Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Urteil gegen Life Forestry Switzerland AG

In einem von der Kanzlei Seimetz & Kollegen geführten Gerichtsverfahren wurde die Life Forestry Switzerland AG, vertreten durch ihren Verwaltungsrat Carl-Lambert Liesenberg, auf eine entsprechende Klage hin (n.rk.) verurteilt, dem von uns vertretenen Käufer von Teakholzbäumen in Costa Rica sämtliche von ihm gezahlten Kaufpreise in Höhe von insgesamt € 77.128,07 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus den mit der Life Forestry Switzerland AG abgeschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträgen zurückzuzahlen.

 

Deutsche Gerichte zuständig und deutsches Recht anwendbar

Das Gericht hat sowohl seine örtliche und funktionale Zuständigkeit in Deutschland wie auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt bejaht.

Soweit sich die Life Forestry Switzerland AG in dem Verfahren darauf berufen hatte, dass aufgrund einer entsprechenden Klausel in den zugrundeliegenden Vertragsbedingungen bei einer Entscheidung über die Klage die Gerichte in der Schweiz zuständig seien und schweizerisches Recht zur Anwendung kommen müsse, wurde dies vom Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften abgelehnt.

Da der von unserer Kanzlei vertretene Kläger als „Verbraucher“ anzusehen sei, wären vielmehr auch im Verhältnis zur Schweiz zwingend deutsche Gerichte am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig, zumal die Life Forestry Switzerland AG ihr Geschäftsmodell über das Internet (auch) Kunden in Deutschland und in deutscher Sprache anbiete.

 

Life Forestry Switzerland AG: Kauf von Teakbäumen in Costa Rica und Ecuador

Die Klage gegen die Life Forestry Switzerland AG, die potentiellen Interessenten den Kauf von Teakbäumen in Costa Rica und Ecuador anbietet, war unter anderem darauf gestützt worden, dass unser Mandant über die Frage des Eigentumserwerbs an den fraglichen Bäumen und auch über die Rentabilität des Baumkaufs vor dem Hintergrund der voraussichtlichen Wachstumsdauer der „gekauften“ Bäume getäuscht wurde.

Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Gerichts hatte das Unternehmen dem hiesigen Käufer im Rahmen der Auszahlung der erwarteten Beträge eine mögliche Rendite von 5% p.a. bis 12% p.a. in Aussicht gestellt und im Übrigen damit geworben, dass solche Forstinvestment eine Anlageklasse mit optimalem Chancen-Risiko-Verhältnis seien, bei denen Investoren mit Holz seit über vier Jahrzehnten eine durchschnittliche Rendite von rund zwölf Prozent pro Jahr erzielen würden, wobei die Auszahlung der prognostizierten Beträge in höchstem Maße sicher sei.

Über die Frage der tatsächlichen Rentabilität der fraglichen Baumkäufer musste das Gericht jedoch letztendlich nicht mehr entscheiden, da die Klage schon aus anderen rechtlichen Erwägungen heraus begründet war.

 

BaFin untersagt Life Forestry Switzerland AG öffentliches Angebot von „Golden Teak – Land Lease 2020“ in Deutschland

Erst kürzlich hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dem Unternehmen mit Bescheid vom 27.04.2021 das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Golden Teak – Land Lease 2020“ in Deutschland wegen des Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Begründet wurde diese Untersagung damit, dass die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Anlage veröffentlicht habe, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthalte.

 

Warnung von „Stiftung Warentest“ (FINANZtest) vor Teakbaumkäufen in Ecuador

Bereits im Jahre 2010 hatte die Verbraucherorganisation „Stiftung Warentest“ (FINANZtest) vor vergleichbaren Kaufverträgen über Neupflanzungen von Teakbäumen in Südamerika gewarnt, da solche Investitionen alles andere als sicher seien und das investierte Geld am Ende komplett weg sein könne.

 

Rechtsrat für Anleger der Life Forestry Switzerland AG

Falls Anleger mit der Entwicklung ihres Investments bei der Life Forestry Switzerland AG nicht zufrieden sind und diese gerne rückabwickeln möchten, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob in ihrem speziellen Fall eine solche Rückabwicklung möglich hist.

 

Über unsere Kanzlei

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema  bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

Ich habe Ihren Beitrag "Urteil gegen Life Forestry Switzerland AG" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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