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Infinus AG – Future Business Gruppe: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantwortet häufige Fragen der Anleger

Infinus AG/Future Business Gruppe: BaFin beantwortet häufige Fragen der Anleger

In einer Veröffentlichung vom 09.12.2013 beantwortet die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) auf ihrer Homepage die häufigsten Fragen betroffener Anleger der Future Business Gruppe, bzw. der Infinus AG.

Dort wird u.a. mitgeteilt, dass die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (Dresden) zwar über eine Erlaubnis zum Erbringen diverser Finanzdienstleistungen (z.B. Factoring, Anlageberatung, Anlagevermittlung, Finanzierungsleasing) verfüge, dass diese Erlaubnis aber nicht die Befugnis umfasse, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Wertpapieren zu verschaffen.

Im übrigen würden weder die Future Business KG aA noch die Prosavus AG oder die ecoConsort AG von der BaFin beaufsichtigt, da diese keine Erlaubnis hätten, irgendwelche Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte zu erbringen. Deren Wertpapierprospekte seien lediglich auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und innere Widerspruchsfreiheit geprüft worden. Ob die jeweiligen Prospektangaben jedoch inhaltlich richtig sind, gehöre ebensowenig zum Prüfungsumfang der BaFin wie die Qualität des betreffenden Anlageproduktes.

Die von der Future Business KG aA, der Prosavus AG und der ecoConsort AG ausgegebenen Orderschuldverschreibungen und Genussrechte seien keine entschädigungsfähigen Einlagen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG). Auch gehörten diese beiden Unternehmen keiner Einlagensicherungs- oder Entschädigungseinrichtung an.

Die Tatsache, dass die Dresdner Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut Mitglied bei der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) ist, habe im konkreten Fall keine Konsequenzen, da Entschädigungsansprüche nur bestünden, wenn zum einen bei der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut ein sogen. Entschädigungsfall eingetreten wäre und zum anderen entschädigungsfähige Ansprüche bestehen würden. Beide Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor.

Auch könne eine fehlerhafte Beratung über Anlagen bei der Future Business KG aA, der Prosavus AG oder der ecoConsort AG nicht zum einem Anspruch geschädigter Anleger nach dem EAEG führen, da der von der EdW zu prüfende Entschädigungsanspruch solche Ansprüche nicht umfasse.

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