Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Panthera Asset Management

Panthera Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG, Panthera Asset Management Consulting GmbH

Überblick

Investitionen der Panthera Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG

Die Panthera Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG (Hamburg, Frankfurt am Main) bietet laut Emissionsprospekt interessierten Anlegern die Möglichkeit einer Investition als Kommanditist, bzw. Treugeber in sog. „Managed Futures“ über die FTT Strategy Trading Luxembourg S.A., wobei impulsive Bewegungen in hochliquiden Aktienindex-Futures, Anleihe-Futures,  Währungspaaren und Rohstoffen u.a. im DAX-Future, Bund-Future, Euro/US Dollar sowie Rohlöl und Gold genutzt werden sollen.

TVB Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Beteiligungen GmbH & Co. KG

Eine Beteiligung an der Emittentin erfolgt mittelbar über die als Treuhandkommanditistin eingesetzte TVB Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Beteiligungen GmbH & Co. KG (Frankfurt am Main), vertreten durch ihre geschäftsführende Komplementärin TVB Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Beteiligungen Management GmbH im Rahmen eines mit der Treuhänderin abzuschließenden Treuhandvertrages.

FTT Strategy Trading Luxembourg S.A.

Die Vermögensanlage der Panthera Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG (Amtsgericht Hamburg, HRA 114007) besteht darin, das Beteiligungskapital abzüglich der Fonds- und Nebenkosten in eine typisch stille Beteiligung an der Panthera Asset Management Global Trading Invest GmbH zu investieren, die wiederum eine unmittelbare oder mittelbare Investition bei der FTT Strategy Trading Luxembourg S.A. tätigen soll.

Beteiligungsangebot der Panthera Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG

Das Beteiligungsangebot richtet sich laut Verkaufsprospekt an inländische Privatanleger, die ausdrücklich als Zielgruppe genannt werden. Bei einem Fondsvolumen von insgesamt € 50 Mio. beläuft sich die Mindestzeichnungssumme auf € 20.000,-. Die Mindestinvestitionszeit wird mit 36 Monaten angeben, ab der ein Anleger seine Beteiligung kündigen kann. Die typisch stille Beteiligung der Emittententin hat hingegen eine Laufzeit bis zum 31.12.1941, es sei denn, sie wird vorher gekündigt.

Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafter der Panthera Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG

Die Geschäftsführung wird durch die Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafterin Panthera Asset Management Consulting GmbH und deren Geschäftsführer Florian Münzer ausgeübt (Stand 2013). Darüberhinaus ist diese Gesellschaft laut Prospekt verantwortlich für die Eigenkapitalbeschaffung, die Prospekterstellung, das Marketing und die Anlegerverwaltung.

Firmenstruktur der Panthera Asset Management Gruppe

Die Panthera Asset Management Global Trading Invest GmbH (AG Hamburg, HRB 119692) wurde im August 2011 gegründet und hat laut Verkaufsprospekt als alleinigen Gesellschafter die im Mai 2011 gegründete Panthera Asset Management Holding GmbH (AG Frankfurt am Main, HRB 91712). Die letztgenannte Gesellschaft ist, bzw. war zum Zeitpunkt der Gründung auch Gesellschafter der Treuhänderin, also der TVB Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Beteiligungen GmbH & Co. KG.

Als persönlich haftende (Gründungs-) Gesellschafterin wird im Emissionsprospekt die Panthera Asset Management Investments GmbH genannt (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 91710), die allerdings bei Gesellschaftsgründung keine Einlage übernommen hat.

Eine Mittelverwendungskontrolle soll durch die NorControl Steuerberatungsgesellschaft mbH Treuhandgesellschaft (Hannover) erfolgen.

Mit der Beschaffung des Eigenkapitals für die Fondsgesellschaft wurde exklusiv die Panthera Asset Management Marketing GmbH & Co. KG beauftragt, die laut Prospektangaben für ihre Vermittlungstätigkeit ein erfolgsabhängiges einmaliges Honorar von 9,8% des vermittelten Eigenkapitals zzgl. des bei jeder Zeichnung zu zahlenden Agios erhält. Komplementärin dieser Vertriebsgesellschaft ist, bzw. war die Panthera Asset Management Service GmbH.

Die u.a. als „Königsklasse der Investments“ beworbene Beteiligung soll Anleger und Investoren mit ihrer Trendfolgestrategie und mit hoch entwickelten Managed Futures Anlagen an steigenden und fallenden Märkten profitieren lassen. Desweiteren wird im Rahmen einer Prognose in Aussicht gestellt, dass der Investor für seine Anlage eine feste, endfällige Gewinnbeteiligung von 11,6 Prozent pro Jahr erhalten soll, wodurch u.a. wegen Zinseszins-Effekten eine enorme Rendite erzielt werden könne. Dabei wird beispielhaft über eine Kapitalrückzahlung nach fünf Jahren von 173,11 Prozent, nach zehn Jahren von 299,67 Prozent, nach 20 Jahren von 898,02 Prozent und nach 30 Jahren sogar über eine Rückzahlung von 2.691,08% gesprochen. Empfohlen wird eine Haltedauer von mindestens 5 Jahren. Die Beteiligung soll im übrigen als Ergänzung zu Aktien- und Anleihefonds, bzw. Sachwertbeteiligungen dienen.

Als „Highlight“ einer Beteiligung an der Panthera Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG wird u.a. eine „flexible Laufzeit“, die „hohe Gewinnbeteiligung von 11,6 Prozent p.a.“ sowie eine „hohe Sicherheit“ herausgestellt. Durch eine Mischung aus Gewinnmitnahmen und Gewinnmaximierung sowie durch das Nachziehen von Stoppmarken sei für einen stetigen Vermögenszuwachs gesorgt.

CSM Conqueror Sales & Marketing GmbH & Co. KG, dima24.de Anlagevermittlung GmbH

Als Vertriebspartner, bzw. Vertriebskoordinator wird die CSM Conqueror Sales & Marketing GmbH & Co. KG aus München benannt. Vermittelt wurden, bzw. werden Anteile an der Emittentin auch von der dima24.de Anlagevermittlung GmbH (Unterföhring).

Aktuelles

17.05.2012: Panthera Asset Management Global Trading A eine „komplette Blackbox“?

Unter der Überschrift „Schlimmer gehts nimmer“ berichtet der Brancheninformationsdienst „fondstelegramm“ am 14.05.2012 über die Panthera Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG und bemängelt u.a., dass der Prospektleser einschlägige Kompetenzen des Managements um den Allein-Geschäftsführer Florian Münzer vergeblich suche.

Auch sei die Darstellung der laufenden Kostenbelastung der Fondsgesellschaft widersprüchlich und die Gewinnverteilung wenig transparent.

Bei dem Investment handele es sich um eine komplette Blackbox ohne Investitionskriterien und Anlageziele.

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09.05.2012: Ratingagentur G.U.B.: Panthera Asset Management Global „nicht platzierungsreif“

In einer Analyse vom 04.05.2012 beurteilt die Hamburger Ratingagentur G.U.B. das Angebot der Panthera Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG als „nicht platzierungsreif“ mit einem Minus.

Laut G.U.B. sei eine positive Beurteilung schon deshalb nicht möglich, weil der Prospekt praktisch keine Angaben darüber enthalte, wofür das Kapital letztlich konkret verwendet werden solle und inwiefern die Verantwortlichen ausreichend qualifiziert seien.

Auch über die FTT Strategy Trading Luxembourg S.A. enthalte der Prospekt nur die Information, dass diese plane, „an den  Finanz- und Kapitalmärkten weltweit zu investieren“.

Rechtslage

…gegenüber dem Anlageberater oder Anlagevermittler:

Falls ein Anleger von seinem Berater oder Vermittler unzureichend oder fehlerhaft über die Besonderheiten und Risiken eines solchen geschlossenen Fonds aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurde, kann er von dem Anlageberater, bzw. -vermittler, bzw. der dahinter stehenden Beratungs- oder Vermittlungsgesellschaft grundsätzlich im Wege eines umfassenden Schadensersatzanspruches die volle Rückzahlung seiner Einlage zzgl. einem etwaigen Agio verlangen.

Ein solcher Anspruch auf Schadensersatz kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) bspw. dann in Betracht, wenn der Berater oder Vermittler dem Anleger die empfohlene Beteiligung aufgrund eigener Bewertung als „sicher“ dargestellt hat, obwohl diese mehr oder weniger riskanter oder gar spekulativer Natur ist und daher zu einem erheblichen Verlust bis hin zum Totalverlust oder gar zu einer Insolvenz, bzw. Privatinsolvenz des Anlegers führen kann.

Ausserdem ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs regelmässig von einem Anspruch des Anlegers auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Anlagevermittlung auszugehen, wenn der Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der betreffenden Kapitalanlage oder über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden aufgeklärt wurde (z.B. BGH, Urt. v. 10.11.2011, Az. III ZR 81/11; BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 381/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Liegen dem Berater oder Vermittler hierzu keine gesicherten Informationen vor, hat er den Anleger auch darüber ausdrücklich zu informieren, um eine eigene Haftung auf Schadensersatz zu vermeiden.

Die in einem Emissionsprospekt oder Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken der betreffenden Kapitalanlage sind im übrigen regelmässig kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken und Besonderheiten abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die (Risiko-) Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (u.a. BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/96).

Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung liegt in aller Regel auch dann vor, wenn der Berater oder Vermittler den Anleger nicht darauf hingewiesen oder im Unklaren darüber gelassen hat, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).

Grundsätzlich ist der Anlageberater oder -vermittler auch gehalten, den Anleger, dem er zur Eingehung einer solchen unternehmerischen Beteiligung rät, darauf hinzuweisen, dass deren Veräusserung, bzw. Verkauf in Ermangelung eines entsprechenden Marktes, bzw. Zweitmarktes nur eingeschränkt möglich ist und eine Fungibilität, bzw. regelmäßige Handelbarkeit fehlt (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06).

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus ergebenden Ansprüchen geschädigter Kapitalanleger auf Schadensersatz existiert inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.

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… gegenüber den Initiatoren, bzw. Gründungsgesellschaftern:

Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. III ZR 361/04) und diverser Instanzgerichte haften auch die Initiatoren einer solchen Kapitalanlage, insbesondere die sog. Gründungsgesellschafter einer Fonds-KG den Anlegern gegenüber sowohl bei unvollständigem und fehlerhaftem Prospekt wie auch bei pflichtwidriger Aufklärung und Beratung des Anlegers durch den Berater oder Vermittler unmittelbar auf Schadensersatz und damit im Ergebnis auf eine Rückabwicklung der gezeichneten Kapitalanlage.

Die Gründungsgesellschafter einer sog. Publikums-KG müssen vor allem dafür einstehen, dass ein Verkaufsprospekt, bzw. Emissionsprospekt bei dem Anleger keine falschen Vorstellungen über die von ihm einzugehende Beteiligung weckt und dass die schriftlichen Angaben richtig und auch nicht irreführend sind (z.B. BGH, Urt. v. 06.10.1980, Az. II ZR 60/80). Verletzen die Gründungsgesellschafter diese Pflicht(en), haben sie den betroffenen Anlegern ihren gesamten Schaden aus der Eingehung dieser Beteiligung, also im Zweifel das volle Anlagekapital zzgl. eines etwaigen Agios zu erstatten.

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…gegenüber der Fondsgesellschaft:

Falls der Anleger durch fehlerhafte oder irreführende Prospektangaben, bzw. pflichtwidrige Aufklärung und Beratung zu einem Fondsbeitritt veranlasst wurde, kann er seine Beteiligung grundsätzlich auch ausserordentlich und vorzeitig kündigen. Bei einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund steht ihm jedoch grundsätzlich nur ein Anspruch auf Auszahlung seines sog. Auseinandersetzungsguthabens zu, welches dem Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht und daher auch negativ sein, d.h. unter der eingezahlten Einlage liegen kann.

Urteile


Urteile im Zusammenhang mit der Panthera Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG liegen uns derzeit zwar nicht vor.

Allerdings konnte im Zusammenhang mit einer anderen Fondsbeteiligung derselben Initiatoren (Malte Hartwieg) vor dem  Landgericht München u.a. mit der dima24.de Anlageberatung GmbH für eine von uns vertretene Mandantin ein Vergleich erzielt werden, worin sich die dima24.de Anlageberatung GmbH verpflichtet hat, unserer Mandantin den an sie vermittelten Fondsanteil gegen (Rück-) Zahlung des vollen Beteiligungskapitals abzukaufen.

Wesentlicher Grund für den Abschluss dieses Vergleichs durch die dima24.de Anlageberatung GmbH waren deutliche Hinweise des Gerichts in der ersten mündlichen Verhandlung, wonach unser Klagevortrag zu diversen Aufklärungs- und Prospektfehlern voraussichtlich begründet sei und die von uns in Anspruch genommenen Haftungsgegner wohl mit einer Verurteilung rechnen müssten, falls keine Einigung erfolgt.

LG München, Beschl. v. 19.10.2012, Az. 22 O 333/12

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Rainer Lenzen, Rechtsanwalt Patrick Didas

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