Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG

Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG

Überblick

Anlagekonzept der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG

Die Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG (München) bietet nach eigenen Angaben mit ihrem Beteiligungsfonds eine „auf Rendite und Sicherheit ausgerichtete Kapitalanlage“, deren Anlagekonzept vorsieht, das zur Verfügung stehende Fondskapital nach Abzug sämtlicher Verwaltungs- und Emissionskosten unter dem Dach von Lebensversicherungsrahmenpolicen ausschließlich in Kapitalanlageprodukte mit Kapitalgarantie, bzw. Kapitalschutz zum jeweiligen Laufzeitende zu investieren. Dabei soll die Kapitalgarantie durch eine mit mindestens „A“ geratete internationale Bank gewährt werden.

Investitionsvolumen der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG

Geplant ist ein Investitionsvolumen von € 25 Mio., das durch die Komplementärin der Premium Vermögensverwaltungs AG & Co. KG, die DSS Vermögensverwaltung AG auf bis zu € 75 Mio. erhöht werden kann. Außerdem ist eine darüberhinausgehende Fremdfinanzierung der Lebensversicherungsrahmenpolicen bis zum zweifachen Betrag des eingesetzten Eigenkapitals der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG möglich, um damit die im Rahmen der jeweiligen Lebensversicherungspolice erworbene Vermögensanlage zu hebeln.

Beteiligungsdauer der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG

Die vorgesehene Beteiligungsdauer an der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG soll sich bei Einmalanlagen auf mindestens 7 volle Kalenderjahre und bei Raten- und Kombianlagen auf 10 bis 30 Kalenderjahre belaufen. Empfohlen wird eine Anlagedauer von mindestens 20 Jahren. Die Mindestbeteiligung als Kommanditist an der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG beläuft sich bei einer Einmalanlage auf € 2.500,-.

Beteiligungsangebot der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG

Nach Angaben der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. AG handet es sich bei diesem Beteiligungsangebot um ein sog. Blind-Pool-Konzept, bei dem im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektes noch nicht feststeht, bzw. feststand, welche Vermögensanlagen bei welchen Finanzinstituten die Fondsgesellschaft unter dem Dach einer Lebensversicherungsrahmenpolice erwirbt und wie sich diese Kapitalanlagen zukünftig entwickeln.

Geworben wird von der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG u.a. damit, dass ein sog. „BDV Bund der Verbraucher e.V.“ dieses Anlageprodukt überprüft und das Siegel „Empfohlen vom Bund der Verbraucher e.V.“ vergeben habe.

Aktuelles

02.08.2013: Anlegerrundschreiben von Anwaltskanzleien

Wie uns von den bereits durch unsere Kanzlei in Sachen Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG  vertretenen Mandanten mitgeteilt wurde, haben sie von der Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft, der TURIGA Beteiligungstreuhand GmbH (Brunnthal), ein Schreiben erhalten, mit dem sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass ein namentlich nicht näher genannter Mitgesellschafter von der Treuhänderin unter Androhnung einer entsprechenden (Auskunfts-)  Klage die Herausgabe  wichtiger persönlicher Daten jedes einzelnen Anlegers der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG verlangt habe. Desweiten wurden die Anleger in diesem Schreiben aufgefordert, der TURIGA Beteiligungstreuhand GmbH mitzuteilen, ob sie mit einer Herausgabe ihrer Daten einverstanden seien oder einer solchen widersprechen würden.

Aus unserer Sicht ist jeder Anleger dringend davor zu warnen, vorschnell einer Herausgabe seiner persönlichen (Anleger-) Daten durch die TURIGA Beteiligungstreuhand GmbH an Mitgesellschafter oder auch an deren Rechtsanwälte zuzustimmen, da diese Daten von den betreffenden Personen und Anwaltskanzleien oftmals einzig und allein zu dem Zweck verwendet werden, um möglichst viele Anleger einer solchen Fondsgesellschaft wie der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG kontaktieren zu können und auf diese Weise unter meist fadenscheinigem Vorwand (z.B. Informationsbeschaffung, Übersendung eines Fragebogens o.ä.) ggf. als Mandanten zu akquieren.

In den meisten Fällen handelt es sich jedoch gerade bei Kanzleien, die Anleger mittels solcher Rundschreiben akquirieren (müssen), um solche, bei denen nicht die bestmögliche fachliche Beratung und Betreuung ihrer Mandanten im Vordergrund steht, sondern finanzielle Aspekte. In vielen Fällen verfügen auch gerade diejenigen Kanzleien, die ihre Akquise durch solche massenhaften Anlegerrundschreiben betreiben, nicht über das für eine erfolgreiche Durchsetzung von (Schadensersatz-) Ansprüchen erforderliche Fach- und Hintergrundwissen, so dass für den Anleger das Risiko besteht, bei der Durchsetzung solcher Ansprüche nicht den größtmöglichen Erfolg zu erzielen.

Daher sollte jeder Anleger – auch der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG – vor einer eventuellen Datenherausgabe an Mitgesellschafter und Mandatierung einer Anwaltskanzlei genau prüfen, ob letztere über die für die Bearbeitung solcher komplexen Sachverhalte erforderliche Expertise und Erfahrung verfügt.

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17.09.2008: Süddeutsche Zeitung zu Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG

In ihrer Online-Ausgabe vom 17.09.2008 berichtet die Süddeutsche Zeitung unter der Überschrift „Finanzieller Schiffbruch“ über eine Studie des Deutschen Institutes für Anlegerschutz (DIAS) zu sog. TÜV-geprüften Fonds, die sich u.a. mit der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG auseinandersetzt.

Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung stünde dieser Fonds u.a. wegen der „erschreckend hohen einmaligen Kosten in Höhe von 22 Prozent der Einlage“ in der Kritik.

Rechtslage

… gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Sofern ein Anleger an der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG von seinem Berater oder Vermittler im Zusammenhang mit dem Erwerb einer solchen Beteiligung unvollständig oder fehlerhaft über deren allgemeine und besondere Risiken aufgeklärt und beraten, bzw. arglistig getäuscht wurde, kann er von diesem, bzw. der dahinter stehenden Vertriebsgesellschaft unter Umständen einen auf Rückabwicklung seiner Investition gerichteten Schadensersatzanspruch durchsetzen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) liegt ein solcher schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler etwa dann vor, wenn der Anlageberater, bzw. Anlagevermittler dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische Beteiligung als „sicher“ bezeichnet hat, obwohl diese tatsächlich mehr oder weniger spekulativ ist.

Auch kommt eine unvollständige und fehlerhafte Aufklärung und Beratung dann in Betracht, wenn der Anlageberater oder -vermittler den Anleger nicht oder unzutreffend über die (fehlende) wirtschaftliche Plausibilität einer solchen Kapitalanlage und/oder die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden informiert hat (so etwa BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02; BGH, Urt. v. 13.01.2000, Az. III ZR 62/99; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Liegen dem Berater oder Vermittler insoweit keine gesicherten Erkenntnisse vor, hat er den Anleger auch hierüber ausdrücklich in Kenntnis zu setzen (aaO).

Von einer fehlerhaften Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Vertrieb solcher Beteiligungen ist desweiteren dann auszugehen, wenn der Anleger von dem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht darauf hingewiesen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).

Schließlich löst es unter Umständen auch dann eine entsprechende Schadensersatzpflicht des Beraters oder Vermittlers aus, wenn er den Anleger nicht von sich aus darüber aufgeklärt hat, dass die vorzeitige Beendigung einer solchen Beteiligung, bzw. deren Verkauf mangels eines entsprechenden Marktes (sog. Zweitmarkt) nicht oder allenfalls eingeschränkt möglich ist (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06).

Im übrigen hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07) ausdrücklich klargestellt, dass auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken der angebotenen Beteiligung regelmäßig kein Freibrief für den Berater oder Vermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen oder mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus zugunsten geschädigter Anleger ergebenden Ansprüche auf Schadensersatz existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verschiedener Instanzgerichte.

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… gegenüber den Initiatoren, bzw. Gründungsgesellschaftern:

Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. III ZR 361/04) und diverser Instanzgerichte haften auch die Initiatoren einer solchen Kapitalanlage, insbesondere die sog. Gründungsgesellschafter einer Fonds-KG wie z.B. der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG den Anlegern gegenüber sowohl bei unvollständigem und fehlerhaftem Prospekt wie auch bei pflichtwidriger Aufklärung und Beratung des Anlegers durch den Berater oder Vermittler unmittelbar auf Schadensersatz und damit im Ergebnis auf eine Rückabwicklung der gezeichneten Kapitalanlage.

Die Gründungsgesellschafter einer sog. Publikums-KG müssen vor allem dafür einstehen, dass ein Verkaufsprospekt, bzw. Emissionsprospekt bei dem Anleger keine falschen Vorstellungen über die von ihm einzugehende Beteiligung weckt und dass die schriftlichen Angaben richtig und auch nicht irreführend sind (z.B. BGH, Urt. v. 06.10.1980, Az. II ZR 60/80). Verletzen die Gründungsgesellschafter diese Pflicht(en), haben sie den betroffenen Anlegern ihren gesamten Schaden aus der Eingehung dieser Beteiligung, also im Zweifel das volle Anlagekapital zzgl. eines etwaigen Agios zu erstatten.

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…gegenüber der Fondsgesellschaft:

Falls der Anleger durch fehlerhafte oder irreführende Prospektangaben, bzw. pflichtwidrige Aufklärung und Beratung zu einem Fondsbeitritt veranlasst wurde, kann er seine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft wie der Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG grundsätzlich auch ausserordentlich und vorzeitig kündigen. Bei einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund steht ihm jedoch grundsätzlich nur ein Anspruch auf Auszahlung seines sog. Auseinandersetzungsguthabens zu, welches dem Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht und daher auch negativ sein, d.h. unter der eingezahlten Einlage liegen kann.

Urteile


Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel

Ich habe Ihren Beitrag "Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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