Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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S&K – Schaden der Anleger durch Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Anlageberater und Anlagevermittler abgedeckt?

Geschädigte Anleger der S&K-Gruppe sollten prüfen lassen, ob ihr Schaden möglicherweise von einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ihres Anlageberaters oder Anlagevermittlers abgedeckt ist. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Berater oder Vermittler über eine solche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verfügt.

Ist dies der Fall, kommt nach den allgemein gebräuchlichen Versicherungsbedingungen (sog. Besondere Vereinbarungen für Finanz- und Versicherungsmakler) eine Deckungspflicht des Versicherers in Betracht, wenn der Schaden des Anlegers im Zuammenhang mit dem Nachweis und der Vermittlung von Finanzierungen, der Vermittlung von Anteilen an Investmentfonds, der Beratung über Schiffsbeteiligungen, Immobilienfonds, Leasingfonds, Medienfonds oder nicht börsennotierten Aktien steht. Dabei dürften betreffenden Fonds der S&K zumindest unter den Begriff „Immobilienfonds“ fallen.

Überlicherweise von einer solchen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind auch Schäden von Anlegern im Zusammenhang mit der Vermittlung und einer damit in Zusammenhang stehenden Beratung über den Erwerb von Anteilen an Venture Capital- und Private-Equity-Fonds. Auch insoweit kommt u.U. ein Deckungsanspruch für S&K-Anleger in Betracht.

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Anleger eines der betroffenen S&K-Fonds aufgrund einer möglicherweise fehlerhaften oder unvollständigen Aufklärung und Beratung seinen Schaden im Zweifel gegenüber einer solchen Versicherung durchsetzen kann, bedarf allerdings in jedem Einzelfall einer gesonderten Prüfung.

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