Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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K1 Global Ltd., K1 Invest Ltd., K1 Fonds GbR, X1 Global Index Zertifikat

Überblick


Seit Mitte der neunziger Jahre hat der Diplom-Psychologe und Sozialpädagoge Helmut Kiener (Aschaffenburg) unter der Bezeichnung „k1 international“ verschiedene Anlagemöglichkeiten in sog. „Hedgefonds“ angeboten und meist über freie Vermittler an eine Vielzahl von Anlegern in Deutschland vertrieben. Bei diesen Anlagemöglichkeiten handelte es sich zunächst um Beteiligungen an einer „K1 Fonds GbR“ und später um Anteilsscheine an einer sog. „K1 Global Ltd.“ und einer „K1 Invest Ltd.“ sowie um ein sog. „X1 Global Index Zertifikat“, bzw. einen „K1 Global Sub Trust“.

Zweck der „K1 Fonds GbR“ war nach den zugrundeliegenden Prospektangaben angeblich die gemeinsame private Kapitalanlage der beigetretenen Gesellschafter in Devisen-, Index-, Zins- und Terminmärkten. Geworben wurden potentielle Anleger u.a. mit steuerfreien Gewinnen von 60% p.a. bei einer Mindestbeteiligung von DM 5.000,- zzgl. Agio und Treuhandgebühren. Vertrieben wurden diese Beteiligungen an der „K1 Fonds GbR“ u.a. von einer Fa. Sagüta GmbH (Saarbrücken). Als vermeintliche Treuhänderin war eine Fa. TREUKAPITAL Treuhandverwaltung GmbH eingesetzt.

An der „K1 Global Ltd.“ (Road Town, Tortola, British Virgin Islands) konnten sich interessierte Anleger ab einer Mindestanlage von € 2.500,- zzgl. Agio einerseits über Genussrechte Klasse A beteiligen. Zum anderen bestand aber auch die Möglichkeit, über die „K1 Global Ltd.“ eine sog. „Vienna Life Fonds Police“ zu zeichnen, eine von der in Liechtenstein ansässigen „Vienna-Life Lebensversicherung AG“ (FL-Bendern, Liechtenstein), bzw. der „Vienna Insurance Group“ angebotene fondsgebundene Lebensversicherung (Tarif Selecta 2005/F3ER), bei der sämtliche Anlegergelder ebenfalls in Genussrechte der Klasse A der „K1 Global Ltd.“ investiert werden sollten. Die Vertriebskoordination der „Vienna Life Fonds Police“ hatte die „X1 Fund Allocation GmbH“ in Hamburg inne. Der Vertrieb von Anteilen an der sog. „K1 Global Ltd.“ in Deutschland erfolgte u.a. durch die Fa. Hedgeconcept e.K. in Würzburg.

Auch an der sog. „K1 Invest Ltd.“ wurde ab einer Mindestanlage von € 2.500,- zzgl. Agio eine Beteiligung über Genussrechte der Klasse A und über eine „Vienna Life Fonds Police“ angeboten.

Als Grundlage der Anlagestrategie der „K1 Global Ltd.“ und der „K1 Invest Ltd.“ wurde in den einschlägigen Prospektunterlagen das von dem Diplom-Psychologen Helmut Kiener entwickelte und seit 1996 angewendete „K1 Fund Allocation System“ genannt, ein angeblich „semi-automatisiertes Programm, das unter Einbeziehung stochastischer und statistischer Parameter genaue Handlungsanweisungen für Kapitalallokationen in Alternative Investments“ liefern sollte. Mit der Vertriebskoordination für die Genussrechte der „K1 Global Ltd.“ und der „K1 Invest Ltd.“ war ausweislich der Emissionsrospekte eine Fa. „NITO (UK) Asset Management Ltd.“ betraut.

Das Ziel der „K1 Global Ltd.“ und der „K1 Invest Ltd.“ sollte auf hohe kontinuierliche Gewinne unabhängig von der Entwicklung auf den Kapitalmärkten gerichtet sein, wobei eine Zielrendite von 15% p.a. angestrebt wurde. Zur Erreichung dieser Anlageziele war eine Investition des Genußrechtskapitals im wesentlichen in ein Portfolio aus verschiedenen Hedgefonds oder Managed Accounts geplant.

Als Administrationsgesellschaft, bzw. Treuhänderin der „K1 Global Ltd.“, bzw. der „K1 Invest Ltd.“ war die Fa. Treukapital Treuhandverwaltung AG (Göschenen, Schweiz) eingesetzt. Diese sollte u.a. für die Kommunikation mit den einzelnen Genussrechtsinhabern, die Führung des Genussrechtsregisters der Fondsgesellschaften, die Bearbeitung von Zeichnungen und Genussrechtsrücknahmen, die jeweilige Vorbereitung der Jahresabschlüsse, die Führung der Fondsgesellschaftsunterlagen, die Zahlung von Gebühren und Honoraren sowie die Berechnung der Genussrechtswerte zuständig sein. Als kontoführende Bank der „K1 Global Ltd.“ wird in den Prospektunterlagen die ING Bank (Nederland) N.V. (Amsterdam) genannt, die für den Geldtransfer verantwortlich sein sollte. Mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft war nach den Prospektangaben als Wirtschaftsprüfer die Wirtschaftskanzlei Kosma, Säftel & Künkele mit Sitz in Frankenthal beauftragt. Kontoführende Bank der „K1 Invest Ltd.“ war nach Prospektangaben die niederländische RABOBANK (NL).

Das sog. „X1 Global Index Zertifikat“ sollte darauf ausgerichtet sein, durch die Investition in verschiedene Zielfonds der K1-Gruppe unabhängig von der Entwicklung der Kapitalmärkte eine mittel- bis langfristig positive absolute Wertentwicklung zu erreichen, wobei eine unter Risikogesichtspunkten optimierte größtmögliche Rendite in Aussicht gestellt wurde. Emittent des „X1 Global Index Zertifikat“ war nach den zugrundeliegenden Prospektangaben die Barclays Bank PLC (London), während die Vertriebskoordination durch die ebenfalls zur K1-Gruppe gehörende „X1 Fund Allocation GmbH“ (Hamburg) erfolgte. Als Depotbanken für das „X1 Global Index Zertifikat“ wurden die Baader Service Bank GmbH (Unterschleißheim) und die European Fund Services S.A. (Luxemburg) benannt. Das „X1 Global Garantie Index Zertifikat“ sollte die Wertentwicklung eines Portfolios von ausgewählten Hedgefonds-Anlagen wiederspiegeln, das wiederum von der „X1 Fund Allocation GmbH“ aktiv verwaltet wurde.

Außerdem installierte Helmut Kiener den sog. „K1 Global Sub Trust“ mit Depotbanken in der Schweiz und Monaco.

Bereits im Jahre 1998 hat der Brancheninformationsdienst „kapital-markt intern“ (kmi) in einem Prospektcheck (Ausgabe Nr. 39/98) vor einer Beteiligung an der „K1 Fonds GbR“ gewarnt und hierzu gemeint, dass diese lediglich für Abzocker und Zocker geeignet erscheine. Diese Kritik wurde in der Folgzeit von „kapital-markt intern“ (kmi) mehrfach erneuert (Ausgaben Nr. 48/99, 38/00, 44/09).

Im Oktober 2009 wurde der Fondsinitiator Helmut Kiener im Auftrag der Staatsanwaltschaft Würzburg wegen des Verdachts der Untreue und des Betruges zum Nachteil der K1/X1-Anleger und diverser Kreditinstitute festgenommen. Bei diesen Kreditinstituten soll es sich nach einem Bericht im „Handelsblatt“ vom 29.10.2009 u.a. um Barclays, BNP Paribas, JP Morgan und Société Générale handeln. Nach einer Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 14.04.2010 besteht u.a. der Verdacht, dass Anleger der K1-Fonds, bzw. X1-Zertifikate in einer Größenordnung von ca. € 90 Mio. betrügerisch geschädigt worden seien, da es sich bei den Anlagegesellschaften und Anlageformen um Schnellballsysteme ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Außerdem bestehe der Verdacht, dass der Hedgefonds-Manager Kiener seine Geschäftspartnerschaft mit diversen Großbanken dazu ausgenutzt habe, den von ihm beherrschten Anlagegesellschaften „K1 Global Limited“ und „K1 Invest Limited“ über eine Reihe von als Hedge-Fonds dargestellte Firmen und Scheinfirmen (Nauticus, Silverback, Oceanus Asset Management) Investitionsmittel dieser Banken zuzuführen.

Am 09.11.2009 wurde durch einen Beschluß des alleinigen stimmberechtigten Anteilseigners der „K1 Invest Ltd.“ gemäß § 159(2) des Insolvenzgesetzes der Britischen Jungferninseln von 2003 deren Liquidation eingeleitet und die Herren Hugh Dickson von der „Grant Thornton Specialist Services (Cayman) Ltd.“ sowie Mark McDonald von der „Grant Thornton (British Virgin Islands) Ltd.“ als gemeinsame Liquidatoren bestellt.

Mit Urteil vom 24.02.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az. 8 C 10/09) eine Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegen die „K1 Fonds GbR“ bestätigt und insoweit festgestellt, dass auch gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Geschäftsführer für die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Mitgesellschafter Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis erbringt, die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Abwicklung der Geschäfte angeordnet werden kann.

Aktuelles


 14.04.2010: Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Würzburg

In einer Presseerklärung vom 14.04.2010 teilt die Staatsanwaltschaft Würzburg mit, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen den K1-Fondsinitiator Helmut Kiener erneut verschiedene Objekt im Ausland durchsucht und weitere Personen verhaftet worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass Anleger in einer Größenordnung von ca. € 90 Mio. geschädigten wurden und dass es sich bei den Anlagegesellschaften nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen um Schneeballsysteme ohne Gewinnerzielungsabsicht handele.

Im übrigen sei mit einem Gesamtschaden bei Banken und Anlegern im Zusammenhang mit der „K1 Fonds GbR“, der „K1 Global Ltd.“, der „K1 Invest Ltd.“, dem „X1 Global Index Zertifikat“ u.a. von rund € 300 Mio. zu rechnen.

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 02.11.2009: K1-Hedgefonds-Manager Helmut Kiener verhaftet

Ende Oktober 2009 wurde der Initiator der sog. K1-Fonds Helmut Kiener auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Würzburg verhaftet.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt nach eigenen Angaben gegen Kiener wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil diverser Banken und Anleger, weil er mehrere Hundert Millionen Euro aus den betreffenden Fonds abgezweigt und für sonstige Zwecke verbraucht haben soll.

Rechtslage


 … gegenüber dem Fondsinitiator:

Sofern sich der gegenüber dem Fondsinitiator Helmut Kiener erhobene Vorwurf des Betruges und der Untreue zum Nachteil der K1-Fonds/X1-Anleger bestätigen sollte, haftet er nach den zivilrechtlichen Grundsätzen einer sog. unerlaubten Handlung jedem Anleger gegenüber persönlich auf Ersatz des eingetretenen Vermögensschadens, bzw. Verlustes. Fraglich ist allerdings, ob und inwieweit bei einer möglichen Vollstreckung solcher Ansprüche auf Schadensersatz noch ausreichende Vermögenswerte vorhanden sind, die zur Befriedigung geschädigter Anleger zur Verfügung stehen.

Dies bedarf ggf. noch einer genaueren Recherche und Beobachtung.

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 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Gegenüber seinem Anlageberater, bzw. -vermittler oder einem eventuell dahinterstehenden Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen kommt unter Umständen dann ein auf Erstattung sämtlicher Verluste gerichteteter Schadensersatzanspruch des Anlegers in Betracht, wenn der Nachweis gelingt, dass er bei oder vor Zeichnung einer solchen Beteiligung fehlerhaft oder unvollständig aufklärt und beraten wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte (BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318,/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05) kommt ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler etwa dann in Betracht, wenn der Berater, bzw. Vermittler den Anleger nicht oder unzutreffend über die Wirtschaftlichkeit und Plausibilität der von ihm angebotenen Kapitalanlage, bzw. über die (fehlende) Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden aufgeklärt hat. Liegen dem Berater oder Vermittler gesicherte Informationen hierzu nicht vor, hat er auch darüber seinen Kunden ausdrücklich zu informieren (BGH aaO).

Als Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, bzw. Anlagevermittlers wurde es vom Bundesgerichtshof auch angesehen, wenn dieser dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Kapitalanlage – entgegen etwaiger Prospektangaben – als „sicher“ bezeichnet, obwohl es sich hierbei tatsächlich um eine mehr oder weniger riskante bis spekulative Investition handelt (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05).

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus ergebenden Ansprüchen geschädigter Kapitalanleger existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte.

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 … gegenüber den Steuerbehörden/Finanzämtern:

In Bearbeitung…

Urteile


 24.02.2010: BVerwG zur Untersagungsverfügung der BaFin gegen die K1 Fonds GbR

Mit Urteil vom 24.02.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 8 C 10/09) in einem Verfahren betreffend eine Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdiensleistungsaufsicht (BaFin) gegen die „K1 Fonds GbR“ und die „K1 Invest GbR“ entschieden, dass auch gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Geschäftsführer für die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Mitgesellschafter Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis erbringt, die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Abwicklung der Geschäfte angeordnet werden kann.

Im übrigen hat das BVerwG das Verfahren zwecks weiterer Feststellungen an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel) zurückverwiesen.

BVerwG, Urt. v. 24.02.2010, Az. 8 C 10/09

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel

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