Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
  •     Verehrte Besucher, bitte nutzen Sie bei Fragen zu bank- und kapitalmarktrechtlichen Themen, zu einzelnen Kapitalanlagen oder in versicherungsrechtlichen Fragen unser kostenloses Rückrufangebot!
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Classicfond Ltd. & Co. KG, Classicfond Swiss Innovation Ltd.

Überblick


Die am 29.11.2006 gegründete und am 03.01.2007 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragene Classicfond Ltd. & Co. KG (Kochel am See) bietet interessierten Anlegern unter dem Slogan „Die Königsklasse für einen privaten Vermögensaufbau“ als mögliche Alternative zu Banksparanlagen, Aktienfonds, Lebens- und Rentenversicherungen eine Beteiligung an ihrem Unternehmen in Form von Genussrechten (Mezzanine-Kapital) an.

Nach eigenen Angaben des Unternehmens ist Gegenstand der Classicfond Ltd. & Co. KG die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen und Beteiligungsfonds sowie geschlossener Fonds, die Verwaltung des eigenen (Gesellschafts-) Vermögens, die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen durch den Erwerb von Versicherungspolicen und Kapitalanlagen aller Art, die Vermietung und die Verwaltung von Immobilien sowie der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen (Venture Capital, bzw. Private Equity).

Die auf den Namen des Inhabers lautenden Genussrechte an der Classicfond Ltd. & Co. KG können ab einer Mindestzeichnungssumme von € 5.000,- als Einmalanlage (Typ A), bzw. € 12.000,- als Rateneinlage (Typ C) ab monatlich € 100,- und einer Einzahlungsdauer von mindestens 120 Monaten bei einer Laufzeit von 10 bis 15 Jahren gezeichnet werden. Auch eine Kombination aus Einmalanlage und Ratenanlage (Typ B) wird angeboten. Als Dividende werden 8% p.a. des Nennbetrages thesaurierend in Aussicht gestellt. Die Rendite soll 8% p.a. bis 12% p.a. betragen.

Gründungsgesellschafter der Classicfond Ltd. & Co. KG sind die Classicfond Swiss Innovation Ltd. als Komplementärin und Frau Teresa Trykoszko als (Gründungs-) Kommanditistin.

Geworben wird von der Classicfond Ltd. & Co. KG u.a. damit, dass mit der Classicfond Investment-Strategie hohe Erträge bei relativ geringer Volatilität und breiter Streuung erzielt werden könnten. Das Genussrecht aus dem Hause Classicfond sei eine sog. „Allwetter-Investmentstrategie“, bei der Managed Futures, Elitefonds, Gold, Währungen, Rohöl, Immobilien und eine breite Palette von Rohstoffen gehandelt würden. Anlageziel wären regelmäßig absolute positive Renditen bei niedrigen Schwankungen und das Rendite-Ziel des Classicfond Portfolio’s läge bei über 12% p.a..

Aktuelles


 01.09.2008: BÖRSE ONLINE setzt Classicfond Ltd. & Co. KG auf Graue Liste

In zwei Artikeln vom 14.08.2008 sowie vom 20.08.2008 berichtet das Anlegermagazin BÖRSE ONLINE über die Classicfond Ltd. & Co. KG, bzw. die Classicfond Swiss Innovation Ltd. und über die Tatsache, dass auf der Homepage der Classicfond Ltd. & Co. KG zeitweise mit dem Siegel eines „TÜV Carinthia Security“ geworben wurde, von dem der bundesweite Verband der TÜV noch nie etwas gehört habe.

Aus diesem Grunde und weil ihre Investments nicht überzeugten, sei die Classicfond Ltd. & Co. KG in Heft 34/2008 in die Graue Liste von BÖRSE ONLINE aufgenommen worden.

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 11.08.2008: DIAS nimmt Classicfond Ltd. & Co. KG ins Fadenkreuz

In einer Stellungnahme vom 16.07.2008 zu den Genussrechten der Classicfond Ltd. & Co. KG kommt das Deutsche Institut für Anlegerschutz (DIAS) zu dem Fazit, dass ein Totalverlust wahrscheinlicher eintreten dürfte, als dass sich das nicht nachvollziehbare Renditeversprechen realisieren würde.

Desweiteren meint DIAS: „Insgesamt scheinen sich die Classicfond-Initiatoren vom Securente-System inspirieren haben zu lassen.“

Rechtslage


 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Falls ein Anleger von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler im Zusammenhang mit dem Erwerb einer solchen Beteiligung als „Kapitalanlage“ unvollständig oder fehlerhaft über deren allgemeine und besondere Risiken aufgeklärt oder beraten, bzw. arglistig getäuscht wurde, kann er von dem Berater oder Vermittler, bzw. der dahinter stehenden Vertriebsgesellschaft unter Umständen einen auf Rückabwicklung seiner Investition gerichteten Schadensersatzanspruch geltend machen.

So liegt etwa ein schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) dann vor, wenn der Berater oder Vermittler dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische Beteiligung als „sicher“ bezeichnet hat, obwohl diese tatsächlich mehr oder weniger spekulativer Natur war, bzw. ist.

Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung kommt auch dann in Betracht, wenn der Anlageberater oder -vermittler den Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der angebotenen Kapitalanlage und/oder die Bonität oder Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden informiert hat (BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02; BGH, Urt. v. 13.01.2000, Az. III ZR 62/99; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Liegen dem Berater oder Vermittler hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor, hat er den Anleger auch über diese Tatsache ausdrücklich in Kenntnis zu setzen (BGH aaO).

Desweiteren ist von einer fehlerhaften Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Vertrieb solcher Beteiligungen auszugehen, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler nicht darauf hingewiesen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).

Schließlich löst es auch eine entsprechende Schadensersatzpflicht des Anlageberaters oder Anlagevermittlers aus, wenn er den Anleger nicht von sich aus darüber aufgeklärt hat, dass die vorzeitige Beendigung einer solchen Beteiligung, bzw. deren Veräußerung oder Verkauf in Ermangelung eines entsprechenden Marktes (Zweitmarkt) nicht oder allenfalls eingeschränkt möglich ist (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06).

Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07) ausdrücklich klargestellt, dass auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Chancen und Risiken der angebotenen Beteiligung regelmäßig kein Freibrief für den Berater oder Vermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen oder mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus zugunsten geschädigter Anleger ergebenden Ansprüche auf Schadensersatz existiert inzwischen eine umfassende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verschiedener Instanzgerichte.

Urteile


Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel

Ich habe Ihren Beitrag "Classicfond Ltd. & Co. KG, Classicfond Swiss Innovation Ltd." gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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