Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Infinus-Anleger laut BaFin regelmässig ohne Anspruch auf Entschädigung gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)

Wie die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdiensleistungsaufsicht) in einer akutellen Stellungnahme bestätigt hat, sind Infinus-Anleger wie z.B. die Erwerber von Genussrechten oder Orderschuldverschreibungen der Future Business KG aA oder der Prosavus AG (Dresden) in der Regel nicht durch ein staatliches oder privates Einlagensicherungssystem geschützt.

Auch die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut selbst weist in einer „Information über die Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern (Sicherungseinrichtung)“ darauf hin, dass sie zwar der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) angehöre, dass aber von der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut ausgegebene Genussrechte oder Orderschuldverschreibungen, bzw. Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln oder Ansprüche von Anlegern auf Schadensersatz aus Beratungsfehlern von der EdW nicht geschützt würden.

Der ansonsten für Anleger bis zu € 20.000,- betragende Entschädigungsanspruch umfasse nur Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften wie z.B. Aktien, Zertifikate, Schuldverschreibungen, Derivate und Optionsscheine.

Falls vor diesem Hintergrund also ein Makler, Berater oder Vermittler der Infinus AG beim Vertrieb solcher Orderschuldverschreibungen oder Genussrechte an der Future Business KG aA oder der Prosavus AG mit einer Einlagensicherung oder einem Entschädigungsanspruch geworben haben sollte, war diese Aufklärung und Beratung zweifelsohne fehlerhaft.

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