Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Bonitätsanleihen (Credit Linked Notes): BaFin plant Verbot des Vertriebs an Privatkunden

Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 28.07.2016 bekanntgegeben hat, plant sie ein Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Zertifikaten bezogen auf Bonitätsrisiken (sogen. „Bonitätsanleihen“, bzw. Credit Linked Notes) an Privatkunden. Bei diesen Zertifikaten handelt es sich zivilrechtlich um Inhaberschuldverschreibungen, die sich auf Bonitäts- oder Kreditrisiken beziehen und bei denen Anleger die Möglichkeit haben, in die Kreditwürdigkeit (Bonität) von Schuldnern zu investieren.

Zins- und Rückzahlung dieser Bonitätsanleihen hängen u.a. davon ab, ob bei den jeweiligen Schuldnern ein sogen. „Kreditereignis“ eintritt. Ist dies der Fall, kommt es in der Regel zu einer vorzeitigen Beendigung der Anleihe mit der Folge, dass die laufenden Zinszahlungen entfallen und die Rückzahlung zu einem Betrag erfolgt, der deutlich unter dem Nennwert liegen kann.

Kreditereignisse und Risiko bei Bonitätsanleihen

Als Kreditereignis, das die Zins- und Rückzahlung von Bonitätsanleihen gefährden kann, gelten Leistungsstörungen in Kreditbeziehungen der sogen. „Referenzschuldner“. Daher nehmen Anleger nach dem Erwerb solcher Zertifikate, bzw. Inhaberschuldverschreibungen nach Auffassung der BaFin die Rolle von Sicherungsgebern ein, da sie das Risiko entsprechender Leistungsstörungen übernehmen.

Da diese Anleihen von Banken und anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen regelmäßig als sogen. „Anlageprodukte“ oder „Zinsprodukte“ vertrieben werden, obwohl die Anleger nicht die Rolle eines Darlehensgebers sondern eher die eines Versicherungsgebers übernehmen, der das Risiko eines entsprechenden Kreditereignisses absichert, handelt es sich im Ergebnis um sogen. „Derivate“, bzw. „Kreditderivate“, denen das Risiko einer oder mehrerer Forderungen zugrunde liegt.

Aufgrund der Tatsache, dass nach entsprechenden Untersuchungen der BaFin zur Emission und zum Vertrieb von Bonitätsanleihen solche Anlageprodukte gezielt für den Absatz an Privatkunden produziert und im Wege von provisionsbasierten Anlageberatungen an Privatpersonen vertrieben werden, hält die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Sinne eines effektiven Anlegerschutzes ein Verbot des Vertriebs solcher Zertifikate an Privatanleger für erforderlich.

BaFin sieht bei Bonitätsanleihen erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz

Nach ihrer Bewertung sieht die BaFin bei dem Vertrieb von Bonitätsanleihen an Privatanleger, bzw. Privatkunden erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz.

Diese Bedenken ergeben sich laut BaFin u.a. aus der hohen Komplexität solcher Produkte, da Privatkunden üblicherweise nicht damit vertraut sind, dass als Basiswerte für solche Zertifikate Bonitäts- und Kreditrisiken herangezogen werden. Um nämlich feststellen zu können, ob die Rückzahlung des jeweiligen Anlagebetrages wahrscheinlich ist und ob die Übernahme des Kreditrisikos durch die Höhe des Zinsversprechens adäquat vergütet wird, müsste der Kunde in der Lage sein, ohne weiteres selbst eine Bewertung der zu übernehmenden Risiken vornehmen zu können und diese auch während der Laufzeit zu überwachen. Solche Informationen stehen jedoch Privatkunden regelmäßig nicht zur Verfügung.

Im übrigen trägt nach Einschätzung der BaFin ein (Privat-) Kunde nicht nur das Risiko eines Kreditereignisses auf der Ebene der Referenzschuldner, sondern auch das Ausfallrisiko des jeweiligen Emittenten, was im Ergebnis zu einem Totalverlust des Anlegers führen kann.

Irreführende Produktbezeichnung durch den Begriff „Bonitätsanleihe“

Weitere Bedenken für den Anlegerschutz ergeben sich nach Auffassung der BaFin aus der irreführenden Bezeichnung solcher Produkte als „Bonitätsanleihe“, da es sich hierbei nicht um „Anleihen“ im klassischen Sinne handelt, sondern um eine Absicherung von Kreditrisiken. Eine Irreführung kann bei Privatkunden auch durch die Vermarktung mit Begriffen wie „Anlageprodukte“ oder „Zinsprodukte“ hervorgerufen werden oder durch die oft verwendete Aussage, dass solche Zertifikate eine bessere Verzinsung als Bundesanleihen, Festgeld- oder Spareinlagen aufweisen würden.

Über diese irreführenden Produktbezeichnungen hinaus hält die BaFin auch deshalb Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes für gerechtfertigt, weil in der Produktstruktur solcher „Bonitätsanleihen“ regelmäßig das Risiko erheblicher Interessenkonflikte angelegt ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Emittenten solcher Inhaberschuldverschreibungen auch eigene Kreditrisiken auf (Privat-) Kunden abwälzen.

Rechtsrat für private Zeichner von Bonitätsanleihen

Falls sich (Privat-) Anleger bei Zeichnung solcher Bonitätsanleihen der damit verbunden (Totalverlust-) Risiken nicht bewusst waren oder hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, diese Anleihen vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und bei etwaigen Verlusten Schadensersatz gegenüber dem Berater oder Vermittler, bzw. der veräußernden Bank oder einem sonstigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltend zu machen.

Solche Schadensersatzansprüche kommen insbesondere auch noch dann in Betracht, wenn bereits ein entsprechendes Kreditereignis eingetreten ist  und zu einem (Total-) Verlust des Anlegers geführt hat.

Da nach Ablauf von drei Jahren ab Kenntnis von einer fehlerhaften Aufklärung und Beratung, bzw. spätestens zehn Jahre nach Zeichnung eine Verjährung solcher Schadensersatzansprüche droht, empfiehlt sich eine umgehende Prüfung der insoweit bestehenden rechtlichen Möglichkeiten.

 

Ich habe Ihren Beitrag "Bonitätsanleihen (Credit Linked Notes): BaFin plant Verbot des Vertriebs an Privatkunden" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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