungen AG und deren Tochtergesellschaften sind nach eigenen Angaben auf die Konzeption und den Vertrieb von Kapitalanlagen aus dem Bereich „Private Equity“ spezialisiert, wobei die jeweiligen Beteiligungsgesellschaften als „Dachfonds“ in verschiedene sog. „Zielfonds“ investieren, die nach bestimmten Anlagekriterien ausgewählt werden.

Unternehmen der RWB-Gruppe

Neben der in Oberhaching ansässigen RWB AG, bzw. RWB RenditeWertBeteiligungen AG gehören zur sog. RWB-Gruppe außerdem noch die RWB Private Capital Emissionshaus AG, bzw. die RWB Emissionshaus AG als Initiatorin diverser Beteiligungsangebote, die RWB RenditeWert Vertrieb GmbH und die RWB Private Capital Verwaltungs GmbH als Komplementärin der von der RWB Private Capital Emissionshaus AG initiierten Fonds.

Wegen der Höhe des verwalteten Eigenkapitals zählt die RWB Private Capital Emissionshaus AG nach eigener Einschätzung zu den marktführenden Emissionshäusern geschlossener Private Equity Fonds in Deutschland.

RWB Global Market Fonds, RWB Special Market Fonds

Bei ihren bisherigen Beteiligungsangeboten unterscheidet die RWB-Gruppe zwischen sog. „Global Market Fonds“ (1. RWB RenditeWert PLUSSystem AG; RWB Private Capital GmbH & Co. KG; 2. RWB Private Capital PLUSSystem GmbH; 2. RWB Private Capital GmbH & Co. Beteiligungs KG; 3. RWB Private Capital PLUSSystem GmbH; 3. RWB Private Capital GmbH & Co. Beteiligungs KG; RWB Global Market GmbH & Co. Cost Average I KG, bzw. RWB Global Market Fonds International III) und „Special Market Fonds“ (RWB Special Market GmbH & Co. India I KG; RWB Special Market GmbH & Co. China I KG; RWB Special Market GmbH & Co. Germany I KG; RWB Special Market GmbH & Co. India II KG; RWB Special Market GmbH & Co. China II KG; RWB Special Market GmbH & Co. Infrastructure India I KG), die zum einen als „konservativ“, zum anderen als „chancenorientiert“ bezeichnet werden.

Als wichtigstes Ziel der Anlagepolitik der RWB Global Market Fonds (GMF) wie auch der sog. RWB Special Market Fonds (SMF) benennt die RWB AG neben der Erzielung einer überdurchschnittlichen Rendite eine hohe Anlagesicherheit.

RWB Private Capital Zweitmarkt Beteiligungen

Seit dem Jahre 2005 hat die RWB-Gruppe auch sog. „Zweitmarktgesellschaften“ (1. RWB Private Capital Zweitmarkt GmbH sowie 2. RWB Private Capital Zweitmarkt GmbH) gegründet, als deren Investitionsgegenstand Beteiligungen an der 1. RWB RenditeWert PLUSSystem AG und 2. RWB PrivateCapital PLUSSystem GmbH vorgesehen sind, die von Anlegern zum vorzeitigen Verkauf angeboten werden müssen. Damit werde nach Unternehmensangaben ein signifikanter Beitrag zur Fungibilität von Beteiligungen an den bereits platzierten Fondsgesellschaften der RWB-Gruppe geleistet.

Je nach Anlagefonds ist eine Beteiligung als Kommanditist oder als atypisch stiller Gesellschafter möglich, wobei das Anlagekapital als Einmalanlage und/oder in monatlichen Raten aufgebracht werden kann.

RWB AG in der Bewertung

Die Verbraucherzeitschrift FINANZtest hat in ihrer Ausgabe Nr. 3/2005 jedoch kritisiert, daß der dort untersuchte RWB-Ratensparplan teuer sei, weil u.a. eine hohe Vertriebsprovision gleich zu Anfang der Beteiligung vom Geld des Anlegers weggenommen werde, so daß ein erheblicher Teil des vom Anleger eingezahlten Geldes allein für Kosten verbraucht würde.

Aktuelles

24.09.2010: Reduzierte Mindestbeteiligung bei RWB Special Market China 3

Wie der Brancheninformationsdienst „fondstelegramm“ am 23.09.2010 berichtet, tue sich die RWB mit der Platzierung des risikoreichen Fonds RWB Special Market China 3 offenbar schwer, weil die Mindestbeteiligung von € 10.000,- auf € 5.000,- gesenkt worden sei.

Damit wachse die Gefahr, Anleger zu aquirieren, die für das Risikoprofil dieses RWB-Fonds keineswegs geeignet sind.

Rechtslage

… gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Falls ein Anleger im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Erwerb eines sog. RWB-Fonds nachweislich unzureichend oder fehlerhaft über die konkreten Besonderheiten und Risiken einer solchen Beteiligung aufgeklärt und beraten oder arglistig getäuscht wurde, hat er gegenüber seinem Anlageberater oder -vermittler unter Umständen einen im Ergebnis auf Rückabwicklung dieser Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruch.

Einen solch schadensersatzbegründenden Aufklärungs- und Beratungsfehler hat etwa der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) darin gesehen, daß der Berater, bzw. Vermittler dem dortigen Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Anlage als „sicher“ bezeichnet hat, obwohl diese tatsächlich mit einem mehr oder weniger hohen (Verlust-) Risiko behaftet war.

Von einer unvollständigen und fehlerhaften Aufklärung und Beratung ist grundsätzlich auch dann auszugehen, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler nicht explizit darüber informiert wurde, daß eine gewinnunabhängige Entnahme oder Ausschüttung nicht mit der Rendite einer solchen unternehmerischen Beteiligung gleichzusetzen ist (BGH, Urt. v. 26.09.2005, Az. II ZR 314/03).

Desweiteren ist der Anlageberater oder Vermittler, der dem Anlageinteressenten zur Eingehung einer solch langwierigen Gesellschafts- oder Fondsbeteiligung rät, grundsätzlich gehalten, diesen ggf. auch ungefragt darauf hinzuweisen, daß die vorzeitige Beendigung oder (Wieder-) Veräußerung eines solchen Anteils in aller Regel nur eingeschränkt und mit erheblichen Abschlägen möglich ist (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06).

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind im übrigen auch die in einem Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Chancen und Risiken einer solchen Beteiligung kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06).

Zu solchen und vergleichbaren Aufklärungs- und Beratungsfehlern und den sich daraus ergebenden Ansprüchen geschädigter Anleger auf Schadensersatz existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.

•••

… gegenüber den Initiatoren, bzw. Gründungsgesellschaftern:  

Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. III ZR 361/04) und diverser Instanzgerichte haften auch die Initiatoren einer solchen Kapitalanlage, insbesondere die sog. Gründungsgesellschafter einer Fonds-KG den Anlegern gegenüber sowohl bei unvollständigem und fehlerhaftem Prospekt wie auch bei pflichtwidriger Aufklärung und Beratung des Anlegers durch den Berater oder Vermittler unmittelbar auf Schadensersatz und damit im Ergebnis auf eine Rückabwicklung der gezeichneten Kapitalanlage.

Die Gründungsgesellschafter einer sog. Publikums-KG müssen vor allem dafür einstehen, dass ein Verkaufsprospekt, bzw. Emissionsprospekt bei dem Anleger keine falschen Vorstellungen über die von ihm einzugehende Beteiligung weckt und dass die schriftlichen Angaben richtig und auch nicht irreführend sind (z.B. BGH, Urt. v. 06.10.1980, Az. II ZR 60/80). Verletzen die Gründungsgesellschafter diese Pflicht(en), haben sie den betroffenen Anlegern ihren gesamten Schaden aus der Eingehung dieser Beteiligung, also im Zweifel das volle Anlagekapital zzgl. eines etwaigen Agios zu erstatten.

•••

…gegenüber der Fondsgesellschaft:  

Falls der Anleger durch fehlerhafte oder irreführende Prospektangaben, bzw. pflichtwidrige Aufklärung und Beratung zu einem Fondsbeitritt veranlasst wurde, kann er seine Beteiligung grundsätzlich auch ausserordentlich und vorzeitig kündigen. Bei einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund steht ihm jedoch grundsätzlich nur ein Anspruch auf Auszahlung seines sog. Auseinandersetzungsguthabens zu, welches dem Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht und daher auch negativ sein, d.h. unter der eingezahlten Einlage liegen kann.

Urteile


In Bearbeitung…

 

Ich habe Ihren Beitrag "RWB Private Capital Emissionshaus AG" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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