Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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BodenWert Immobilien AG – Irreführende Werbung für „FESTZINS PLUS“?

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ist die im Jahre 2015 von der Münchener BodenWert Immobilien AG betriebene Werbung für ihr Festzins-Angebot „FESTZINS PLUS“ mit einer festen Rendite von 5,75% bis 6,25% pro Jahr nach eingehender rechtlicher Bewertung irreführend.

Gegenstand dieses Urteils war ein Internetauftritt der BodenWert Immobilien AG, wo diese unter der Überschrift „Unsere Kapitalanlage“ für zwei unterschiedliche Immobilien-Kapitalanlagen namens „HYPO FESTZINS“ und „FESTZINS PLUS“ geworben hatte. Bei der Anlageform „HYPO FESTZINS“ sollte eine „100%-Besicherung des Kapitals der Investoren“ gewährleistet sein, während es sich bei dem Angebot „FESTZINS PLUS“ um ein sogenanntes „Nachrangdarlehen“ handelt.

Dabei wurde auf dieser Internetseite unter Zwischenüberschriften wie zum Beispiel „Festzins von 5,75% bis 6,23% pro Jahr“, „jahrzehntelange Erfahrungen“ und „gesetzliche Kontrolle“ die vermeintliche Sicherheit dieser Festzins-Angebote in den Vordergrund gestellt und erst ganz am Ende der Seite kurz vor dem Impressum zur Warnung auf etwaige Risiken dieser Nachrangdarlehen hingewiesen.

 

Bezeichnung des Nachrangdarlehens der BodenWert Immobilien AG als „FESTZINS PLUS“ objektiv unrichtig?

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung ausführt, ist die im Blickfang der Werbung der BodenWert Immobilien AG (München) für ihr Nachrangdarlehen verwendete Bezeichnung „FESTZINS PLUS“ schon deshalb objektiv unrichtig, weil sie eine Sicherheit der für das Darlehen anfallenden Zinsen suggeriere, obgleich diese Zinszahlungen tatsächlich nicht nur von der Solvenz des Darlehensnehmers abhängen, sondern mit der Erwirtschaftung eines hinreichenden Gewinns des Darlehensnehmers stehe und falle. Daher handele es sich gerade nicht um einen „festen“, also über die Laufzeit des Darlehens unverändert gezahlten Zins.

Nach Bewertung des Bundesgerichtshofs ist auch der in dieser Werbung gegebene „Risikohinweis“ nicht dazu geeignet, den durch den im Blickfang verwendeten Begriff „FESTZINS PLUS“ hervorgerufenen Irrtum über die tatsächliche Risikolage zu beseitigen und etwaige Zeichner vor diesen Risiken hinreichend zu warnen.

Grund hierfür sei, dass sich zwischen der unzutreffenden Angabe „FESTZINS“ und dem „Risikohinweis“ am Ende der Werbung in erheblichem Umfang textliche Hinweise befänden, die die Solidität dieser Anlageform betonen und dem Risikobedenken des Verbrauchers sowie einer entsprechenden Warnung entgegenwirken sollen.

 

Risikohinweis der BodenWert Immobilien AG zu „FESTZINS PLUS“ nicht ausreichend?

Angesichts dieser unübersichtlichen Gestaltung der beanstandeten Werbung wirke sich laut Bundesgerichtshof auch nicht aus, dass die Entscheidung über eine Geldanlage der vorliegenden Art von einiger wirtschaftlicher Tragweite sein kann und daher anzunehmen ist, dass der Verbraucher sich mit einer Werbung hierfür eingehend befasse.

Auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen sei nämlich nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt, dass der Irrtum, der durch eine irreführende Blickfangangabe verursacht wird, durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

Daher sei die angegriffene Werbung der BodenWert Immobilien AG auch grundsätzlich geeignet, interessierte Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.

 

„HYPO FESTZINS“ nicht von Urteil des Bundesgerichtshofs betroffen

Das Anlageangebot „HYPO FESTZINS“ der BodenWert Immobilien AG, das eine „100%-Besicherung des Kapitals der Investoren“ verspricht, ist von dem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht betroffen.

Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch diese Werbung für die Immobilien-Anleihe „HYPO FESTZINS“ aus der Sicht interessierter Anleger ebenfalls irreführend sein kann.

 

Rechtsrat für Zeichner von Nachrangdarlehen „FESTZINS PLUS“ der BodenWert Immobilien AG

Falls sich Anleger bei Zeichnung ihrer Nachrangdarlehen „FESTZINS PLUS“ der in dem Urteil des Bundesgerichtshofs beschriebenen Besonderheiten und Risiken dieser Investition nicht bewusst waren oder sich hierüber arglistig getäuscht fühlen, sollten sie von einem Anwalt oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob aufgrund der irreführenden Werbung der BodenWert Immobilien AG (München) eine Rückabwicklung ihres Darlehensvertrages durchgesetzt oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann, bevor sich diese Risiken möglicherweise realisieren und zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema  bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

 

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