Leistungsbilanz / Erfolge (BGH - Urteile)

 11.02.2010: BGH zu Schadensersatzansprüchen bei Falk Zinsfonds GbR
 
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.02.2010 (Az. III ZR 7/09) in einem vorinstanzlich von der Kanzlei Seimetz & Kollegen geführten Klageverfahren explizit bestätigt hat, haftet der mit der Mittelverwendungskontrolle beauftragte Wirtschaftsprüfer der Falk Zinsfonds GbR zwei von uns vertretenen Anlegern auf Schadensersatz, weil er seine sich aus dem zugrunde liegenden Mittelverwendungskontrollvertrag ergebende Pflicht verletzt hat, vor dem Vertrieb von Anteilen an der Falk Zinsfonds GbR zu überpüfen, ob die Konditionen des von der Fondsgesellschaft eingerichteten Sonderkontos mit den im Mittelverwendungskontrollvertrag genannten Kriterien übereinstimmten. Insbesondere hatte sich der Mittelverwendungskontrolleur nach Auffassung des BGH zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten über dieses Sonderkonto nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren. Außerdem hatte er die Anleger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bis zum Beitritt der Anleger zu der Fondsgesellschaft tatsächlich nicht stattgefunden hatte.
 
Da noch ergänzende Feststellungen erforderlich waren, wurde der Rechtsstreit an das OLG München zurückverwiesen.
 
BGH, Urt. v. 11.02.2010, Az. III ZR 7/09
 
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  12.07.2007: BGH zur fehlerhaften Aufklärung und Beratung bei fremdfinanziertem DLF 94/17
 
Mit Urteil vom 12.07.2007 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 83/06) in einem erst- und zweitinstanzlich von der Kanzlei Seimetz & Kollegen bearbeiteten Verfahren bestätigt, daß die im Emissionsprospekt des Dreiländer-Fonds DLF 94/17 enthaltenen Hinweise auf Chancen und Risiken dieser Fondsbeteiligung "... selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler [sind], Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert" (so wörtlich BGH aaO).
   
Desweiteren hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.07.2007 darauf hingewiesen, daß es "... Sache des Beraters [sei], auf Besorgnisse der Klägerin einzugehen und sie auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen". Anderenfalls "hätte er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht gelassen".
  
Da der Bundesgerichtshof diesen Rechtsstreit jedoch mangels entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen nicht selbst entscheiden konnte, hat er ihn zur Beweiserhebung und erneuten Verhandlung an einen anderen Senat des OLG Köln zurückverwiesen. 
 
BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06
 
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 13.07.2006: BGH entscheidet zur Prospekthaftung bei Dreiländer-Fonds DLF 94/17
 
In einem erst- und zweitinstanzlich von unserer Kanzlei betreuten Verfahren hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.07.2006 (Az. III ZR 361/04) klargestellt, daß mögliche Prospektfehler, bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Gründungsgesellschafter des sog. Dreiländer-Fonds  DLF 94/17 Herrn Walter Fink und gegen die Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft, die Fa. ATC Allgemeine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht der kurzen Verjährung des § 68 StBerG a.F. unterliegen und daß auch die Verjährung durch entsprechende Regelungen im Treuhandvertrag und im Prospekt nicht wirksam abgekürzt wurde.
 
Allerdings konnte der Bundesgerichtshof diesen Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, sondern musste ihn zur weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht München zurückverweisen, weil die Vorinstanzen zu den von unseren Mandanten vorgetragenen Prospektmängeln keine Feststellungen getroffen hatten.
 
BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. III ZR 361/04
 
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 20.03.2006: BGH zu Schadensersatzansprüchen gegen Treuhänder einer Publikums-KG    
 
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.03.2006 (Az. II ZR 326/04) in einem von der Kanzlei Seimetz & Kollegen in erster und zweiter Instanz bearbeiteten Fall entschieden hat, unterliegen Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen fehlerhafter Prospektangaben nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 68 StBerG a.F., sondern der allgemeinen - nach früherem Recht dreißigjährigen - Verjährung.
 
Weil das Berufungsgericht zum Haftungsgrund keine Feststellungen getroffen hatte, wurde der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
 
BGH, Urt. v. 20.03.2006, Az. II ZR 326/04
 
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 27.09.2005: BGH zur Waffengleichheit bei einem Vier-Augen-Gespräch
 
Mit Urteil vom 27.09.2005 hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 216/04) in einem maßgeblich von der Kanzlei Seimetz & Kollegen betreuten Verfahren klargestellt, daß nach dem Grundsatz der Waffengleichheit grundsätzlich derjenigen Partei, die für ihr Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit zu geben ist, ihre Darstellung des Gesprächs durch eine entsprechende Vernehmung oder Anhörung persönlich in den Prozeß einzubringen, da ansonsten ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt.
 
Etwas anderes soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (aaO) nur dann gelten, wenn der Tatrichter seine Feststellungen über den Gesprächsverlauf auch auf andere Beweismittel oder Indizien stützen kann.
 
Zwecks entsprechender Feststellungen wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
 
BGH, Urt. v. 27.09.2005, Az. XI ZR 216/04
 
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 21.03.2005: BGH zu Schadensersatzansprüchen gegen Göttinger Guppe, bzw. Securenta AG
 
In zwei von unserer Kanzlei geführten Parallelverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 21.03.2005 (Az. II ZR 140/03 und II ZR 310/03) entschieden, daß Anleger der sog. Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung gegen die Beteiligungsgesellschaften grundsätzlich einen Anspruch auf volle Rückzahlung ihrer Einlagen durchsetzen können und daß dieser Anspruch nicht auf die Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens beschränkt ist.
 
Desweiteren hat der Bundesgerichtshof in diesen beiden Urteilen bestätigt, daß eine zur vollständigen Rückabwicklung führende Aufklärungspflichtverletzung dann vorliegt, wenn seitens der Beteiligungsgesellschaft(en) von vorneherein geplant war, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollten, ohne daß der Anlageinteressent hierüber informiert wurde.
 
Da jedoch noch weitere Feststellungen zu treffen waren, hat der Bundesgerichtshof beide Verfahren an das Oberlandesgericht Braunschweig zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
 
BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 140/03
BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03
 
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 06.12.2004: BGH zur Rückwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf und Täuschung
 
Mit Urteil vom 06.12.2004 hat der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 394/02) in einem von unserer Kanzlei bearbeiteten Verfahren bestätigt, daß beim kreditfinanzierten Beitritt eines Anlegers zu einem geschlossenen Immobilienfonds die Bank zur vollständigen Rückabwicklung des Darlehensvertrages verpflichtet ist, wenn dieser wirksam widerrufen oder der Anleger von den Fondsinitiatoren arglistig getäuscht wurde.
 
Wegen weiterer Feststellungen u.a. zur genauen Höhe des unseren Mandanten entstandenen Schadens wurde der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
 
BGH, Urt. v. 06.12.2004, Az. II ZR 394/02