Future Business KG aA, Future Business PLUS AG, INFINUS AG
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Die am 23.02.2000 gegründete und am 04.08.2000 im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragene Future Business KG aA befasst sich nach eigenen Angaben mit dem Erwerb und der renditeorientierten Verwertung von Lebens- und Rentenversicherungspolicen, der Finanzierung und Verwertung von Versicherungsbeständen, der Beteiligung an Firmen der Finanzdienstleistungsbranche und dem Erwerb und Handel mit Grundstücken und Immobilien.
Sie bietet interessierten Anlegern die Möglichkeit einer Beteiligung an ihrem Unternehmen durch Zeichnung festverzinslicher Orderschuldverschreibungen und Genussrechten mit verschiedenen Laufzeiten.
Die Orderschuldverschreibungen der Future Business KG aA können ab einer Anlagesumme von mindestens € 2.500,- mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren erworben werden und sollen eine Verzinsung von 5,0% p.a. bis zu 8,0% p.a. erzielen (Stand 15.07.2008).
Die Genussrechte der Future Business KG aA werden in drei Varianten mit unterschiedlichen Laufzeiten und einer Basisverzinsung von 5% p.a. (Serie A-06), 6% p.a. (Serie B-06) und 7% p.a. (Serie C-06) angeboten (Stand 15.07.2008). Darüberhinaus wird eine Übergewinnverzinsung von bis zu 8% p.a. in Aussicht gestellt.
Zum Konzern der Future Business KG aA gehören außerdem noch die Capital Business GmbH, die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut, die Moritzburger Versicherungsmakler GmbH, die INFINUS PR und Marketing GmbH, die Future Business PLUS AG, die INFINUS Vertrieb & Service AG, die Fa. Biehl Capital Partner und die INFINUS Hausverwaltung GmbH (Stand April 2009).
Auch die Future Business PLUS AG, deren Hauptgeschäftsfeld sich auf den Handel mit kapitalbildenden und fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungspolicen, Immobilien und Beteiligungen an Unternehmen bezieht, bietet vinkulierte Namensgenussrechte an ihrem Unternehmen mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren und ab einem Mindestanlagebetrag von € 1.000,- an. Hierfür soll eine jährlich steigende Basisdividende von 6% p.a. im ersten bis 7,4% im zehnten Jahr und eine ertragsabhängige Übergewinnbeteiligung gezahlt werden (Stand April 2009).
Nach Unternehmensangaben ist die INFINUS Vertrieb & Service AG vor allem als Makler für Versicherungen, exklusive Immobilien und Vermögensanlagen tätig und bietet zum Teil auch exklusive Finanzprodukte unter eigenem Label an. Außerdem tritt sie als Anbieter am Zweitmarkt für deutsche Fondspolicen auf.
Die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut vermittelt als Wertpapierhandelshaus sowohl Schuldverschreibungen, Genussrechte, Investmentfonds und Vermögensverwaltungsverträge.
In seiner Ausgabe 24/05 setzt sich der Brancheninformationsdienst "kapital-markt intern" (kmi) mit den Orderschuldverschreibungen der Future Business KG aA auseinander und rät potentiellen Anlegern im Hinblick auf die bestehenden Risiken bis hin zu einem Totalverlust zur Vorsicht.
Zu den Genussrechten der Future Business PLUS AG meint 'kmi' in einem Prospektcheck seiner Ausgabe 35/06, dass der entsprechende Prospekt eine positive Anlageentscheidung nicht rechtfertigen würde.
Auch das Deutsche Institut für Anlegerschutz (DIAS) kommt in einer Stellungnahme vom 16.7.2008 zu den Orderschuldverschreibungen der Future Business KG aA zu dem Ergebnis, sicherheitsorientierte Anleger sollten von Angeboten der Future Business KG aA Abstand nehmen.
... gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:
Falls ein Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb von Orderschuldverschreibungen oder Genussrechten an der Future Business KG aA, bzw. der Future Business PLUS AG von seinem Anlageberater oder -vermittler unvollständig oder fehlerhaft über die allgemeinen und speziellen Besonderheiten und Risiken dieser Beteiligungen aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurde, steht ihm unter Umständen gegenüber dem Berater, bzw. Vermittler oder dem dahinterstehenden Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen ein auf Rückabwicklung der Investition gerichteter Schadensersatzanspruch zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein solcher Anspruch auf Schadensersatz etwa dann in Betracht, wenn der Berater oder Vermittler dem Anleger gegenüber die betreffende Kapitalanlage als "sicher" bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativer Natur ist (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05).
Eine fehlerhafte Aufklärung und Beratung ist in der Regel auch dann gegeben, wenn der Anleger von seinem Berater nicht oder unzutreffend über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden infomiert wurde (BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Liegen dem Anlageberater hierüber keine gesicherten Informationen vor, hat er den Anleger auch hierüber ausdrücklich in Kenntnis zu setzen (BGH aaO).
Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07) ausdrücklich klargestellt, dass auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken einer solchen Kapitalanlage kein Freibrief für den Anlageberater oder -vermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die (Risiko-) Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche geschädigter Kapitalanlager gegenüber den jeweiligen Vertriebspersonen und -organisationen existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verschiedener Instanzgerichte.
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Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Seimetz

