Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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V+ Fonds GmbH & Co. Fonds 2 KG: Gesellschafterversammlung am 13.02.2017

Mit Schreiben vom 27.01.2017 hatte die V+ Fonds GmbH & Co. Fonds 2 KG, vertreten durch die V+ Beteiligungs 2 GmbH ihre Anleger zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung am 13.02.2017 nach München geladen.

Gegenstand der Tagesordnung war die u.a. Feststellung des Jahresabschlusses 2015, die Abstimmung über eine Satzungsänderung zur Aufhebung der starren Liquiditätsreserve und die Beschlussfassung über den Beitritt der V+ Beteiligungs 02 GmbH als neue Komplementärin der Fondsgesellschaft.

Der Antrag auf Aufhebung der Liquiditätsreserve wurde im wesentlichen damit begründet, dass durch die mit einer solchen Maßnahme frei werdenden Mittel mehr Flexibilität für weitere Investitionen bestünde.

Der Beitritt der V+ Beteiligungs GmbH 02 GmbH sei erforderlich, weil der jetzigen Komplementärin wegen einer Vielzahl von Regressforderungen geschädigter Anleger in absehbarer Zeit eine Insolvenz drohe.

Ergebnisse der Gesellschafterversammlung der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG

Im Verlauf der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte der Gesellschafterversammlung der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG wurde der Antrag auf Aufhebung der Liquiditätsreserve von den stimmberechtigten Gesellschaftern abgelehnt. Alle anderen Beschlussvorlagen wurden hingegen von den Anlegern angenommen.

Soweit von einigen Anlegern im Verlauf der Versammlung darüber hinaus gefordert wurde, eine Liquidation des Fonds einzuleiten, wurde dem nicht Folge geleistet. Nach Angaben der Geschäftsführung hätte eine solche Liquidation angeblich zur Folge, dass die Anleger voraussichtlich keinerlei Rückzahlung ihres Anlagekapitals mehr erhalten würden.

Weiterer Gegenstand der Gesellschafterversammlung war die Frage, ob und inwieweit diejenigen Anleger, die ihre Ratenzahlungen an den Fonds eingestellt haben, von der Geschäftsführung wegen der rückständigen Zahlungen in Anspruch genommen würden. Hierzu hat die Geschäftsführung geäußert, dass die Gesellschaft zwar grundsätzlich verpflichtet sei, solche rückständigen Zahlungen einzufordern und ggf. auch einzuklagen. Allerdings sei bei einem solchen Vorgehen immer zu bedenken, inwieweit die betreffende Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll sei. Aus diesem Grunde sei es jedenfalls zunächst nicht geplant, gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren gegen säumige Anleger einzuleiten.

Rechtsrat für Anleger der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG

Falls sich betroffene Anleger der Fondsgesellschaft bei Zeichnung ihrer Beteiligung der damit einhergehenden Besonderheiten und (Totalverlust-) Risiken nicht bewusst waren oder hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihre Beteiligung vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und bei etwaigen Verlusten Schadensersatz gegen die Initiatoren und deren Emissionshelfer geltend zu machen.

Hohe Chancen für eine wirksame vorzeitige Kündigung und die Geltendmachung solcher Schadensersatzansprüche bestehen insbesondere dann, wenn ihnen diese Beteiligung von ihrem Berater oder Vermittler als angebliche „Altersvorsorge“ empfohlen oder wenn ihnen dazu geraten wurde, bestehende Lebensversicherungen oder sonstige sichere (Spar-) Anlagen zu kündigen, um die dadurch frei werdenden Gelder in die V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG zu investieren.

 

Ich habe Ihren Beitrag "V+ Fonds GmbH & Co. Fonds 2 KG: Gesellschafterversammlung am 13.02.2017" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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