Rothmann & Cie. AG (LeaseFonds, LogisFonds,TrustFonds: ALBIS, ALAG, Garbe, DSK)

Das im Jahre 1987 gegründete Emissionshaus Rothmann & Cie. AG (Hamburg) entwickelt, platziert und verwaltet nach eigenen Angaben seit dem Jahre 1992 geschlossene Fonds in den Bereichen Mobilien-Leasing (LeaseFonds: ALBIS HiTec Leasing GmbH, OstWest International Leasing OWL AG, ALBIS Finance AG, LeaseTrend AG, Budget Car and Van Rental ALAG Auto-Mobil AG & Co. KG, ALBIS Capital AG & Co. KG, DSK Leasing AG & Co. KG), Logistik-Immobilien (LogisFonds: Garbe Logimac AG, Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG) und britischer Lebensversicherungs-Sekundärmarkt (TrustFonds: Rothmann & Cie. TrustFonds UK 1 GmbH & Co. KG; Rothmann & Cie. TrustFonds UK 2 GmbH & Co. KG; Rothmann & Cie. TrustFonds UK 3 GmbH & Co. KG).
 
In ihrer Leistungsbilanz 2006 bezeichnet die Rothmann & Cie. AG als Kerngeschäft der ALBIS HiTec Leasing GmbH (vormals Alpha Leasing GmbH; sog. LeaseFonds I) das Massengeschäft mit Leasingverträgen, wobei die Leasingobjekte zumeist aus den Bereichen EDV und Bürokommunikation stammen würden. An der ALBIS HiTec Leasing GmbH konnten sich Anleger als sog. atypisch stille Gesellschafter beteiligen.
 
Die OstWest International Leasing OWL AG (vormals O.I.L. Otto International Leasing AG; sog. LeaseFonds II) hat sich nach Unternehmensangaben auf die Leasingfinanzierung von Produktionsmaschinen und Fahrzeugen konzentriert, wobei sich auch hier interessierte Anleger als atypisch stille Gesellschafter beteiligen konnten.
 
Die im Jahre 1996 gegründete ALBIS Finance AG (vormals NL NordLeas AG; sog. LeaseFonds III) ist nach den Angaben in der Leistungsbilanz 2006 der Rothmann & Cie. AG in den Kerngeschäftsfeldern Nutzfahrzeugleasing, Verbriefung von Forderungen und sonstigen Dienstleistungen tätig und hat für Anleger ebenfalls die Möglichkeit einer atypisch stillen Beteiligung an ihrem Unternehmen ab einer Einmalanlage von DM 2.500,- und/oder Raten von monatlich DM 50,- vorgesehen.
 
Das Hauptgeschäftsfeld der LeaseTrend AG (sog. LeaseFonds IV) ist laut Leistungsbilanz 2006 die Finanzierung von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen über den Handel, an dem sich Anleger auch mittels einer Einmalanlage oder monatlicher Ratenzahlung als atypisch stille Gesellschafter beteiligen konnten.
 
Der von der Rothmann & Cie. AG konzipierte LeaseFonds V, die ALAG Auto-Mobil AG & Co. KG (vollständig: Budget Car and Van Rental ALAG Auto-Mobil AG & Co. KG) bot die Möglichkeit der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft, deren Geschäftsfelder nach den Angaben in der Leistungsbilanz der Rothmann & Cie. AG u.a. das Kurzzeitvermietgeschäft und das gewerbliche Full-Service Leasingeschäft beinhalten.
 
Mit dem sog. LeaseFonds VI, der ALBIS Capital AG & Co. KG wurde Anlegern die Möglichkeit der Beteiligung an einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft eröffnet, die als Refinanzierungspartner für mittelständische Leasinggesellschaften in Deutschland tätig war, bzw. ist.
 
Die DSK Leasing AG und Co. KG (sog. LeaseFonds VII; ehemals ALBIS Lease VII AG & Co. KG), an der sich potentielle Anleger mit einer Mindestbeteiligung ab € 10.000,- als Einmalanleger ("'Classic"), mit Wiederanlage der Ausschüttung ("Plus") oder mit monatlichen Raten ab € 100,- ("Sprint") als Kommanditisten beteiligen können, bzw. konnten, befaßt sich in erster Linie mit dem Automobil-Leasing.
 
Mit der Garbe Logimac AG (sog. LogisFonds 1) bot die Rothmann & Cie. AG interessierten Anlegern die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einer Aktiengesellschaft an, deren Gegenstand insbesondere auf die Planung, Entwicklung, Erwerb und Verkauf, die Errichtung und Verwaltung von Lager- und Logistik-Immobilien sowie auf die Erbringung von EDV- und Kommunikationsdienstleistungen im Bereich Logistik gerichtet ist, ähnlich wie bei der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG (LogisFonds 2), an der Beteiligungen als Kommanditist angeboten wurden, bzw. werden.
 
Bei den sog. TrustFonds aus dem Hause Rothmann & Cie. AG (Rothmann & Cie. TrustFonds UK 1 GmbH & Co. KG, Rothmann & Cie. TrustFonds UK 2 GmbH & Co. KG, Rothmann & Cie. TrustFonds UK 3 GmbH & Co. KG) war, bzw. ist eine Beteiligung als Kommanditist an Fondsgesellschaften möglich, die bestehende britische Lebensversicherungspolicen kaufen, halten und verkaufen. 
 
Das Emissionshaus Rothmann & Cie. AG als Tochtergesellschaft der FHR Finanzhaus AG zählt ausweislich der Angaben in einem von der FHR Finanzhaus AG veröffentlichten Organigramm (Stand Juli 2008) zur sog. Hesse Newman Gruppe, der außerdem noch die Privatbank Hesse Newman & Co. AG, die Hesse Newman FinanzPartner AG, die Hesse Newman Capital AG, die Hesse Newman Fondsmanagement GmbH, die Hesse Newman Park Capital Management GmbH und die Dr. Conrad Treuhand GmbH angehören, bzw. angehört haben.
 
Vermittelt wurden, bzw. werden die einzelnen Gesellschafts- und Fondsbeteiligungen regelmäßig durch freie Vertriebspartner der Rothmann & Cie. AG (z.B. eine Fa. Financial World AG aus Riegelsberg/Saarbrücken) und deren jeweilige (Außendienst-) Mitarbeiter.
 

 
 07.07.2009: ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG soll liquidiert werden
 
Mit Schreiben an ihre Anleger vom 07.07.2009 teilt die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit, dass die Robert Straub GmbH (Biberach), an der die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG zu 31% beteiligt sei, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt habe. Dadurch seien erhebliche offene Forderungen der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und ihrer Tochtergesellschaft ALAG Financial Services GmbH im Ergebnis uneinbringlich geworden, weswegen aus Sicht der Geschäftsführung nur noch eine Abwicklung, bzw. Liquidation der ALAG möglich wäre.
 
Außerdem meint die Gesellschaft in ihrem Schreiben vom 07.07.2009, dass die Anleger der Vertragsarten "Sprinter", "Classic" und "Classic Plus" verpflichtet seien, noch ausstehende Ratenzahlungen auf die Einlage auch weiterhin zu leisten und in der Vergangenheit erhaltene Kapitalrückzahlungen, bzw. Ausschüttungen an die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG zurückzuerstatten.
 
Für den Fall einer Zustimmung der Fondsgesellschafter zu einer selbst gesteuerten Liquidation der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG außerhalb eines geregelten Insolvenzverfahrens wird den Anlegern in Aussicht gestellt, dass wesentliche Gesellschaftsgläubiger (z.B. ALBIS Leasing AG, HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH) zu einer Stundung ihrer Forderungen bis zum Ausgleich aller Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bereit seien.
 
Vor diesem Hintergrund wird seitens der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG in ihrem Schreiben vom 07.07.2009 im Rahmen einer Abstimmung per Umlaufverfahren bis zum 07.08.2009 um Zustimmung der Anleger zur Einstellung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft und zur selbstgesteuerten Liquidation gebeten.
 

 
 ... gegenüber der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft:
 
Gegenüber einem Beteiligungsunternehmen des sog. grauen Kapitalmarktes haben jedenfalls atypisch still beteiligte Anleger unter Umständen dann einen Anspruch auf vollständige (Rück-) Zahlung ihres gesamten Beteiligungskapitals, bzw. Rückerstattung ihrer Einlage, wenn sie im Zeitpunkt ihres Gesellschaftsbeitritts über die konkreten Besonderheiten und Risiken solcher Beteiligungen unvollständig aufgeklärt und beraten oder arglistig getäuscht wurden (z.B. BGH, Urt. v. 29.11.2004, Az. II ZR 6/03).
 
So ist es bspw. grundsätzlich als fehlerhafte Aufklärung und Beratung anzusehen, wenn der Anleger vor oder bei seinem Gesellschaftsbeitritt nicht darüber informiert wurde, daß er auch an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt und daher unter Umständen verpflichtet ist, über seine Einlagen hinaus noch etwaige Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 140/03).
 
Desweiteren ist ein zur Rückgewähr der Einlage führender Schadensersatzanspruch möglich, wenn der Anleger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während ein Großteil des Geldes auf sog. Weichkosten entfällt (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).
 
Schließlich kommt auch dann ein zur Rückabwicklung der Beteiligung führender Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Beteiligungsunternehmen in Betracht, wenn dem Anleger verschwiegen wurde, daß gewinnunabhängige Entnahmen möglicherweise zu einer erheblichen Verringerung des für die Investition zur Verfügung stehenden Kapitals führen können mit der Folge, daß gleichzeitig eine erhöhte Gefahr von Nachschußpflichten besteht (BGH, Urt. v. 26.09.2005, Az. II ZR 314/03).
 
Die im Falle einer solch fehlerhaften Aufklärung und Beratung entstehenden Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche können zumindest atypisch still an einer solchen Gesellschaft beteiligte Anleger grundsätzlich direkt der Beteiligungsgesellschaft entgegenhalten und die Freistellung von weiteren Zahlungen sowie die Rückerstattung sämtlicher Einlagen verlangen.
 
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 ... gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:
 
Falls ein Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb einer solchen Gesellschaftsbeteiligung des sog. grauen Kapitalmarktes von seinem Anlageberater oder -vermittler fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder arglistig getäuscht wurde, steht ihm grundsätzlich auch gegenüber diesem, bzw. dem dahinter stehenden Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen ein letztendlich auf Rückabwicklung der gesamten Kapitalanlage gerichteter Schadensersatzanspruch zu.
 
So hat etwa der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) einen solchen schadensersatzbegründenden Aufklärungs- und Beratungsfehler bspw. darin gesehen, daß der betreffende Berater, bzw. Vermittler dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Beteiligung als "sicher" bezeichnet hat, obwohl diese tatsächlich einen mehr oder weniger spekulativen Charakter aufwies.
 
In vergleichbarem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07) zudem ausdrücklich klargestellt, daß auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Chancen und Risiken einer solchen "Kapitalanlage" kein Freibrief für den Berater oder Vermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
 
Schließlich kommt auch ein zur Schadensersatzpflicht des Beraters oder Vermittlers führender Aufklärungs- und Beratungsfehler in Betracht, wenn der Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität einer solchen unternehmerischen Beteiligung informiert wurde (BGH, Urt. v. 13.01.2000, Az. III ZR 62/99).
 
Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus für den geschädigten Anleger ergebenden Ansprüchen auf Schadensersatz gegenüber den betreffenden Vertriebspersonen und -organisationen liegt inzwischen eine vielfältige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte vor.
 

 
Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.
 
 
 
 
 

 
 
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Roderich G. Trunk