CIS Garantie-Hebel-Plan, CIS GenoHausFonds, CIS Deutschland AG, Carpediem GmbH
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Die zur sog. CIS Group gehörende und in Frankfurt am Main ansässige CIS Deutschland AG (Capital International Services) entwickelt nach eigenen Angaben Finanz- und Anlagekonzepte für Anleger, wobei angeblich "stets nur in sachwertorientierte Kapitalanlagen" investiert werden würde, die in der "Vergangenheit ein beachtliches Sicherheits-Rendite-Verhältnis ausgewiesen haben und dies auch für die Zukunft versprechen". In diesem Zusammenhang wird, bzw. wurde von der CIS Deutschland AG u.a. damit geworben, daß unter Beachtung der Sicherheit für das Vermögen der Anleger nach dem Motto "Weniger ist manchmal mehr" auf riskante Spekulationen und Risiken verzichtet werde.
Zu den bislang (Stand 2011) von der CIS Deutschland AG initiierten Kapitalanlagen, bzw. Fonds zählen u.a. der sog. GarantieHebelPlan`07 (GarantieHebelPlan`07 AG & Co. KG), der sog. GenoHausFonds I (GenoHausFonds I AG & Co. KG), der sog. GarantieHebelPlan`09 (GarantieHebelPlan`09 AG & Co. KG) und die sog. Premium Renditefonds '10 AG & Co. KG.
Vermittelt wurden, bzw. werden auch Anteile an einer sog. "CIS Garantie Hebel Plan '08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG" von einer Fa. CARPEDIEM Vertriebsgesellschaft mbH (Seligenstadt) und deren Vertriebsmitarbeitern.
Nach den Angaben im (ursprünglichen) Emissionsprospekt sind, bzw. waren Grundlage des Beteiligungsangebotes an dem GarantieHebelPlan`07/GarantieHebelPlan`09 (sog. GHP '07/'09) diverse Investitionen in britische, bzw. fondsgebundene Lebens-/Rentenversicherungen sowie Investmentfonds. Dabei soll Eigenkapital unter Zuhilfenahme von maximal 300 Prozent Fremdkapital investiert werden, wobei durch die zusätzliche Inanspruchnahme von Fremdkapital und den positiven Ertrag aus der Differenz zwischen dem Darlehenszins auf der einen und der Rendite der Kapitalanlage auf der anderen Seite überdurchschnittliche Renditen zu erwirtschaften sein sollen (Zinsdifferenzgeschäft, Hebelgeschäft). Die Beteiligungsgesellschaft will also von der positiven Differenz zwischen Fremdkapitalzins und Kapitalanlagerendite profitieren. Die Mindestbeteiligung für einen Anleger beläuft sich auf € 2.000,- und kann durch eine Einmalzahlung, durch Sparraten ab € 50,- (sog. Sparplan) oder durch monatliche Raten ab € 25,- und eine Einmalanlage ab € 500,- (sog. Kombi) aufgebracht werden.
Zu den Gründungsgesellschaftern der GarantieHebelPlan`09 AG & Co. KG gehören die CIS Deutschland AG, die CIS Fondsverwaltungs AG & Co. KG (Rödermark), die auch gleichzeitig die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft übernommen hat und die Grützmacher Gravert GmbH als Treuhandkommanditistin des Fonds. Für den Vertrieb der Anteile ist die CIS Vertriebs AG & Co. KG zuständig (Stand 2008).
Die Gründungsgesellschafter der Premium Renditefonds '10 AG & Co. KG bestehen aus der CIS Deutschland AG als persönlich haftender Gesellschafterin und der Nymphenburg Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft mbH (München) als Treuhandkommanditistin. Als Geschäftszweck dieser Premium Renditefonds '10 AG & Co. KG wird im Gesellschaftsvertrag u.a. die direkte oder indirekte Investition von Eigenkapital und Fremdkapital in Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen, Projekt- und Prozessfinanzierungen sowie in Finanzinstrumente genannt.
Die ebenfalls von der CIS Deutschland AG initiierte GenoHausFonds I AG & Co. KG wirbt in ihrem Emissionsprospekt mit dem Slogan "Social Investment" und investiert nach eigenen Angaben in Immobilienobjekte "angeschlagener Finanzierungskunden" aus gekündigten oder fällig gestellten Darlehensverhältnissen, die mit Eigenkapital unter Zuhilfenahme von max. 60% Fremdkapital finanziert werden sollen. Durch günstigen Erwerb dieser Immobilien zu höchstens 70% ihres Verkehrswertes incl. aller Kaufnebenkosten etc. sollen überdurchschnittlich hohe Renditen erwirtschaftet werden. An dieser Fondsgesellschaft können sich Anleger ab einer Mindesteinlage von € 2.500,- beteiligen. Desweiteren wird im Emissionsprospekt des sog. GenoHausFonds I darauf hingewiesen, daß die Investitionsobjekte planmäßig an die Genotec Wohnbaugenossenschaft eG (Leinfelden-Echterdingen) abverkauft werden sollen, die es sich zur Aufgabe gemacht habe, "ihren Mitgliedern in ein Eigenheim zu verhelfen, ohne sie den Gefahren einer Finanzierung auszusetzen" (GenoKonzept). Im übrigen werde angestrebt, den ehemaligen Eigentümern deren Immobilien wieder "zurückzuverkaufen", und zwar über den Weg eines Optionskaufvertrages, einer Weiterentwicklung des Mietkaufes.
Gründungsgesellschafter der GenoHausFonds I AG & Co. KG sind u.a. die CIS Deutschland AG, die CIS Fondsverwaltungs AG & Co. KG sowie die Genohaus GmbH & Co. KG (Schwäbisch Hall), während mit dem Vertrieb der Fondsanteile die Fa. Genotrade eK beauftragt wurde, die nach eigenen Angaben auch den Alleinvertrieb der Genotec Wohnbaugenossenschaft eG inne hat, bzw. hatte.
Beworben wird diese Beteiligung an dem GenoHausFonds I an einigen Stellen mit einer sog. "Mindestzielrendite" von 10% p.a. bei einer Laufzeit von 8,5 Jahren.
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11.01.2012: VersicherungsJournal - "CARPEDIEM kämpft um Glaubwürdigkeit"
Am 11.01.2012 berichtet der Informationsdienst "VersicherungsJournal" über Bemühungen der CARPEDIEM GmbH um Schadensbegrenzung, über eine Entschuldigung des Geschäftsführers Daniel Shahin gegenüber der FINANZtest-Journalistin Ariane Lauenburg und über das Vorgehen des Versicherungsbranche (z.B. Atlanticlux Lebensversicherung S.A.) gegen die CARPEDIEM GmbH.
Konkret verweist das "VersicherungsJournal" in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2011 (Az. 408 HKO 20/11), wo der CARPEDIEM GmbH auf Antrag der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. u.a. untersagt wurde, in Bezug auf Versicherungsverträge dieser Gesellschaft zu behaupten, Versicherungsnehmer könnten sich ggf. alle Beiträge zzgl. Zinsen von diesem Versicherer zurückholen.
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02.12.2011: Stiftung Warentest - "Gericht stoppt CARPEDIEM"
In einem Beitrag vom 02.12.2011 berichtet das Verbrauchermagazin Stiftung Warentest über ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.11.2011 (Az. 408 HKO 20/11; n.rkr.), in dem der CARPEDIEM GmbH auf Antrag der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. untersagt wurde, u.a. zu behaupten, dass bei vorzeitiger Kündigung von Versicherungen bei dieser Gesellschaft keine Verluste entstünden oder die Rückzahlung aller Beiträge realistisch sei.
Desweiteren weist die Stiftung Warentest darauf hin, dass das Landgericht Hamburg in den entsprechenden Aussagen der CARPEDIEM GmbH eine massive Täuschung der jeweiligen Versicherungsnehmer gesehen hat.
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19.07.2011: Stiftung Warentest - "Abstimmen bis das Ergebnis stimmt"
Am 19.07.2011 meldet die Stiftung Warentest, dass bei der Abstimmung über die Änderung des Gesellschaftszwecks der "Garantie Hebel Plan '08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG" bereits ein zweites Mal nicht die erforderliche Quote erreicht worden sei.
Im Vorfeld dieser Abstimmung habe der Chef des Finanzvertriebs CARPEDIEM, Daniel Shahin, die Anleger in einem Schreiben aufgefordert, der Fortführung ihrer Anlagegesellschaft zuzustimmen, da diese ansonsten aufgelöst werden müsse.
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27./28.06.2011: NDR-Markt und ARD-Plusminus - "Dubiose Versprechen ..."
Am 27.06.2011 sowie am 28.06.2011 berichten das NDR-Verbrauchermagazin "Markt" und die ARD-Verbrauchersendung "Plusminus" über Mandantschaft unserer Kanzlei, die Anteile an einem sog. "Garantie-Hebel-Plan" der CIS Deutschland AG erworben hat.
Beleuchtet werden dabei insbesondere die Vertriebsmethoden der CARPEDIEM GmbH im Zusammenhang mit der Vermittlung von Anteilen an der "Garantie Hebel Plan '08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG".
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24.06.2011: Stiftung Warentest - "Fondsidee der CIS AG ist gescheitert"
In einer Meldung vom 24.06.2011 berichtet das Verbrauchermagazin "Stiftung Warentest" über Mandanten unserer Kanzlei, denen von Mitarbeitern des Finanzvertriebs CARPEDIEM GmbH Beteiligungen an hochriskanten Zinsdifferenzfonds der CIS Deutschland AG als angebliche Altersvorsorge vermittelt wurden.
Dabei wird von "Stiftung Warentest" darauf hingewiesen, dass nach Auffassung unserer Anwälte wegen fehlerhafter Anlageberatung und -vermittlung vielfach ein Anspruch geschädigter Anleger auf Anfechtung, bzw. außerordentliche Kündigung des Fondsbeitritts und auf Schadensersatz in Betracht kommt.
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04.04.2011: ZDF-Wirtschaftsmagazin WISO über Beteiligung an GHP '08
In seiner Sendung vom 04.04.2011 berichtet das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin WISO (ZDF) über eine von unserer Kanzlei vertretene Mandantin, die durch Vermittlung eines für die CARPEDIEM GmbH tätigen (Vertirebs-) Mitarbeiters Anteile an einem sog. "Garantie-Hebel-Plan" der CIS-Group erworben hat und sich falsch beraten fühlt.
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07.03.2011: FINANZtest berichtet über Vertriebsmethoden der CARPEDIEM GmbH
Das Verbrauchermagazin FINANZtest berichtet in seiner Ausgabe Nr. 3/2011 unter der Überschrift "Carpediem auf Anlegerfang" über den Finanzvertrieb der CARPEDIEM GmbH, der Kunden mit Renditen von über 10 Prozent in riskante Beteiligungen der CIS AG locke.
In diesem Zusammenhang ist laut FINANZtest auch die Aufforderung an potentielle Anleger ergangen, alles "weg zu kündigen", was keine 10 Prozent aufwärts in Aussicht stelle.
Wegen dieser dubiosen Vertriebsmethoden hat FINANZtest die CARPEDIEM GmbH auf ihre Warnliste gesetzt.
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16.07.2008: FINANZtest warnt vor GenoHausFonds I Social Investment
In seiner Ausgabe Nr. 8/2008 vom 16.07.2008 weist das Verbrauchermagazin FINANZtest darauf hin, daß bei dem sog. GenoHausFonds I von der CIS Deutschland AG insgesamt 20 Prozent des Anlegergeldes für einmalige und weitere 2,8 Prozent pro Jahr für laufende Kosten verbraucht werde.
Wegen dieser hohen Kosten habe FINANZtest den GenoHausFonds I auf seine Warnliste gesetzt.
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11.07.2008: BÖRSE ONLINE setzt GarantieHebelPlan`09 auf Graue Liste
In seinem "Graumarktinfo" vom 11.07.2008 teilt das Wirtschafts- und Anlegermagazin BÖRSE ONLINE mit, daß bei dem GarantieHebelPlan`09 der CIS Deutschland AG Anleger bereit sein müssten, hohe Risiken zu tragen, da dieser Fonds bei seinen Investitionen in britische, bzw. fondsgebundene Lebensversicherungen auf Zinsdifferenzgeschäfte setze. Solche Geschäfte, bzw. Zinsdifferenzmodelle seien jedoch in der Vergangenheit nicht oft aufgegangen und es sei während der Laufzeit keineswegs unwahrscheinlich, daß der Darlehenszins höher ist als der von der Lebensversicherung ausgewiesene Zuwachs.
Aus Sicht von BÖRSE ONLINE würden die Risiken die Chancen überwiegen, weswegen der Fonds auf die Graue Liste gesetzt werde.
... gegenüber den Fondsinitiatoren, bzw. Gründungsgesellschaftern:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. III ZR 361/04 m.w.N.) haften bei einer Publikums-KG die Initiatoren und Gründungsgesellschafter der jeweiligen Fondsgesellschaft einem Anleger gegenüber grundsätzlich unmittelbar und persönlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen in Verkehr gebrachten Werbe-, bzw. Fondsprospekte.
Dabei muss der persönlich haftende (Gründungs-) Gesellschafter in gleicher Weise wie ein Treuhandkommanditist prinzipiell dafür einstehen, dass ein solcher Prospekt bei dem Anleger keine falschen Vorstellungen über die von ihm einzugehende Beteiligung weckt und dass die schriftlichen Angaben richtig und auch nicht irreführend sind (z.B. BGH, Urt. v. 06.10.1980, Az. II ZR 60/80).
So hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 10.10.1994, Az. II ZR 95/93) bspw. ausdrücklich entschieden, dass in einem solchen Emissionsprospekt bestimmte Sondervorteile, die den Gründungsgesellschaftern gewährt werden, offengelegt werden müssen.
Desweiteren sind in dem Prospekt die anfallenden Investitionskosten vollständig und zutreffend anzugeben, damit der potentielle Anleger die Möglichkeit hat, sich umfassend über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren (BGH, Urt. v. 01.03.2004, Az. II ZR 88/02 m.w.N.).
Verletzen die Gründungsgesellschafter diese Pflicht(en), haften sie den betroffenen Anlegern nach den gesetzlichen Regelungen auf Ersatz ihres sog. Vertrauensschadens, d.h. die Anleger haben ihnen gegenüber einen unmittelbaren Anspruch auf Befreiung von der eingegangenen Beteiligung und Ersatz der hierauf erbrachten Aufwendungen, also ggf. auf Ersatz des gesamten eingesetzten Anlagekapitals.
Darüberhinaus müssen sich die Gründungsgesellschafter eines solchen Fonds auch eine fehlerhafte Aufklärung und Beratung, bzw. arglistige Täuschung des Anlegers durch die beauftragten Vertriebsunternehmen oder -personen zurechnen lassen (z.B. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2009, Az. 14 U 51/08).
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... gegenüber der Vertriebsgesellschaft als Anlageberater, bzw. -vermittler:
Falls ein Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb einer solchen Gesellschaftsbeteiligung von seinem Anlageberater, bzw. -vermittler unvollständig oder fehlerhaft über deren allgemeine oder konkrete Besonderheiten und Risiken aufgeklärt oder beraten, bzw. arglistig getäuscht wurde, steht ihm unter Umständen gegenüber diesem, bzw. dem dahinter stehenden Beratungs- oder vermittlungsunternehmen wie z.B. der CARPEDIEM GmbH ein im Ergebnis auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteter Anspruch auf Schadensersatz zu.
Ein solcher Aufklärungs- oder Beratungsfehler liegt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) bspw. dann vor, wenn der Berater oder Vermittler dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische Beteiligung als "sicher" bezeichnet hat, obwohl diese tatsächlich einen mehr oder weniger spekulativen Charakter aufweist.
Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07) ausdrücklich klargestellt, daß auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Chancen und Risiken einer solchen "Kapitalanlage" kein Freibrief für den Anlageberater oder Anlagevermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
Im übrigen kommt ein schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler auch dann in Betracht, wenn der Berater oder Vermittler den Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der angebotenen Kapitalanlage, bzw. über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden aufgeklärt hat (BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Liegen dem Anlageberater oder -vermittler hierzu keine gesicherten Informationen vor, hat er im Zweifel auch darüber seinen Kunden ausdrücklich zu informieren (BGH aaO).
Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Vertrieb solcher Beteiligungen hat der Bundesgerichtshof desweiteren auch dann angenommen, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler nicht darauf hingewiesen wurde, daß nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).
Zu solchen und vergleichbaren Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus unter Umständen ergebenden Schadensersatzansprüche geschädiger Anleger gegenüber den jeweiligen Vertriebspersonen und -organisationen existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.
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11.11.2011: LG Hamburg verurteilt CARPEDIEM GmbH zur Unterlassung falscher Behauptungen
Mit Urteil vom 11.11.2011 (n.rkr.) hat das Landgericht Hamburg (Az. 408 HKO 20/11) die CARPEDIEM GmbH auf Antrag der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. zur Unterlassung mehrerer falscher, bzw. irreführender Behauptungen über die Folgen einer Beendigung von Versicherungsverträgen dieser Gesellschaft verpflichtet. So wurde der CARPEDIEM GmbH vom Landgericht Hamburg insbesondere untersagt, zu behaupten, dass im Falle der Beendigung von Versicherungsverträgen der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. "die Rückzahlung der vollen Beitragsaufwendungen (...) durchaus realistisch", bzw. "zzgl. Zins und Zinseszins nahezu sicher" sei und dass mehrere Möglichkeiten bestünden, "die eingezahlten Beiträge nahezu komplett zurückzuerhalten".
Desweiteren wurde der CARPEDIEM GmbH in Bezug auf sog. Netto-Policen der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. mit separater Provisionsvereinbarung u.a. verboten, zu behaupten, "jede dieser Gebührenvereinbarungen ist rechtlich nicht statthaft", bzw. dass "keine Verluste bei Vertragskündigungen oder bereits gekündigten Verträgen" entstünden.
In seinen Urteilsgründen weist das Landgericht Hamburg (aaO) ausdrücklich darauf hin, dass diese Behauptungen unrichtig seien und die Versicherungsnehmer durch die entsprechenden Aussagen der CARPEDIEM GmbH in gravierender Weise getäuscht und in die Irre geführt würden.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel, Rechtsanwalt Klaus Seimetz

