Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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AVIMA AG & Co. – Sachwertplan 6 KG , ALPINA-Fonds, Icon-Unternehmensgruppe

Überblick


Die zur Icon – Unternehmensgruppe (Oberhaching) gehörende AVIMA AG & Co. – Sachwertplan 6 KG bietet interessierten Anlegern unter dem Motto „Performance aus Überzeugung“ eine Beteiligung als Direktkommanditist oder Treugeber an und wirbt dabei u.a. mit Investitionen in Immobilien aus Sondersituationen, in Ferienimmobilien und Charteryachten auf den Balearen sowie in Transport-Container. Dabei können Anleger ihre Einlagen mittels Ratenplan (Variante RZ 1, RZ 2, RZ 3), einer Einmalanlage (Variante EZ 1, EZ 2) oder einer Kombination aus beidem (Variante ERZ) leisten.

Gesellschafter der AVIMA AG & Co. – Sachwertplan 6 KG sind die AVIMA AG als Komplementär und die A/T/G Allgemeine Treuhand- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH als (Treuhand-) Kommanditistin.

Nach Unternehmensangaben wurde die AVIMA AG & Co. – Sachwertplan 6 KG am 22. November 2004 als ALPINA GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 6 KG gegründet. Nachdem die ALPINA GmbH durch Vertrag vom 14. Januar 2005 als Komplementärin ausgeschieden und die AVIMA AG als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten war, erfolgte gleichzeitig die Umfirmierung in die jetzige AVIMA AG & Co. – Sachwertplan 6 KG.

Die Geschäftsführung der AVIMA AG & Co. – Sachwertplan 6 KG wird von der AVIMA AG und der ebenfalls zur Icon-Unternehmensgruppe gehörenden BVA GmbH wahrgenommen (Stand 2006). Für Marketing, Eigenkapitalbeschaffung und Vertriebskoordination ist, bzw. war die Icon AG (Oberhaching) verantwortlich.

Neben der AVIMA AG & Co. – Sachwertplan 6 KG gehören zur Icon-Unternehmensgruppe außerdem noch die Icon GmbH & Co. – Holding KG, die IVAG AG, die AVIMA AG, die IVS GmbH, die ISIS GmbH, die ALPINA GmbH, die A/T/G Allgemeine Treuhand- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, die Icon GmbH, die KiWi event experience GmbH, die Club-Cigars GmbH und die GASTRO-AWARD Deutschland AG (Stand 2009).

Als Beteiligungsgesellschaften der Icon-Gruppe fungieren außerdem noch die IMBAG – Immobilien Mobilien Beteiligungen AG, die BVA GmbH & Co. – Ansparfonds 1 KG, die BVA GmbH & Co. Ansparplan 3 KG, die ALPINA GmbH & Co. – Vermögensaufbauplan 4 KG, die ALPINA GmbH & Co. – Vermögensaufbauplan 5 KG, die BVI GmbH, die BVI GmbH & Co. – VC 2 KG, die BVI GmbH & Co. – VC 3 KG, die ISIS GmbH & Co. – Investitionsfonds 1 KG, die ISIS GmbH & Co. – Investitionsfonds 2 KG sowie die ISIS GmbH & Co. – Investitionsfonds 3 KG (Stand 2009).

Bereits im Jahre 1997 hat der Brancheninformationsdienst „kapital-markt intern“ (kmi, Ausgabe 20/97) in einem sogenannten „Prospekt-Check“ zur (damaligen) ALPINA Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH & Co. Ansparfonds 1 KG (der heutigen BVA GmbH & Co. Ansparfonds 1 KG) die Auffassung vertreten, bei diesem Fonds bestünde ein erhebliches Blind-Pool-Risiko, so dass es sich um eine unternehmerischen Beteiligung mit erheblichen Risiken handele. In einem weiteren Bericht zu dem Ansparfonds AVIMA AG & Co. Sachwertplan 6 KG bemängelte „kapital-markt intern“ (kmi, Ausgabe 10/06), dass die dem Fonds bis 2013 zufließenden Mittel zur Bedienung der Emissionskosten, Konzeptionsgebühren und Verwaltungsaufwendungen verwendet würden und erst das danach zufließende Kapital für investive Zwecke zur Verfügung stünde. Gemäß der Konzeption des Fonds werde das Anlegergeld über viele Jahre nur für Gebühren verbraten.

Aktuelles


In Bearbeitung…

Rechtslage


 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Falls ein Anleger im Zusammenhang mit der Zeichnung einer solchen Gesellschaftsbeteiligung von seinem Anlageberater, bzw. -vermittler fehlerhaft oder unvollständig über deren Besonderheiten und Risiken aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurde, ist der Berater oder Vermittler, bzw. das dahinter stehende Beratungsunternehmen grundsätzlich zur Leistung von Schadensersatz an den Anleger verpflichtet.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) liegt ein solcher schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler etwa dann vor, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische Beteiligung als „sicher“ bezeichnet hat, obwohl diese tatsächlich mehr oder weniger spekulativ ist.

In ähnlichem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07) außerdem klargestellt, dass auch die in einem Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken einer solchen Kapitalanlage kein Freibrief für den Berater oder Vermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Desweiteren kommt ein Aufklärungs- und Beratungsfehler dann in Betracht, wenn der Anlageberater oder -vermittler den Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der von ihm angebotenen Anlage oder über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden aufgeklärt hat (BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05).

Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung beim Vertrieb solcher Beteiligungen wurde vom Bundesgerichtshof auch dann angenommen, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler nicht darauf hingewiesen oder darüber im Unklaren gelassen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).

Zu solchen und vergleichbaren Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.

Urteile


In Bearbeitung…

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Rainer Lenzen

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