Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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RENTADOMO-Fonds, RENTADOMO Unternehmensgruppe

Überblick


Die in Berlin ansässige RENTADOMO Unternehmensgruppe hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung im Jahre 1997 weit mehr als € 100 Mio. von über 3.000 Anlegern im Bereich geschlossener Immobilienfonds investiert und bietet außerdem den Verkauf von Bestands-Eigentumswohnungen, bzw. -immobilien an. Als weiteren Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bezeichnet die RENTADOMO den Bereich von Immobilienaktien, bei denen eine Wertsteigerung u.a. durch den Ankauf von Immobilien unterhalb ihres Verkehrswertes erzielt werden soll.

Zur RENTADOMO Unternehmensgruppe zählen u.a. die RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH, die RENTADOMO Geschäftsführungs GmbH, die RENTADOMO Immobilien AG, die RENTADOMO Hausverwaltungs GmbH, die RENTADOMO Grundbesitz GmbH & Co. KG, die RENTADOMO Bauprojektierungs GmbH & Co. KG, die RENTADOMO Beteiligungs- und Liegenschaften GmbH & Co. KG sowie die RENTADOMO Wohnen 50plus GmbH & Co. KG.

Die einzelnen Fondsgesellschaften der RENTADOMO Unternehmensgruppe tragen die Bezeichnungen „Erste Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs GmbH & Co.“, „Siebente Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs GmbH & Co.“, „Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs GmbH & Co.“, „Grundbesitzfonds KG Nr. Eins Stadtfonds Verwaltungs GmbH & Co.“, „ERSTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.“, „ZWEITE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.“, „DRITTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.“, „VIERTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltungs GmbH & Co.“, „FÜNFTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.“, „ACHTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.“ und „RENTADOMO Renditefonds I GmbH & Co. KG“.

Finanziert werden konnte der Erwerb dieser Fondsanteile in der Vergangenheit u.a. über Darlehen bei der BHW Bank AG und der Raiffeisenbank Feldkirchen, bzw. der BAG Bankaktiengesellschaft Hamm als deren Rechtsnachfolgerin.

Die Vorteile ihrer „RENTADOMO Immobilien-Aktie“ im Vergleich zu einer klassischen Immobilien-Anlage (Eigentumswohnung, geschlossener oder offener Immobilienfonds) sieht die RENTADOMO Unternehmensgruppe u.a. in der Werthaltigkeit und Wertsteigerung des Gesellschaftsvermögens der RENTADOMO Immobilien AG, im zielgerichteten Aufbau von Bestandsimmobilien unter Steueroptimierungs-Gesichtspunkten, einer Gewinnerzielung durch Dividenden, dem Potential einer Kurssteigerung nach Börseneinführung, der Geltung strenger Vorschriften des Aktienrechts, dem Fehlen einer Nachschußpflicht des Aktionärs, einer Streuung des Anlagekapitals und der Einschaltung einer Consult Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft als Mittelverwendungsprüfer.

Nach ihrer Satzung (Stand 15.01.2003) gehört zum Gegenstand des Unternehmens der RENTADOMO Immobilien Aktiengesellschaft insbesondere der Handel mit Immobilien, der Erwerb und die Verwaltung eigener Vermögensteile jedweder Art sowie die Beteiligung an Unternehmen, insbesondere der Erwerb, die Entwicklung, die Verwaltung und Verwertung von Immobilien und Immobiliengesellschaften.

Ihr Produktangebot von Eigentumswohnungen bewirbt die RENTADOMO u.a. damit, dieses basiere auf drei Säulen, nämlich auf „Bestands-Immobilien als Rente aus Stein“, „Denkmalschutz-Immobilien als Kombination aus Steuervorteilen und Rendite“ sowie „Senioren-Immobilien als echte Altersvorsorge“.

Aktuelles


In Bearbeitung…

Rechtslage


… gegenüber der finanzierenden Bank:

Nach der einschlägigen Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 193/04) kann der Anleger, bzw. Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds wie etwa einem sog. RENTADOMO-Fonds gegenüber der finanzierenden Bank unter Umständen eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages nebst Fondsbeteiligung durchsetzen, wenn ihm diese Beteiligung zusammen mit dem Kreditvertrag unaufgefordert in einer sog. Haustürsituation (etwa zu Hause oder am Arbeitsplatz) vermittelt wurde, ohne daß eine ordnungsgemäße Belehrung über ein sich daraus ergebendes Widerrufsrecht erfolgt ist.

Ein solcher Rückabwicklungsanspruch gegenüber dem anteilsfinanzierenden Kreditinstitut kommt desweiteren auch dann in Betracht, wenn der Fondsanleger von seinem Berater oder Vermittler (BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05) oder dem Verkäufer, bzw. Fondsinitiator (BGH, Urt. v. 21.11.2006, Az. XI ZR 347/05) – z.B. über die nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen der Fondsobjekte – arglistig getäuscht wurde.

Schließlich können hier bestimmte Formfehler in den jeweiligen Darlehensverträgen dazu führen, daß die finanzierende Bank zumindest einen Teil der an sie geleisteten Zinsen an den betreffenden Anleger zurückerstatten muß und auch in der Zukunft nur einen verminderten Zinssatz verlangen kann (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05).

•••

 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Gegenüber dem Anlageberater oder -vermittler von Anteilen an einem sog. RENTADOMO-Fonds, aber auch bei Vermittlung einer (fremdfinanzierten) Eigentumswohnung steht dem Anleger, bzw. Käufer unter bestimmten Umständen dann ein auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge gerichteter Schadensersatzanspruch zu, wenn der Nachweis erbracht werden kann, daß er von dem Berater oder Vermittler unvollständig und/oder fehlerhaft über die Besonderheiten und Risiken eines solchen Erwerbs aufgeklärt und beraten oder arglistig getäuscht wurde.

So hat etwa der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06) in einem vergleichbaren Fall entschieden, daß der Anlageberater und -vermittler grundsätzlich gehalten ist, den Anlageinteressenten von sich aus und ggf. auch ungefragt darauf hinzuweisen, daß die vorzeitige Wiederveräußerung, also der Verkauf eines solchen Fondsanteils mangels entsprechendem Zweitmarkt wenn überhaupt nur sehr eingeschränkt möglich ist.

Eine unvollständige und fehlerhafte Aufklärung und Beratung durch den Anlagevermittler hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 26.09.2005, Az. II ZR 314/03) auch darin gesehen, daß er den Anleger nicht darüber informiert hatte, daß eine gewinnunabhängige Ausschüttung oder Entnahme nicht mit einer Rendite dieser Anlage gleichgesetzt werden darf.

Schließlich liegt ein schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler auch dann vor, wenn der Berater oder Vermittler dem Anleger gegenüber eine solche Fondsanlage als „sicher“ bezeichnet hat, obwohl diese tatsächlich mehr oder weniger risikobehaftet ist (so etwa BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az III ZR 122/05).

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern und zu den sich daraus unter Umständen  ergebenden Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleger existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.

Urteile


In Bearbeitung…

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Patrick Didas

Ich habe Ihren Beitrag "RENTADOMO-Fonds, RENTADOMO Unternehmensgruppe" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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